Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung

 

Orientierungssatz

Der Senat hält an der Auslegung fest, dass nach dem Wortlaut des § 22 b FRG vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) der Höchstwert aller Renten eines Berechtigten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird (entgegen BSG vom 11.3.2004 - B 13 RJ 44/03 R = BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1 und BSG vom 7.7.2004 - B 8 KN 10/03 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen B 8 KN 1/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Witwenrente nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte.

Die 1932 geborene Klägerin lebte bis zum 10. März 2000 in K. Ihr Ehemann war ... 1998 verstorben. Die Klägerin bezieht von der LVA Hessen eine Versichertenrente mit dem Rentenfaktor 1,0, der 25 Entgeltpunkte aus Zeiten nach dem FRG zu Grunde liegen. Am 13. April 2000 beantragte die Klägerin Witwenrente bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 13. September 2000 erkannte die Beklagte einen Anspruch auf kleine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten an. Ein Zahlbetrag ergebe sich jedoch nicht, weil nach § 22 b FRG die Gesamtheit der Renten auf 25 Entgeltpunkte begrenzt sei. Der Bescheid erreichte die Klägerin zunächst nicht und wurde ihr dann mit Schreiben vom 16. Juli 2003 bekannt gegeben. Am 11. August 2003 erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) Widerspruch. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass sie neben ihrer normalen gesetzlichen Rente auch Anspruch auf Witwenrente habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003, zugestellt am 31. Dezember 2003, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Nach § 22 b Abs. 1 FRG würden für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Soweit ein Berechtigter eine Rentenleistung beziehe, die bereits auf der Basis von angerechneten 25 Entgeltpunkten ermittelt worden sei, bliebe für die Auszahlung einer weiteren Rentenleistung kein Raum mehr. Soweit das Bundessozialgericht entschieden habe, dass diese Begrenzung nur beim Zusammentreffen mehrerer Renten eines Berechtigten, nicht aber beim Zusammentreffen einer Versichertenrente mit einer Hinterbliebenenrente anwendbar sei, könne dieser Auslegung nicht gefolgt werden.

Dagegen hat die Klägerin am 15. Januar 2004 Klage vor dem Sozialgericht in Gießen erhoben, das diese mit Urteil vom 25. Mai 2004 aus den Gründen des Widerspruchsbescheides abgewiesen hat. Gegen das am 2. Juni 2004 zur Post aufgelieferte Urteil hat die Klägerin am 28. Juni 2004 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der bis 21. Juli 2004 gültige Wortlaut des § 22 b FRG so auszulegen sei, dass die Begrenzung von Renten nach dem FRG auf 25 Entgeltpunkte nicht für Witwenrenten gelten würde. Der durch Art. 9 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 geänderte Wortlaut des § 22 b FRG sei verfassungswidrig, weil ihm eine Rückwirkung bis zum 7. Mai 1996 beigelegt werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihre Witwenrente ohne die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22 b FRG neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Gesetzesänderung habe ihre Rechtsmeinung bestätigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ist sachlich unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind auch unter der veränderten Rechtslage zutreffend. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

§ 22 b Abs. 1 Satz 1 lautet in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes:

"Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt."

Zuvor hieß es: "Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgelt...

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