Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsfreiheit. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung. Rack-Jobber. Merchandiser. Dienstleistung im Bereich der Verkaufsförderung für mehrere Auftraggeber. gestalterische Aufgaben. Solo-Selbständiger

 

Orientierungssatz

Ein als Rack-Jobber und Merchandiser Tätiger, der mehreren Auftraggebern seine Dienstleistungen im Bereich der Verkaufsförderung anbietet und dem es somit obliegt, zusätzlich zum Bestücken von Regalflächen auch die Warendarstellung/Warenpräsentation zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Ziel steigender Umsätze zu optimieren, übt kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.11.2015; Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der den Beigeladenen entstandenen Kosten zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.11.1999 bis 31.08.2003 streitig.

Die Klägerin ist auf dem Dienstleistungssektor tätig, spezialisiert auf den Retailmarkt. Sie betreibt ein Logistikzentrum, in dem Zubehörteile bzw. Produkte im Auftrag der Herstellerfirmen gelagert und von dort an Großmärkte im Bereich Elektrofachhandel und an Warenhäuser ausgeliefert werden. Sie stellt sich als Bindeglied zwischen Herstellern und Retailern (Einzelhändlern und Wiederverkäufern) dar und bietet ein integriertes Vertriebs-, Merchandising- und Logistikkonzept sowie professionelle Unterstützung im Retailmarkt an (siehe Internet-Auftritt der Klägerin unter www.A.de). Die Dienstleistung der Klägerin besteht in der Sicherstellung der bedarfsgerechten Belieferung von Großmärkten und Warenhäusern. Teil des Dienstleistungsangebots der Klägerin ist ein sog. Rackjobbing (Dienstleistungen im Bereich der Verkaufsförderung). Dieser Service umfasst nach den Angaben der Klägerin auf ihrer Internetseite:

- Dispositions-Service per Fax OCR Erkennung

- Auftragsübertragung per EDI (Electronic Data Interchange)

- Regelmäßige Betreuung der Retail-Filialen/ Outlets

- Regelmäßige Kontrolle der Bestände

- Regalpflege inkl. der Regaloptimierung

- Layouterstellung für die jeweiligen Sortimente inkl. der dazugehörigen Planung, Umsetzung und Optimierung jeweils nach Abverkaufszahlen

- Neueinrichtungen, generelle Umbauten

- Fundierte Zahlen für zukünftige Strategien

- Steuerung der Sortimente nach Abverkaufszahlen

Der Beigeladene zu 1. hatte seit dem 29.01.1992 ein Gewerbe als selbständiger Handelsvertreter angemeldet und mit der Klägerin am 01.11.1999 einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Darin war Folgendes vereinbart worden: Der Beigeladene zu 1. solle nach § 1 Abs. 1 des Vertrages für die Klägerin als freier Mitarbeiter zur selbständigen Warengestaltung und -darbietung bzw. Merchandising tätig werden. Er erhalte den Auftrag, in den Geschäftsräumen der Kunden der Klägerin folgende Tätigkeiten zu erbringen:

Präsentation der Produkte der Klägerin und ihrer Vertragspartner,

a)Sortimentüberwachung,

b)Warendisposition,

c)Warenplatzierung,

d)Preisauszeichnung,

e)Regalservice (Regalaufbauten/Regalumbauten),

f)Layout-Prüfungen,

g)Inventuren.

Die Einzelheiten der Vertragsausführung wurden einem jeweiligen Einzelauftrag vorbehalten (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). In § 1 Abs. 3 des Vertrages war vereinbart, dass der Beigeladene zu 1. die ihm erteilten Aufträge in eigener Verantwortung ausübe, dabei zugleich die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen habe, keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Klägerin unterliege, jedoch fachliche Vorgaben der Klägerin zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung zu beachten habe. Nach § 3 des Vertrages war der Beigeladene zu 1. nicht zur persönlichen Auftragserfüllung verpflichtet. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Vertragspflichten auch durch Erfüllungsgehilfen, soweit deren fachliche Qualifikation sicher gestellt sei, zu erfüllen. Des Weiteren war bestimmt, dass er das Recht habe, einzelne Aufträge ohne Begründung abzulehnen (§ 4 des Vertrages). Der Beigeladene zu 1. war berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Sofern es sich dabei um Wettbewerber der Klägerin handelte, bedurfte es der vorherigen Zustimmung der Klägerin (§ 5 des Vertrages). Die Bestimmung des Orts der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sollte in dem jeweiligen Einzelauftrag erfolgen (§ 6 des Vertrages). Laut Vertrag war ein Stundenhonorar in Höhe von 24,00 DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vorgesehen. Dabei war vorgegeben, dass die Abrechnung auf 5 Minuten genau (§ 7 Abs. 1 des Vertrages) und wöchentlich auf einem besonderen Formular zu erfolgen habe. Der Beigeladene zu 1. verpflichtete sich zur Tragung der Kosten für Bürobetrieb, technische Vorrichtungen und sonstiger im Rahmen der vertragl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge