Verfahrensgang

SG Fulda (Urteil vom 31.03.1999; Aktenzeichen S-1c/AL-276/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2002; Aktenzeichen B 11 AL 90/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 31. März 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Arbeitszeitguthaben von 328 Stunden einen Anspruch auf höheres Konkursausfallgeld (Kaug) begründet.

Der Kläger war in der Zeit vom 4. Juli 1994 bis zum 30. November 1996 bei der Firma Z. A. GmbH in B. S. als Berufskraftfahrer und Kranfahrer beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 2. Juli 1994 betrug die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. § 19 des Vertrages sah vor, dass täglich acht Arbeitsstunden normal zu vergüten waren, zwei Mehrarbeitsstunden pro Tag als Vorarbeitsstunden „aufgespart” werden sollten und Arbeitszeiten ab der 11. Arbeitsstunde pro Tag als Überstunden galten. Die durch die Ansparung der neunten und zehnten Arbeitsstunde eines jeden Arbeitstages entstehende Vorarbeitszeit wurde im Betrieb auf einem „Stundenkonto” gespeichert und in den Wintermonaten sowie bei schlechter Auftragslage abgebaut, indem der Arbeitnehmer zu Hause blieb. Hierfür wurden ihm acht Stunden pro Tag von der angesparten Vorarbeitszeit abgezogen und vergütet wie an einem normalen Acht-Stunden-Tag. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitnehmers zum 30. November 1996. Seitens der AOK-Hessen war am 22. November 1996 beim Amtsgericht Sc. ein Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Z. A. GmbH gestellt worden, der vom Amtsgericht Sc. durch Beschluss vom 7. Februar 1997 mangels Masse zurückgewiesen wurde.

Der Kläger stellte am 14. Januar 1997 bei der Beklagten Antrag auf Kaug, dem er den Arbeitsvertrag sowie Gehaltsabrechnungen der Monate Oktober und November 1996 beifügte; ihm ständen u. a. noch 363,5 Stunden Vorarbeitszeit sowie ein Urlaubsanspruch von 21 Tagen aus dem Kalenderjahr 1996 und von 13,5 Tagen aus dem Kalenderjahr 1995 zu, der jährliche Urlaubsanspruch habe 23 Tage betragen. Nach weiteren Ermittlungen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 Kaug von 2.826,84 DM, gegen das sie den Betrag von 2.198,00 DM an gezahltem Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9. Dezember 1996 bis 17. Januar 1997 aufrechnete, da insoweit eine Urlaubsabgeltung für 35 Tage mit der Folge des Ruhens des Alg-Anspruchs gemäß § 117 Abs. 1 AFG zu berücksichtigen gewesen sei. Zur Auszahlung kam der Betrag von 28,84 DM.

Der Kläger widersprach am 23. Dezember 1997 mit dem Verlangen, auch die 328 Vorarbeitsstunden bei der Bemessung des Konkursausfallgeldes zu berücksichtigen. Eine Aufstellung seiner Vorarbeitsstunden sowie die monatlichen Stundenzettel von Januar 1995 bis November 1996 fügte er bei. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Kläger im Zeitraum von September bis November 1996 ein Guthabensaldo von insgesamt 27 Vorarbeitsstunden angesammelt hatte. Mit Bescheid vom 8. März 1998 und Widerspruchsbescheid vom 25. März 1998 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers hinsichtlich der 27 Ansparstunden an und brachte einen weiteren Betrag von 229,74 DM zur Auszahlung. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück; auf die Gründe wird Bezug genommen. Zustellung erfolgte am 31. März 1998.

Die am 28. April 1998 beim Sozialgericht Fulda (SG) erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 31. März 1999 ab. Die Kammer war unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu der Überzeugung gelangt, dass das Konkursausfallgeld nur die Ansprüche auf Arbeitsentgelt sichern solle, die im Kaug-Zeitraum selbst erarbeitet worden seien. Auch komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, dass eine Zuordnung der Forderung zum Kaug-Zeitraum rechtlich möglich sein müsse, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung oder ihrer Fälligkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers sei bezüglich der Vorarbeitsstunden nicht lediglich auf die Fälligkeit des Zahlungsanspruches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auf die Unmöglichkeit des „Abfeierns” abzustellen. Die Vorarbeitsstunden seien auch nicht mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch gleichzustellen, da bei diesem gerade nicht konkret feststehe, wann der Versicherte arbeitslos geworden sei, da nach §§ 4 und 7 Bundesurlaubsgesetz lediglich feststehe, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen sei und da in der Regel der Urlaubsanspruch auch – sofern keine schriftliche Übertragung erfolgte – auf das laufende Kalenderjahr beschränkt sei. Aus dem Zweck der Kaug-Regelung, nämlich, das in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses erarbeitete Arbeitsentgelt zu schützen, ergebe sich jedoch, dass dieses Sicherungsinstrument nicht dazu da sei, dem Arbeitnehmer alle Lohnrückstände auszugleichen, die irgendwann entstanden und noch nicht geltend gemacht worden seien oder bei denen erst im Kaug-Zeitr...

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