Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Regelmäßigkeit. Ausgleichscharakter. Kartfahren

 

Orientierungssatz

Ein Arbeitnehmer, der während eines monatlichen Kartfahrtrainings verunglückt, steht nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssportes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles vom 13. Juni 2002 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist als Lagermeister in der Firma D. in B-Stadt beschäftigt. Er verunglückte am

1. 13. Juni 2002 auf der I. Kartbahn in K-Stadt, als er einem vor ihm fahrenden Kart nicht mehr ausweichen konnte und mit diesem kollidierte. Dabei zog er sich nach den Feststellungen des Chirurgen Dr. SI. vom Unfalltag einen Fußwurzelverrenkungsbruch links zu, der in den Kliniken B-Stadt operativ versorgt wurde und weswegen er bis

2. 20. Oktober 2002 arbeitsunfähig erkrankt war.

Das Kartfahren, an dem der Kläger teilnahm, wurde von der Sportgemeinschaft S., B-Stadt (Sparte Kart), organisiert, die eine unselbständige Gliederung des nicht eingetragenen Vereins “SG-S. Deutschland„ mit Sitz in S-Stadt und ausweislich ihrer Satzung Mitglied des Betriebssportverbandes e.V. ist. Die Beklagte holte Mitteilungen des Arbeitgebers zur unfallursächlichen sportlichen Veranstaltung vom 20. August und

8. Oktober 2002 sowie vom 7. und 15. Mai 2003 ein. Darin wird mitgeteilt, der Kläger habe das Kartfahren für die SG-S. B-Stadt, Sparte Kart, organisiert, wobei die Veranstaltung vom Unternehmen gebilligt worden sei und im Rahmen des Betriebssports stattgefunden habe. Der Kläger sei mit Durchführung und Planung betraut worden. Die Veranstaltung könne von allen Betriebsangehörigen und den Mitgliedern der SG-S. B-Stadt besucht werden. Von den 3.200 Mitarbeitern seien 25 Mitarbeiter Mitglied in der Sparte Kart gewesen, davon vier externe Mitglieder, von denen zehn Personen an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Die Veranstaltung habe um 19.30 Uhr begonnen und sei gegen 20.30 Uhr für beendet erklärt worden. Die SG-S. habe im Dezember 2002 582 Mitglieder gehabt, darunter 107 betriebsfremde. Unterlagen über die Haftpflicht und die Unfallversicherung der SG-S. wurden übersandt, ebenso die Satzung der SG-S. B-Stadt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

1. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalles des Klägers als Arbeitsunfall ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes gehandelt habe. Das Kartfahren gewährleiste keinen Ausgleich für die betrieblichen Belastungen des Klägers. Die erhebliche Lärmexposition in den Kart-Hallen, die erhebliche Geruchsbelästigung und die Gesundheitsgefährdung durch die Abgase der Benzinmotoren der Kartwagen sprächen ebenso gegen eine Eignung als Betriebssport wie die ungünstige Sitzhaltung im Wagen und die harten Erschütterungen bei der Fahrt. Zum Teil wiederholten sich bei diesem Sport betriebliche Belastungen, für die Ausgleich gesucht werde, und zum Teil entstünden erst Belastungen, die es im Betrieb nicht gebe oder die aus präventiven Gründen vermieden würden. Die Sportausübung sei auch nicht im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt und es fehle an einer unternehmensbezogenen Organisation.

Mit Klage vom 23. Oktober 2003 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Kassel (SG) weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, der Kartsport sei objektiv geeignet Ausgleichszwecken zu dienen und sei auch nicht besonders gefährlich. Er stelle zwar keine typische Ausgleichssportart dar. Der Kartsport könne aber durchaus zu einer intensiven Beanspruchung des Herz-Kreislauf-Systems führen. Für Beschäftigte, die überwiegend sitzend tätig seien und wenig Bewegung hätten, sei die Ausübung des Kartsports und der dabei auftretenden Herz-Kreislauf-Belastungen durchaus entspannend.

Der Kammervorsitzende am SG hat einen Ortstermin bei der Firma I. Kart, K-Stadt, am

28. Februar 2005 durchgeführt, wobei der Kammervorsitzende sowie die Vertreter des Klägers und der Beklagten jeweils eine Probefahrt mit einem Kart durchgeführt haben.

Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen, da das Kartfahren keine im Rahmen des Betriebssports unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehende Betätigung des Klägers gewesen sei. Das Kartfahren sei nicht mit einem Mindestmaß an körperlicher Belastung verbunden, was zu fordern sei, um dem “Ausgleichscharakter„ des Betriebssportes zu genügen. Der Vorsitzende habe sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Kartbahn selbst einen Eindruck davon verschafft, welche körperlichen Belastungen durch die Benutzung eines Kartfahrzeugs entstünden. Abgesehen von der ungewohnten und ungünstigen Sitzhaltung...

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