Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung der ehrenamtlichen Richter. Vorschlagslisten. Auswahlverfahren. Nichtigkeit und Aufhebbarkeit der Berufung. gesetzlicher Richter. ordnungsgemäße Besetzung. Amtsenthebung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Berufungen der ehrenamtlichen Richter des 3. und 8. Senats des HLSG durch den Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales verstoßen gegen §§ 13, 14 SGG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 92 GG, soweit sie vor dem 1. April 1985 ausgesprochen worden sind (Abweichung in der Grundsatzfrage vom 1. Senat des HLSG, Beschluß vom 14. Mai 1985 – L-1/J-862/83).

2. Bei derart fehlerhaften Berufungen hat der erkennende Senat den nach § 22 Abs. 2 SGG zuständigen Spruchkörper mit dem Ziel der Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter anzurufen.

 

Normenkette

GG Art. 92, 101 Abs. 1 S. 2; DRiG § 44; SGG §§ 13-14, 16-17, 22

 

Tenor

Beim 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wird die Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter J., G., W., Sch., L., La., H., Dr. Ka., E., R., H. B., Dr. J., Sch., O., Kl. Kli., Li., Be., Sche., We., von Schw. zu W. und Br. beantragt.

 

Tatbestand

I. Die nachstehenden ehrenamtlichen Richter sind gemäß § 4 Abs. 1 Hessisches Richtergesetz (HRiG) vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455) vom Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales für die Dauer von vier Jahren unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde, berufen worden, in der die Worte „unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis” enthalten sind:

3. Senat aus dem Kreise der Versicherten:

  1. J.
  2. G.
  3. W.
  4. Schr.
  5. Li.
  6. La.

aus dem Kreise der Arbeitgeber:

  1. Ho.
  2. Dr. K.
  3. E.
  4. R.
  5. Ha.
  6. B.
  7. Dr. J.

8. Senat aus dem Kreise der Versicherten:

  1. Sch.
  2. O.
  3. Kl.
  4. Kl.
  5. L.

aus dem Kreise der Arbeitgeber:

  1. Be.
  2. Sche.
  3. We.
  4. von Schw. zu W.
  5. Br.

Sie wurden durch Beschluß des Präsidiums des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 1984 für das laufende Geschäftsjahr 1985 dem 3. Senat und dem 8. Senat zugewiesen. Durch das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 17. April 1985 (Az.: 1 X 1/85) und Berichte in der Tagespresse (FAZ vom 23. April 1985, S. 36, und 24. April 1985, S. 10) sind Zweifel aufgekommen, ob die genannten ehrenamtlichen Richter unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahrens (§§ 13, 14 des SozialgerichtsgesetzesSGG –) ordnungsgemäß berufen sind. Diese Zweifel sind auch nicht durch die Schreiben des Ministers an den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. April 1985 (IA 6–54p 6861) und 22. April 1985 (StS – IA 6–54p – 6861 –) ausgeräumt worden. Im Schreiben vom 22. April 1985 wird u.a. mitgeteilt:

Seit dem 1. April 1985 werden alle zur Ernennung anstehenden ehrenamtlichen Richter in der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage von Vorschlagslisten der Verbände und Stellen laufend berufen, die die eineinhalbfache Zahl der insgesamt in diesem Jahr kraft Zeitablaufs bei den jeweiligen Sozialgerichten ausscheidenden ehrenamtlichen Richter umfassen, für die der Verband bzw. die Stelle vorschlagsberechtigt ist. Dieses nunmehr geltende Verfahren geht auf unsere gemeinsame Besprechung in meinem Hause mit den vorschlagsberechtigten Verbänden am 4. Dezember 1984 zurückt Damals erklärten sich – nach längeren Diskussionen über die dabei zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten – die Verbände erstmals bereit, zukünftig jährlich die eineinhalbfache Zahl der ausscheidenden ehrenamtlichen Richter vorzuschlagen … Was die Berufungspraxis vor dem 1. April 1985 anlangt, konnte der in der Sollvorschrift des § 14 Abs. 1 SGG festgelegten Richtzahl von 1,5 nur die Kassenärztliche Vereinigung entsprechen. Die übrigen vorschlagsberechtigten Verbände und Stellen waren seit dem Beginn der 60er Jahre nur noch zu ergänzenden Vorschlägen aufgrund des jeweiligen Bedarfs bereit. Die in der Anfangszeit des Sozialgerichtsgesetzes eingereichten Vorschlagslisten sind somit aufgrund der genannten Schwierigkeiten, jeweils ausreichende zusätzliche Vorschläge unterbreiten zu können, dann nur bei Bedarf ergänzt worden. …

Ich war nie an die Vorschläge der Verbände und Stellen gebunden und habe in Einzelfällen bei begründeten Zweifeln an der Qualifikation vorgeschlagener Personen diese Vorschläge mit der Folge zurückgewiesen, daß dann neue Vorschläge zu unterbreiten waren. Im übrigen bestand meine Auswahlmöglichkeit auch insoweit, als ich mir stets des Rechts bewußt war, ergänzende Vorschläge zu verlangen, sofern dazu im konkreten Fall Anlaß bestand. …

Der 3. und der 8. Senat haben daher zunächst in den Verfahren L 3/U – 1020/83 und L 8/Kr – 822/83 von dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände, der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände, dem Bundesminister des Innern, dem Deutschen Gewerkschaftsbund (Landesbezirk Hessen), der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (Landesverband Hessen) und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmer-Organisation in Hessen als vorschlagsberechtigte Verbände und Behörden die Auskünfte vom 6., 7., 8., 14. und 28....

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