Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Kosten für Unterkunft und Heizung. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Übernahme höherer Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist. Daran fehlt es, wenn der Leistungsberechtigte zwar mit der Wohnungsmiete im Rückstand ist, sein Vermieter aber den Mietvertrag noch nicht gekündigt hat.

 

Normenkette

SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 zu gewähren in Bezug auf die von ihnen bewohnte Unterkunft in der A-Straße in A-Stadt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die am 28. November 2013 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013, mit dem das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern vorläufig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 zu gewähren in Bezug auf die von ihnen bewohnte Unterkunft in der A-Straße in A-Stadt sowie bei der Leistungsberechnung ab dem 14. Oktober 2013 (Eilantragstellung) ein Einkommen in Höhe von 594,72 € zugrunde zu legen, das gemäß §§ 11a f. SGB II zu bereinigen ist, ist zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt ein Anordnungsgrund für die vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann vor, wenn die Unterkunft aktuell gefährdet ist. Dies kann regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen sein (so: Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014, L 7 AS 777/13 B ER, unter Anschluss an Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2013, L 7 AS 1450/12 B, Juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall war die Wohnung der Antragsteller zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung nicht in diesem Sinne aktuell gefährdet, denn es war nicht nur keine Räumungsklage anhängig sondern die Wohnung war auch noch nicht gekündigt. Damit aber war es den Antragstellern zuzumuten, die Angelegenheit zunächst im Hauptsacheverfahren zu betreiben und dessen Ausgang abzuwarten, wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob die eingetretenen Mietrückstände auf einer fehlerhaften Sachbearbeitung durch den Antragsgegner beruhen.

Im Übrigen war die Beschwerde des Antragsgegners jedoch als unbegründet zurückzuweisen, denn hinsichtlich der Leistungsberechnung ab Eingang des Eilantrages bei dem Sozialgericht am 14. Oktober 2013 sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren auch ausdrücklich nur zum Anordnungsgrund hinsichtlich der vorläufigen Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Vergangenheit vorgetragen, während er seine Beschwerde im Übrigen nicht begründet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, wobei die Kosten nach billigem Ermessen hälftig zu teilen waren

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7226177

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