Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse vom Umfang der Beiordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach der Einfügung von § 48 Abs 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz kann bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs 1 RVG herangezogen werden, für den (Prozesskostenhilfe bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war. Versieht daher der für die Beiordnung zuständige Spruchkörper diese mit einer zeitlichen Begrenzung, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu prüfen hätte.

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Verfahren L 5 R 141/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Erinnerungsführer zustehenden Rechtsanwaltsvergütung nach seiner Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren zum Aktenzeichen L 5 R 141/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht.

Der Kläger und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, den der Erinnerungsführer bereits erstinstanzlich vertreten hatte, wehrte sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von großer Witwenrente in Höhe von 10.433,12 Euro. Nachdem er erstinstanzlich obsiegt hatte (Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. März 2014 - S 4 R 92/12), legte die Beklagte am 23. April 2014 Berufung ein. Daraufhin verfügte der Berichterstatter des zuständigen 5. Senats des Hessischen Landessozialgerichts unter dem 8. Mai 2014 die Übermittlung der Berufungsschrift an den Erinnerungsführer als Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens mit der Bitte um Stellungnahme, wobei dieses Schreiben dem Erinnerungsführer nach seinen Angaben nicht zugegangen ist. Der 5. Senat bestimmte sodann, ohne dass zwischenzeitlich Schriftverkehr erfolgt wäre, unter dem 8. Januar 2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Januar 2015. Daraufhin meldete sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 27. Januar 2015, für den Berufungsbeklagten, trat der Berufung entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 übermittelte er die zugehörige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich der notwendigen Unterlagen. Der 5. Senat bewilligte noch am gleichen Tage - gegen Ratenzahlung - Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 29. Januar 2015 und ordnete diesem den Erinnerungsführer bei. Nach mündlicher Verhandlung hob der 5. Senat mit Urteil vom darauffolgenden Tag das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab.

Der Erinnerungsführer hat sodann mit Schreiben vom 9. Februar 2015 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 916,30 Euro beantragt, wobei er diesen Betrag wie folgt aufgeschlüsselt hat:

 Verfahrensgebühr (Nr. 3204 VV RVG)

 370,00 Euro

 Terminsgebühr (Nr. 3205 VV RVG)

 280,00 Euro

 Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

 20,00 Euro

 Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG)

 75,00 Euro

 Tage- und Abwesenheitsgeld bis vier Stunden

 25,00 Euro

 Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

 146,30 Euro

 Summe

 916,30 Euro

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts hat dem Antrag nur teilweise entsprochen und die Vergütung noch am gleichen Tage auf (lediglich) 618,80 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der Umfang des Anspruchs bestimme sich gemäß § 48 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Daher könnten auf Grund der Bewilligung unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab 29. Januar 2015 nur die Kosten anerkannt werden, die im Zusammenhang mit dem Verfahren ab diesem Zeitpunkt angefallen seien. Unter Würdigung der Kriterien des § 14 RVG (insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit - aus der Gerichtsakte seien eine Stellungnahme zur Berufungsschrift und das Anschreiben bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich) sei der Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr (120,00 Euro) als rechtmäßig anzusehen.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 - eingegangen noch am gleichen Tage - Erinnerung eingelegt; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat unter dem 20. Februar 2015 entschieden, dieser nicht abzuhelfen.

Zur Begründung macht der Erinnerungsführer im Wesentlichen geltend, bei Festlegung der Verfahren...

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