Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Mietspiegel. Kaltmiete. Ermittlung des Quadratmeterpreises. Baujahr. Nichtberücksichtigung von Neubauten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auf den örtlichen Mietspiegel abzustellen, soweit ein solcher vorliegt.

2. Bei der Berechnung der höchstens vom Hilfeträger zu übernehmenden Netto-Kaltmiete sind die Preise im unteren Segment aus allen Baualtersklassen mit Ausnahme der in der Baualtersklasse erfassten Neubauten heranzuziehen.

3. Es ist nicht die Aufgabe des Hilfeträgers, den Bezug von Neubauten zu finanzieren (Fortführung von VGH Kassel vom 6.8.1997 - 9 TG 2222/97).

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. August 2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die statthafte (§ 172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der vom Sozialgericht nicht abgeholfen wurde, hat Erfolg.

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Unrecht verpflichtet, vom 1. Juli 2006 bis einschließlich 30. September 2006 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 50,00 Euro monatlich zu gewähren.

Zwar war die Antragsgegnerin bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2006 (S 16 AS 222/06 ER) verpflichtet worden, zugunsten der Antragsteller die Zusicherung zu einer Netto-Kaltmiete in Höhe von 650,00 Euro zuzüglich 150,00 Euro Betriebskosten, also insgesamt 800,00 Euro, zu erteilen, die für die Anmietung einer 79 Quadratmeter großen Wohnung in der A-Straße in A-Stadt erforderlich war. Diese Wohnung war von den Antragstellern ab 1. Juli 2006 bezogen worden, nachdem die zuvor bewohnte Wohnung mit ca. 67 Quadratmetern für die Antragstellerin zu 1. und ihre drei Kinder zu klein geworden war. Die neue Wohnung umfasst neben drei Zimmern, Küche, Bad und WC auch einen Tiefgaragenplatz, der ausweislich des Mietvertrags im Netto-Mietzins enthalten ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren hatte sich erledigt, nachdem die Antragsteller tatsächlich in die Wohnung eingezogen waren und eine Mietkostenzusage daher obsolet geworden war.

In der Folgezeit überwies die Antragsgegnerin jedoch ab Juli 2006 lediglich 750,00 Euro an die Antragsteller. Der Abzug von 50,00 Euro wurde damit begründet, dass nach telefonischer Auskunft der Vermieterin der Tiefgaragenplatz im Rahmen der Nettomiete mit 50,00 Euro einkalkuliert worden sei.

Gegen diesen Abzug wandten sich die Antragsteller in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Eilverfahren.

Die Beschwerde hat deshalb Erfolg, weil unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der von der Netto-Kaltmiete mit umfasste Tiefgaragenplatz von der Antragsgegnerin mit zu finanzieren sei oder ob ein fiktiver Abzug erfolgen dürfe, ein Anordnungsanspruch der Antragsteller bereits deshalb zu verneinen ist, weil kein Anspruch auf einen höheren Quadratmeterpreis als 6,97 Euro besteht. Demgegenüber hatte das Sozialgericht bei der Berechnung der im vorliegenden Fall angemessenen Nettomiete einen Quadratmeterpreis von 7,72 Euro zugrunde gelegt und war von einer hilferechtlich angemessenen Obergrenze für die Wohnung von 85 Quadratmetern ausgegangen. Dies ist nicht zutreffend.

Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 m.w.N. L 9 AS 48/05 ER). Für die aus vier Personen bestehende Haushaltsgemeinschaft der Antragsteller ist somit eine Wohnfläche bis 84 qm als angemessen anzusehen.

Dadurch errechnet sich schon bei Zugrundelegung des vom Sozialgericht für angemessen gehaltenen Quadratmeterpreises von 7,72 Euro nur eine zulässige Netto-Kaltmiete von 648,48 Euro gegenüber laut Vertrag zu zahlenden 650,00 Euro. Tatsächlich kann der Wert von 7,72 Euro aber nicht zugrunde gelegt werden, weil er zu hoch ist. Zu übernehmen sind vom Hilfeträger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, soweit sie angemessen sind. Angemessen in diesem Sinne ist grundsätzlich eine Wohnung von einer im sozialen Wohnungsbau förderfähigen Größe in besc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge