Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines BGB-Gesellschafters für ZVK-Verbindlichkeiten

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.09.1994; Aktenzeichen 7 Ca 1019/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 10 AZR 908/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird des Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. September 1994 – 7 Ca 1019/93 – abgeändert.

Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben … verurteilt, an den Kläger DM 11.595,53 (i.W.: Elftausendfünfhundertfünfundneunzig 53/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beitragsansprüche des Klägers nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Am 30.09.1991 unterzeichneten der am … geborene Beklagte, der … die Meisterprüfung für das Maurerhandwerk ablegte, und Frau … eine als „Gesellschaftsvertrag” bezeichnete Vereinbarung, wonach beide sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zwecke der gemeinsamen Führung eines bauunternehmerischen Betriebes verbanden, die Geschäftsbezeichnung der mit dem 01.10.1991 beginnenden Gesellschaft „… GbR” lautete und der Beklagte für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich war. An Gewinn und Verlust sollten der Beklagte zu 33 1/3 %, Frau … zu 66 2/3 % beteiligt sein, als Vergütung für die Gesellschaftertätigkeiten wurde eine Monatsvergütung des Beklagten von 1.000,– DM, von Frau … in Höhe von 2.000,– DM festgelegt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 232–235 d. A. Bezug genommen. Die Gesellschaft wurde von dem Beklagten und Frau … zum Gewerberegister angemeldet und nach entsprechender Anmeldung durch beide am 14.10.1991 in die Handwerksrolle eingetragen. Unter dem 18.11.1991 füllten der Beklagte und Frau … ein an den Kläger übersandtes „Stammblatt” aus, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 229 d. A. Bezug genommen wird. Ab 01.10.1991 wurden unter der Bezeichnung

„… GdR” mit Arbeitnehmern baugewerbliche Tätigkeiten durchgeführt. Das Bauunternehmen benützte Briefköpfe, in denen als Inhaberin Frau … aufgeführt wurde.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger, der mittlerweile über den Klagebetrag einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen Frau … erwirkt hat, den Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes zum einen auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum Januar bis März 1992, zum anderen auf Zahlung von Verzugszinsen für Beiträge für Arbeiter und Angestellte im Zeitraum Oktober 1991 bis März 1992 in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, als Mitgesellschafter einer GbR, die einen Baubetrieb geführt habe, schulde der Beklagte auf der Grundlage der entsprechenden Meldungen der Gesellschaft Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für Januar bis März 1992 und Beiträge für Angestellte für Februar und März 1992 in Höhe von 9.936,32 DM sowie wegen verspäteter bzw. nicht abgeführter Beiträge für den Zeitraum Oktober 1991 bis März 1993 Verzugszinsen in Höhe von 1.659,21 DM.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.595,33 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, eine GbR sei zwischen ihm und Frau … nie begründet worden, jedenfalls handele es sich um ein Scheingeschäft. Darüber hinaus sei der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig, weil er lediglich gegenüber der Handwerkskammer als Konzessionsträger habe fungieren sollen. Sinn der Absprache mit Frau … sei es allein gewesen, es dieser zu ermöglichen, ein Bauunternehmen zu betreiben. Eine Rechtscheinhaftung scheide schon deshalb aus, weil er sich nur gegenüber der Handwerkskammer und dem Gewerbeamt als Gesellschafter bezeichnet habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.1994 mit der Begründung abgewiesen, der zwischen dem Beklagten und Frau … abgeschlossene Gesellschaftsvertrag sei als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 193–198 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 31.07.1995 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, wonach zwischen dem Beklagten und Frau … eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart worden sei, verweist auf den schriftlichen Gesellschaftsvertrag und wendet sich im einzelnen gegen die Ansicht, der Gesellschaftsvertrag sei wegen Gesetzesumgehung nichtig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.09.1994 – 7 Ca 1019/93 – abzuändern und den Beklagten als Gesamtschuldner neben Frau … zu verurteilen, an den Kläger 5.595,53 DM zu zahlen.

Der Beklagte bea...

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