keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Sonderkündigungsschutz. Aufhebung. Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741. Zustandekommen. Rückwirkungsverbot. Vergleichbarkeit. Gefahrgutbeauftragter

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen 2. Änderungskündigung XXXXXXXX (vom Dezember 2004) erfolglos.

Sonderkündigungsschutz nach §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 2 BAT ist durch § 2 Abs. 6 Satz 3 Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 aufgehoben worden; kein Verstoß gegen Rückwirkungsverbot (so schon BAG 17.10.2007 – 4 AZR 812/06 – BB 2008, 1121).

Die Tarifvertragliche Vereinbarung ist auch formell wirksam zu Stande gekommen: Der ver.di Landesbezirk Hessen handelte als Vertreter für den ver.di Bundesvorstand und nicht aus eigener Kompetenz,.

Kein Verstoß gegen Rahmen-TV zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsflughäfen vom 12.10.1998/28.11.2002.

Arbeitgeber konnte zum fiktiven Ergebnis einer unterbliebenen Sozialauswahl bei Änderungskündigung vortragen, ohne präkludiert zu sein.

Ein „Betriebsangestellter” der früheren Frachtabteilung, Vergütungsgruppe Vc, ist im Sinne des §§ 1 Abs. 3, 2 KSchG nicht mit Arbeitnehmern außerhalb der Frachtabteilung vergleichbar. Im konkreten Fall kann kein Arbeitnehmer aus einer anderen Abteilung die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten ausüben.

 

Normenkette

KSchG 1; KSchG 2; ZPO 293; Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 2 VI 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen 17 Ca 11517/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2006 – 17 Ca 11517/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am XX.XX.19XX geborene und ledige Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat ist seit 24. Juni 1985 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. von deren Rechtsvorgängerin. Durch Arbeitsvertrag vom 02. Juli 1985 wurde der Kläger als Angestellter in der Luftfrachtanfertigung gegen eine Vergütung nach BAT, zunächst der Vergütungsgruppe VI b, eingestellt (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 7 f. d.A.). Der Kläger besitzt einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann. Nach Abschluss der Lehre war er nicht in diesen Beruf tätig, sondern begann bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu arbeiten. Seither hat der Kläger ausschließlich im Bodenverkehrsdienst im Unterbereich Fracht gearbeitet. Er hat die IHK-Prüfung „Geprüfter Flugzeugabfertiger” erfolgreich abgelegt. Neben der Pkw-Fahrerlaubnis besitzt der Kläger den Vorfeldführerschein und einen Führerschein für Stapler und Sondergeräte. Er hat keine Kenntnisse der MS-Office-Software und besitzt zumindest Grundkenntnisse in Englisch. Als Gefahrgutabfertiger in der Abteilung Fracht der Bodenverkehrsdienste erzielte der Kläger vor Ausspruch der streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 eine Vergütung von EUR 2.994,58 brutto monatlich auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c, Stufe 9. Der Kläger ist – anders als die Beklagte – nicht tarifgebunden. Zur Geltung von Tarifwerken für das Arbeitsverhältnis ist in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 02. Juli 1985 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 7 f. d.A) folgendes geregelt worden: „… Der Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen, die betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften. …”

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig etwa 13.000 Arbeitnehmer. Sie betrieb u.a. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen A in der Abteilung BVD-F. Dort waren ca. 600 Arbeitnehmer – darunter der Kläger – beschäftigt. Die Beklagte nahm in dieser Abteilung zum Einen mit eigenem Personal die von Frachtführern im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften angelieferte Luftfracht entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte die Luftfracht nach Angaben der Luftverkehrsgesellschaft, verwog sie und stellte sie zur Verladung in Flugzeugen bereit (so genannter Export). Zum Anderen übernahm die Beklagte Luftfracht auf Paletten oder in Containern von Luftverkehrsgesellschaften, die aus Flugzeugen entladen worden war. Die Beklagte lagerte auch diese Fracht vorübergehend ein, bis sie von einem Frachtführer oder Endkunden der Luftverkehrsgesellschaft abgeholt wurde (so genannter Import). Zu der Tätigkeit der Arbeitnehmer in der Abteilung BVD-F gehörte weder die Verladung der Fracht in die Flugzeuge noch die Entladung der Flugzeuge. Zu den Bodenverkehrsdiensten zählen neben der Frachtabteilung auch die Abteilungen „Gepäck”, „Transport” und „Flugzeugabfertigung”. Nicht zu den Bodenverkehrsdiensten gehört die Abteilung Passagierabfertigung.

Die Abteilung BVD-F besaß eine große Halle auf dem Flughafengeländ...

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