Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 08.10.1997; Aktenzeichen 3 Ca 551/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 5 AZR 497/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08.10.1997 – 5 Ca 551/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen.

Der Beklagte war in der Zeit vom 01. Juni 1987 bis zum 30. Dezember 1989 bei der Klägerin als sogenannter Supportingenieur beschäftigt. Nachdem er zunächst im Innendienst eingesetzt war, fragte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten, ob er ab Anfang 1988 seine Tätigkeit direkt bei den Kunden im Außendienst ausüben wolle. Zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit stellte die Klägerin dem Beklagten in der Zeit von Februar 1988 bis Mai 1989 einen Firmen-Pkw zur Verfügung, den der Beklagte auch privat nutzen dürfte.

Der Beklagte erhielt seit Beschäftigungsbeginn ein monatliches Gehalt in Höhe von DM 3.800,00 brutto. In der Zeit von Februar 1988 bis einschließlich Mai 1989 wurde jeden Monat bei der Gehaltsabrechnung ein zusätzlicher Bruttobetrag gebucht, der mit dem Stichwort „PKW-UEBERLASSUN” bezeichnet wurde. Der jeweils in dieser Weise ausgewiesene Betrag wurde von dem sich ergebenden Nettoverdienst nicht wieder in Abzug gebracht. Im einzelnen wurden folgende Pkw-Überlassungsbeträge veranschlagt:

- Februar 1988

DM 305,65

- März 1988

DM 532,45

- April bis Dezember 1988 je

DM 419,05

- Januar 1989

DM 419,05

- Februar 1989

DM 367,61

- März bis Mai 1989 je

DM 393,33

Ab Juni 1989 nutzte der Beklagte keinen Firmen-Pkw mehr. Die Gehaltsabrechnungen für die restlichen Beschäftigungsmonate ab Juni 1989 wiesen ein erhöhtes Bruttogehalt von DM 4.193,33 aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gehaltsabrechnungen wird auf deren Kopien (Bl. 40 bis 72 d. A.) Bezug genommen.

Ende des Jahres 1990 fand bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt für den Zeitraum seit dem 01. Januar 1986 statt. Hierbei wurde festgestellt, daß für die private Pkw-Nutzung keine oder nur zu geringe Nettobeträge abgesetzt worden waren.

Die Klägerin führte ab dem Jahr 1991 ein Verfahren auf Rückzahlung überzahlter Gehaltsbestandteile gegen einen Kollegen des Klägers, der ebenfalls schon aus dem Betrieb ausgeschieden war. Die Klage der Klägerin wurde nach einem mehrstufigen Verfahren (5 Sa 1480/91 Hessisches Landesarbeitsgericht, 5 AZR 597/92 BAG, 5 Sa 493/94 Hessisches Landesarbeitsgericht) durch Urteil vom 16.03.1995 des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Hauptantrag abgewiesen. Auf den Hilfsantrag wurde der dortige Beklagte verurteilt, die auf den streitigen Rückzahlungsbetrag entfallende Steuer, auf die die Klägerin vom Finanzamt in Anspruch genommen worden war, zu tragen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Rückforderungsansprüche in Höhe von DM 6.576,20 geltend und forderte den Beklagten auf, diese Schuld bis zum 15. November 1996 zu begleichen. Der von der Klägerin geforderte Betrag setzt sich aus sämtlichen in den Lohnabrechnungen für die Monate Februar 1988 bis Mai 1989 ausgewiesenen Pkw-Überlassungsbeträgen zusammen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Klägerin vom 21. Oktober 1996 wird auf die Kopie derselben (Bl. 3 und 4 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat in ihrer am 22.05.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr den geltend gemachten Betrag aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei ausschließlich vereinbart worden, daß dem Beklagten anstelle einer Gehaltserhöhung ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Allein aufgrund eines internen Versehens bzw. eines Fehlers des Steuerberaters sei der eigentlich in Abzug zu bringende geldwerte Vorteil zusätzlich netto ausgezahlt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 6.576,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1996 zu zahlen sowie

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Steuernachforderung des Finanzamtes Gießen in Höhe von DM 6.576,20 freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn …, habe dieser ihm als Anreiz für die durch die Außendiensttätigkeit bedingten Mehraufwendungen die Nutzung eines Firmenwagens sowie eine Gehaltszulage angeboten. Die private Nutzung des Pkws habe ihm nicht zum Nachteil gereichen sollen, es sei vielmehr angestrebt gewesen, daß sich das Einkommen des Beklagten nach oben erhöhen solle. Der Beklagte hat weiterhin behauptet, er habe das in den Jahren 1988/1989 enthaltene monatliche Gehalt vollständig für die laufenden Lebenshaltungskosten sowie für U...

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