Entscheidungsstichwort (Thema)

Variable Gehaltsanteile nach Zielvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein variabler Gehaltsanteil, der von der Erfüllung bestimmter, vom Arbeitgeber vorgegebener Ziele abhängt, wird bei Zielerreichung fällig. Ist der Inhalt des vorgegebenen Zieles wegen unklarer Formulierung ungewiss, kommen dem Arbeitnehmer Erleichterungen der Darlegungslast zu Gute nach dem Rechtsgedanken des §5 AGBG (a. F.) und des §2 Absatz 1 Nachweisgesetz. Den Arbeitnehmer trifft keine Pflicht, den Arbeitgeber zur Klarstellung des unklar formulierten Zieles zu veranlassen.

Wenn der Arbeitgeber kein Ziel vorgibt, kann der Arbeitnehmer nur dann Ansprüche aus §615 BGB oder §325 BGB a. F. geltend machen, wenn er darlegt, welche Ziele der Arbeitgeber hätte festlegen müssen und dass er selbst diese Ziele auch erreicht hätte.

 

Normenkette

NachwG § 2 Abs. 1; AGBG (a.F.) § 5; BGB §§ 611, 615; BGB (a.F.) § 325

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen 13 Ca 5845/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 08. März 2001,13 Ca 5845/00, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.067,75 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06. September 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 14,3 % die Beklagte zu 85,7 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Gehaltszahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.6.1999 bis zum 31.3.2000 als Account Manager beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom Februar 2000.

Grundlage der Beschäftigung war der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 21.4.1999, für dessen Inhalt auf den Vertragstext (Anlage K 1, Bl. 5–7 d.A.) Bezug genommen wird. Das Aufgabengebiet des Klägers umfasste die Akquisition (Kundengewinnung).

Der Kläger erhielt ein jährliches Bruttofestgehalt von 120.000 DM, monatlich 10.000 DM brutto. Die Parteien vereinbarten weiter einen variablen Gehaltsanteil, der nach einer Probezeit von drei Monaten gezahlt werden sollte.

Die Parteien vereinbarten eine „Scorecard” (Anlage K 2. Bl. 8 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Mit der am 28.8.2000 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 06.9.2000 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung eines variablen Gehaltsanteils für die zehn Monate des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, monatlich seien bei Zielerreichung weitere 4.000 DM als variabler Gehaltsbestandteil zu zahlen gewesen. Im Streit sei nur das persönliche Ziel „TOK Fehlerquote gegen Null”, welches eines von vier Zielen darstelle.

Der Kläger hat behauptet, er habe dieses vorgegebene Ziel erfüllt, so dass 1/4 von 4.000 DM mal sieben Monate für Oktober 1999 bis März 2000 (ausschließlich der dreimonatigen Probezeit), also 7.000,00 DM offen stünden.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass er keinen bestimmten Erfolg, sondern seine Bemühung als Arbeitnehmer geschuldet habe. Eine mögliche Nichterfüllung von Zielen könne ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers haben. Durch die Erstellung von Zielvorgaben dürften die Wertungen des KSchG nicht umgangen werden. Leistungsmängel berechtigten nicht zum Einbehalt von Provisionen, zumal keine Abmahnung deswegen erfolgt sei. Das Arbeitsverhältnis habe er beendet, da er einen anderen Arbeitsplatz gehabt habe.

Die Beklagte habe es zu vertreten, dass für September 1999 trotz mehrfacher Aufforderung seinerseits und seiner Kollegen keine Ziele vereinbart worden seien. Die Ziele seien am 29.9.1999 keineswegs einvernehmlich vereinbart worden, sondern unter Kündigungsandrohung von der Beklagten diktiert worden.

Die Ziele der Scorecard „TOK Fehlerquote gegen Null”, „Kundendokumentation” in dem Warenwirtschaftssystem NATIK und „Erstellen eines Accountplanes” für die DFS-Deutsche Flugsicherung habe er erfüllt. Er sei niemals auf irgendwelche Versäumnisse aufmerksam gemacht worden.

Unter der Bezeichnung „TOK” habe von allen Account Managern auf einem gelben Formblatt festgehalten werden sollen:

  • Vergleich der Bestellung des Kunden mit dem Angebot
  • Nennung des Lieferanten und des angefragten Einkaufspreises bzw. der anzuwendenden Rabattierung
  • Bestätigung der Baubarkeit (nicht Lauffähigkeit) der angefragten Konfiguration
  • Mitteilung, ob, wann und wo evtl. Installation als M. Dienstleistung erfolgen soll
  • Sonstige Informationen, wie z. B. Nebenabreden
  • Interner Verteiler.

Die Beklagte habe keinen qualifizierten Vertriebsinnendienst, so dass die Account Manager jeden Schritt hätten überwachen müssen, was aber nur eingeschränkt möglich gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 06.9.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Scorecard beschreibe zunächst drei strategische Ziel...

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