Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebsbedingte Kündigung einer Mandatsträgerin bei den Stationierungsstreitkräften. Unterbringungsanspruch, Weiterbeschäftigung im Einzugsgebiet, Kündigungsschutz eines Mitglieds der Betriebsvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Unterbringungsanspruch des § 4 Schutz-TV schränkt die Voraussetzungen für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung durch die Stationierungsstreitkräfte gem. § 1 KSchG nicht gegenüber der gesetzlichen Regelung ein. Versäumt der AG jedoch, dem AN vor Erklärung der Kündigung die Unterbringung auf eine i.S.d. § 4 Schutz-TV verfügbaren/verfügbar werdenden Stelle anzubieten und beruft sich der AN im Kündigungsrechtsstreit darauf, so ist die Kündigung als betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt.

2. Die Darlegungslast des AG umfaßt Umfang Inhalt und Ergebnis einer möglichen Unterbringungsprüfung, wenn sich der AN im Rechtsstreit darauf beruft, für ihn sei eine bestimmte Stelle verfügbar gewesen oder Fehler im Prüfungsverfahren aufweist. Die Pflicht zur Darlegung der Unterbringungsprüfung ist aus der tariflichen Regelung selbst herzuleiten.

3. Eine zur Versorgung aller Teilstreitkräfte betriebene Druckerei, bei der die Auftragskosten nach einem internen Buchungssystem der Streitkräfte auf die auftragserteilenden Dienststellen verteilt werden und die aus Haushaltsmitteln der Vereinigten Staaten von Amerika finanziert wird („Appropriated Funds”), ist kein Betrieb, durch welchen wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (§ 23 Abs. 2 KSchG). § 17 KSchG ist nicht anwendbar.

4. Die Stationierungsstreitkräfte haben für ein Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung keinen Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle freizukündigen, wenn der Amtsträger in seiner bisherigen Dienststelle wegen einer (Teil-)Schließung nicht meh eingesetzt werden kann. Eine ordentliche Kündigung gem. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist zulässig.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 15, 17, 23 Abs. 2; Schutz-TV §§ 4, 8

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 9 Ca 12077/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 2 AZR 544/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2003 – 9 Ca 12077/02 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigte Klägerin macht mit ihrer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage die Unwirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung vom 26. November 2002 zum 30. Juni 2003 geltend.

Die am 26. März 1955 geborene Klägerin italienischer Abstammung ist verheiratet und gegenüber einem Kind zu Unterhalt verpflichtet. Sie ist seit 19. Juli 1977 bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (folgend: TVAL II), der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (folgend: Schutz-TV) und der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung vom 31. August 1971 (folgend: TASS) Anwendung.

Nach einer Tätigkeit in der Registratur arbeitete die Klägerin seit 1. Dezember 1979 in der Druckerei der Dienststelle „Document and Automation & Production Service, Europe (DAPSEUR)” in Frankfurt-Rödefheim. Die Klägerin hat dort nach ihren Angaben vom 01. Dezember 1979 bis 30. Oktober 1984 eine Ausbildung zum „Platemaker” (Druckform-Hersteller) abgeschlossen. Nach Angaben der Beklagten verfügt die Klägerin über keine Berufsausbildung. Zuletzt arbeitete sie als Kopiererin und erhielt nach der Lohngruppe G-6 (TVAL II, Anhang G) eine monatliche Vergütung von insgesamt 2.713,75 EUR brutto.

Die Druckerei in Frankfurt-Rödelheim, in der 34 Arbeitnehmer beschäftigt waren, bildete zusammen mit einem Verteilungscenter und der Verwaltung die Beschäftigungsdienststelle DAPSEUR/USAPDCE, für die eine örtliche Betriebsvertretung gewählt worden war. Die Klägerin war Vorsitzende der örtlichen Betriebsvertretung, Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung und Ersatzmitglied in der Hauptbetriebsvertretung.

DAPSEUR – oder DAPS EUROPE – ist Teil des „Document Automation and Production Service (DAPS)”, einer Einrichtung der „Defense Logistics Agency (DLA)” mit Sitz in Pennsylvania/USA, die dem US-amerikanischen Verteidigungsministerium unterstellt ist. DAPSEUR ließ durch die Druckerei in Frankfurt-Rödelheim Druck- und Vervielfältigungsaufträge für alle Teilstreitkräfte erbringen.

DAPS ist Teil der Streitkräfte und wird als „Appropriated-Funds-Einrichtung” aus US-amerikanischen Haushaltsmitteln finanziert.

Auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung entschied der Direktor von DAPS ausweislich seines Memorandums vom 29. August 2001, die Druckerei in Frankfurt vollständig zu schließen. Zur Darstellung des Inhalts des Memorandums wird auf die als Anlage B 4 zur Klagee...

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