Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeit. Widerruf einer Zulage. Vorhandwerkerzulage

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zu den Voraussetzungen, unter denen der Widerruf der Vorhandwerkerzulage wirksam ist.

2) Soweit der Arbeitnehmer als Vorhandwerker in der Arbeitsphase des Alterteilzeitverhältnisses tätig war und die Hälfte der Vorhandwerkerzulage bezogen hat, steht ihm die andere Hälfte in der Freistellungsphase zu, auch wenn die Zulage zuvor wirksam widerrufen worden ist.

 

Normenkette

TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb § 3; TV Altersteilzeit § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen 5 Ca 153/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 9 AZR 353/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach vom 14.09.2000 – 5 Ca 153/00 abgeändert.

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an diesen 210,04 Euro brutto nebst 4 % Zinsen aus 105,02 Euro brutto seit dem 01.04.2000 und aus 210,04 Euro brutto seit dem 01.05.2000 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/11, die Beklagte zu 2/11.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorhandwerkerbestellung und hilfsweise über Grund und Höhe der vom Kläger noch zu beanspruchenden Vorhandwerkerzulage

Der Kläger arbeitete seit dem 01.08.1975 als Arbeiter in den Diensten der Beklagten. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien wird kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung durch den MTB II (seit dem 01.03.1996 MTARB) und dem dazu ergangenen Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Am 04.03.1999 schlossen die Parteien ergänzend zum Arbeitsvertrag den inhaltlich aus Bl. 15, 16 d. A. ersichtlichen „Änderungsvertrag”, wonach das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitverhältnis im sogenannten Blockmodell mit der Möglichkeit fortgesetzt wurde, dass die Arbeitsphase vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2001. die Freistellungsphase vom 01.02.2001 bis zum 31.01.2002 dauern sollte.

Mit Schreiben vom 19.06.1989 wurde der Kläger ab 01.07.1989 widerruflich zum Vorhandwerker in der Warfeninstandhaltungskammer der Bundeszollverwaltung in Offenbach bestellt. In Verbindung damit bezog der Kläger die im Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis vorgesehene Vorhandwerkerzulage, die zuletzt eine Höhe von 410,80 DM monatlich hatte. Unter dem 11.02.2000 (s. Bl. 17, 18 d. A.) dem Kläger am 24.02.2000 zugegangen (s. Bl. 74 d. A.), widerrief die Beklagte die Bestellung unter anderem des Klägers zum Vorhandwerker zum 29.02.2000. Zuvor hatte die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker mit Schreiben vom 02.09.1997 per 30.09.1997 schon einmal widerrufen, war jedoch in dem nachfolgend durch den Kläger anhängig gemachten Rechtsstreit unterlegen, weil die Begründung des Widerrufs vom 02.09.1997 mit der gerichtlich festgestellten Tatsachenlage nicht vereinbar gewesen ist. Danach waren die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorhandwerker in der Waffeninstandhaltungskammer jedenfalls seit September 1997 nicht mehr erfüllt. Hinsichtlich der Einzelheiten, deren Feststellung zu diesem Ergebnis geführt haben, wird auf das Urteil der Kammer vom 09.12.1999 Az.: 3 Sa 2125/98 (s. Hülle Bl. 31 d. A.) verwiesen. Das dem Urteil zu Grunde liegende Beweisergebnis (s. Bl. 6 bis 12 d. A.) gehört im vorliegenden Rechtsstreit zum unstreitigen Vortrag beider Parteien (s. Bl. 82 d. A.).

Während der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses, d. h. begrenzt auf die Monate Februar und März 2000, zahlte die Beklagte die Vorhandwerkerzulage nur zur Hälfte an den Kläger. Der Kläger hält den Widerruf seiner Vorhandwerkerbestellung vom 11.02.2000 erneut für unwirksam und verlangt hilfsweise die andere Hälfte der Zulage für zwei Monate, was die Beklagte abgelehnt hat.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dem Widerruf vom 11.02.2000 stehe bereits die Rechtskraft des Urteiles vom 09.12.1999 entgegen (s. Bl. 4 d. A.). Abgesehen davon sei der Widerruf durch den Änderungsvertrag vom 04.03.1999 ausgeschlossen worden (s. Bl. 3, 53 d. A.). Des Weiteren stehe die bisherige langjährige Übung, die Vorhandwerkerzulage zu zahlen, obwohl deren tarifvertragliche Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, der Wirksamkeit des Widerrufs entgegen (s. Bl. 29 d. A.), da die Beklagte dadurch rechtsmissbräuchlich handele (s. Bl. 29, 54, 55 d. A.). Der Abschluss des Änderungsvertrages habe ein besonderes Vertrauensverhältnis dahingehend begründet, „dass bis zum Rest der Arbeitszeit die Vorhandwerkerbestellung nicht widerrufen und die damit verbundene Vergütung nicht gekürzt werden” (s. Bl. 53 d. A.).

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er über den 01. März 2000 hinaus als Vorhandwerker zu beschäftigen und zu bezahlen ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Rechtskraft des Urteiles vom 09.12.1999 st...

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