keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung. Diskriminierung. Einstellung. Stellenbewerber. schwerbehinderter Mensch. Gleichgestellter. öffentlicher Dienst. Vorstellungsgespräch

 

Leitsatz (amtlich)

Ein schwerbehinderter Bewerber hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, wenn ein relevanter Grad der Behinderung nicht zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Bewerbung bzw. dem Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegen hat, sondern erst nachträglich rückwirkend festgestellt worden ist (Revision zugelassen).

 

Normenkette

SGB IX a.F. 81 I S. 2 Nr. 4; SGB IX 82; SGB IX 2; SGB IX 68; SGB IX 69

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 8 Ca 411/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 9 AZR 643/07)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. November 2006 – 1/8 Ca 411/05 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung des Klägers als schwerbehinderten Menschen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren.

Die von dem beklagten Land betriebene Technische Universität X (im Folgenden: TU X) schrieb unter den Kenn-Nummern 103, 106, 107, 108 und 109 fünf Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Wegen des genauen Inhalts der Stellenausschreibungen wird auf die Kopien Bl. 7-16 d.A. Bezug genommen. Der am 28. Dezember 1961 geborene, in X wohnhafte Kläger ist Diplom-Mathematiker mit dem Nebenfach Informatik und verfügt über einen Abschluss Magister Artium im Fach Germanistik. Wegen der von ihm in den Jahren 1986 bis 1998 verrichteten beruflichen Tätigkeiten wird auf die Aufstellung in seinem Lebenslauf Bl. 22 d.A. Bezug genommen. Der Kläger stellte einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung, woraufhin ihm – nach seinem Vorbringen – Mitte Februar 2004 ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt worden ist. Mit Schreiben vom 25. April 2004 bewarb sich er, der seit einiger Zeit arbeitslose war, innerhalb der vorgegebenen Bewerbungsfrist auf jede der unter den Kenn-Nummern 103, 106, 107, 108 und 109 ausgeschriebenen Stellen unter Beifügung eines Lebenslaufs und von verschiedenen Zeugnissen und Bestätigungen. Wegen des Inhalts der Bewerbungsunterlagen wird auf Blatt 19-38 d.A. Bezug genommen. Darüber hinaus ließ er Anfang Juni 2004 der TU X die Zusicherung gemäß § 34 SGB X der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Juni 2004 zukommen, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 18 d.A. Bezug genommen wird. Der Leiter des E-Learning Centers der TU X, Prof. Dr. A, beantragte mit Schreiben vom 17. Mai 2004 (Bl. 177-179 d.A.) bei dem Präsidium der TU X die Besetzung der Stelle mit der Kennnummer 107 für die Zeit von Juni 2004 bis Dezember 2005 mit dem internen Bewerber B, der bereits für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2004 befristet bei der TU X eingestellt worden war. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 beantragte der Präsident der TU X bei dem Personalrat die Zustimmung zur Besetzung dieser Stelle mit dem Bewerber B. Der Personalrat erteilte am selben Tage seine Zustimmung (Bl. 180 d.A.). Im Auswahlverfahren war der Kläger intern als Bewerber nicht aufgeführt worden. Die Stelle mit der Kennnummer 103 wurde mit der Bewerberin C besetzt. Wegen des Inhalts ihrer Bewerbungsunterlagen wird auf Bl. 147-162 d.A. Bezug genommen. Mit Erklärung vom 5. Juli 2004 stimmte der Personalrat der Einstellung zu (Bl. 164 d.A.). Mit Schreiben der TU X vom 23. Juli 2004 erhielt der Kläger eine Absage auf seine Bewerbung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 39 d.A. Bezug genommen wird. Im August 2004 brach die TU X das Einstellungsverfahren für die Stelle mit der Kennnummer 106 offiziell ab. Die Vergütung auf der Basis einer Vollzeittätigkeit auf den fünf ausgeschriebenen Stellen würde sich für den Kläger bis November 2004 auf EUR 3.875,78 und danach auf EUR 3.987,81 brutto im Monat belaufen. Mit Schreiben seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsanwältin D vom 21. September 2004 machte er gegenüber der TU X eine Entschädigungsanspruch gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX geltend (Bl. 40 d.A.). Zeitlich nachfolgend wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Februar 2004 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt; insoweit wird auf die Kopie seines unter dem 18. April 2006 ausgestellten Schwerbehindertenausweises Bl. 310 f. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat mit seiner Klage Entschädigung gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht und die Auffassung vertreten, als schwerbehinderter Mensch benachteiligt worden zu sein, weil er – unstreitig – von der TU X nicht zu ...

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