keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

ERA Anpassungsfonds. Mehrkosten. Unterschreitung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Auszahlungen an die Beschäftigten aus dem Anpassungsfonds bereits bei Unterschreiten der ERA-bedingten Mehrkosten im Bereich unter 2,79 % vorzunehmen sind, sondern erst bei Unterschreiten des betrieblichen Entgeltvolumens vor der Einführung von ERA.

 

Normenkette

TVG 9; ERA-ETV 7 VII; TV ERA-Anpassungsfonds 4e

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 11 Ca 1663/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.12.2010; Aktenzeichen 4 AZR 197/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2008 – 11 Ca 1663/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifnorm.

Die Parteien sind die Tarifvertragsparteien für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Sie einigten sich auf ein neues System der Tarifentgelte in Form eines Entgeltrahmenabkommens. Am 6. Juli 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens. Nach dessen § 2 Abs. 1 wird das Entgeltrahmenabkommen zwischen dem 1. Jan. 2006 und dem 31. Dez. 2008 eingeführt. Die zwischen den Parteien streitgegenständlichen Bestimmungen des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) lauten in Auszügen wie folgt:

§ 7 Betriebliche Kostenneutralität

(1) Die betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkommens werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden.

(2) Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten – S wird die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf Monatsbasis wie folgt verglichen: neues betriebliches Entgeltvolumen (neues Grundentgelt + neue Leistungszulage oder Mehrverdienst durch Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage

+ Zulage gem. § 5 Ziff. (2) oder Zulage gem. § 12 ERA

+ Überschreiterzulage gem. § 5 Ziff (5)) abzüglich bisheriges betriebliches Entgeltvolumen (bisheriges Grundentgelt + bisheriger Prämienmehrverdienst oder Akkordmehrverdienst oder bisherige Leistungszulage + § 4 Erschwerniszulage Hessen)

Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht, wenn – S 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt.

(6) Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der Systemkosten ALT übersteigen, für fünf Jahre kompensiert. Hierfür stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds
  • Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Vergütungsbestandteilen jeglicher Art und Herkunft Ausgleich einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlung
  • Die Betriebsparteien können durch Betriebsvereinbarung auch das erhöhte / zusätzliche Urlaubsentgelt gem. MTV sowie die Leistungszulagen, die Mehrverdienste durch Kennzahlenvergleich bzw. der Zielerreichungszulagen für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden.

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei betrieblichen Kosten von mehr als 2,79 % vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungsfonds durch freiwillige Betriebsvereinbarung entsprechend den Regelungen des TV ERA-Anpassungsfonds weiter aufzubauen.

(7) Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende Schritte fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben:

  1. Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten
  2. Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung.

Der Aufbau und die Verwendung des ERA-Anpassungsfonds wird in § 3 TV ERA-Anpassungsfonds geregelt, diese Tarifnorm lautet wie folgt: § 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, „Iineares Volumen”). Die andere Komponente („restliches Erhöhungsvolumen”) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März...

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