Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatz (insbesondere in Höhe ortsüberlicher Miete) für Heimarbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers für einen in seiner privaten Wohnung eingerichteten Heimarbeitsplatz ist verwirkt, wenn der Anspruch erst sieben Jahre nach der Einrichtung des Heimarbeitsplatzes erstmals geltend gemacht wird und der Arbeitnehmer zuvor auf seinen Wunsch hin vom Arbeitgeber eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten hat, nach der die Aufwendungen für die Einrichtung und den Unterhalt des Arbeitsplatzes durch das Gehalt abgegolten sind.

2. Aufwendungsersatz in Höhe der anteiligen ortsüblichen Miete kann für einen Heimarbeitsplatz nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Räumlichkeit bereits in dem Eigenheim des Arbeitnehmers vorhanden ist, so dass ihm kein greifbarer Vermögensnachteil entsteht. In diesem Fall besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Mietnebenkosten.

 

Normenkette

BGB § 670

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.05.2001; Aktenzeichen 12 Ca 7863/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 9 AZR 657/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11.05.2001 – 12 Ca 7863/00 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Für die Klägerin wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 2000 verlangten Aufwendungsersatz in Höhe anteiliger Miete und Mietnebenkosten für 27 m² in der im Miteigentum der Klägerin stehenden Hauses gelegenen Wohnung, die die Klägerin als Heimarbeitsplatz (Home-Office) nebst Stauraum für die Erbringung ihrer der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistung als Mitarbeiterin des Außendienstes (Sales Representative) genutzt hat. Mit Übernahme der Tätigkeit im Außendienst ab Mai 1992 wurde der Arbeitsplatz der Klägerin in ihr Haus verlegt. Auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erteilte die Beklagte der Klägerin für die Jahre 1996, 1997 und 1998 zur Vorlage beim Finanzamt Bescheinigungen, wonach die Klägerin über keinen Büroarbeitsplatz im Hause der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfüge und die Aufwendungen für Büroeinrichtung und Unterhaltung ihres Büros („Home-Based-Office”) mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten seien. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150,00 DM für ihr Home-Office. Mit anwaltlichen Schreiben vom 31. Mai 1999 machte die Klägerin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten Aufwendungsersatz von monatlich 527,63 DM (442,20 DM ortsübliche Raummiete für knapp 27 m² und anteilige Mietnebenkosten von 85,43 DM) für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Mai 1999 geltend. Mit beim Arbeitsgericht am 17. November 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 16. November 2000, der der Beklagten am 8. Dezember 2000 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Klage erhoben.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes im Übrigen sowie für den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien und ihre Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 13.128,90 DM (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachsdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren, umgestellt auf einen Betrag von 6.712,70 Euro (nebst Zinsen) weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 18. Juni 2002 verwiesen.

Die Klägerin bringt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts seien ihre Ansprüche für das Jahr 1998 nicht verwirkt. In den Jahren 1992 bis 1998 habe sie ständig mit dem Betriebsrat in Kontakt gestanden und der Beklagten gegenüber auf eine Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche hingewirkt, zuletzt gegenüber dem Geschäftsführer K. Mit diesem seien bis einschließlich 11. März 1999 permanent Verhandlungen zu dem Problemkreis Kostenerstattung der Heimarbeitsplätze geführt worden. Dieser habe allerdings deutlich gemacht, dass er ohne gerichtliche Entscheidung zu einem Einlenken nicht bereit sei. Die Bescheinigung für das Finanzamt habe sie, die Klägerin, in der Meinung angefordert, sie könne ihre Kosten dem Finanzamt gegenüber geltend machen. Die in der Bescheinigung enthaltene Formulierung könne angesichts der andauernden Verhandlungen des Betriebsrates nicht dahingehend verstanden werden, dass sie mit dieser Verfahrensweise einverstanden sei. Die Erklärung beschreibe vielmehr nur die Situation zum damaligen Zeitpunkt. Angesichts des ablehnenden Verhaltens habe sie versucht, wenigstens die Pauschale für das Home-Office über die Steuer zu realisieren. Jedenfalls sei in der Formulierung der Besche...

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