Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft wegen des Einsammelns von Pfandflaschen und -dosen während der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtswirksame außerordentliche Kündigung einer über 26 Jahre beschäftigten Reinigungskraft wegen des Einsammelns von Pfandgegenständen während der Arbeitszeit und unmittelbar vor und nach dem Schichtende Eine Weisung des Arbeitgebers, die untersagt, auf dem Betriebsgelände der Auftraggeberin des Arbeitgebers Pfandgegenstände einzusammeln, ist für die Arbeitnehmerin verbindlich. An das Nichtbefolgen dieser Weisung darf der Arbeitgeber Sanktionen bis hin zur außerordentlichen Kündigung knüpfen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft auf einem Flughafen wegen des Einsammelns von Pfandflaschen und -dosen während der Arbeitszeit ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Weisung hinreichend deutlich kommuniziert worden ist und bereits mehrere Abmahnungen erfolgt sind.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.01.2017; Aktenzeichen 5 Ca 4419/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.08.2018; Aktenzeichen 2 AZR 235/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 - 5 Ca 4419/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlich fristlosen sowie einer ordentlichen Kündigung.

Die am xx.xx 1959 geborene, verheiratete Klägerin, deren Muttersprache griechisch ist, war seit dem 1. Januar 1989 bei der Beklagten zuletzt als Reinigungskraft in der Nachtschicht in der Unterhaltsreinigung im Terminal 1 des E Flughafens zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 1.656,00 beschäftigt.

Die Beklagte führt für die A u.a. die Reinigung des Flughafens in E aus. Sie beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht ein Betriebsrat.

Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2011, nachdem sie zuvor drei Abmahnungen erhalten hatte, eine Kündigung erklärt, die im Zusammenhang mit dem Sammeln von Pfandflaschen stand. Mit ihrer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage obsiegte sie erstinstanzlich. In der Berufung schlossen die Parteien in dem Verfahren 11 Sa 903/12 in dem Kammertermin vom 11. April 2013 vor dem Landesarbeitsgericht einen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautet:

".1. Es besteht Einigkeit unter den Parteien, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass der streitgegenständlichen Kündigung beendet worden ist.

2. Die Klägerin wird hiermit durch die Beklagte darauf hingewiesen, dass es der Beklagten wichtig ist und somit auch verboten ist, Pfandflaschen und Dosen einzusammeln, um sie sodann eigennützig durch Einlösung von Pfand für sich zu verwerten. Vielmehr legt die Beklagte wegen der Weisungslage seitens der Auftraggeberin A Wert darauf, dass sämtliche Pfandgegenstände wie anderer Plastik- und der Restmüll der Müllentsorgung, die die A zu Verfügung stellt, zugeführt wird. Die Klägerin wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche auf dem Gelände der A eingesammelten Gegenstände in deren Eigentum stehen.

3. Hiermit ist der Rechtsstreit erledigt.

...

vorgespielt, übersetzt und genehmigt"

Die Beklagte erstellte für ihre Mitarbeiter ein Informationsblatt "Verbot des unerlaubten Sammelns von Pfandgegenständen", wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 69 d. A. verwiesen wird und in dem es auszugsweise wie folgt heißt:

"Verbot des unerlaubten Sammelns von Pfandgegenständen

Wer

ist Adressat des Verbots?

  • -

    alle bei B beschäftigten Arbeitnehmer/innen

Was

ist zu tun, was ist verboten?

  • -

    herumstehende Pfandgegenstände sind unverzüglich und auf direktem Wege im nächsten Müllschiffchen zu entsorgen

  • -

    die Entnahme entsorgter Pfandgegenstände aus Müllschiffchen ist verboten

  • -

    das Sammeln von Pfandgegenständen - etwa in gesonderten Behältnissen wie Plastiktüten etc. - ist verboten

  • -

    das Aufbewahren gesammelter Pfandgegenstände auf dem Reinigungswagen, im Spind oder in/an anderen gesonderten Räumen/Plätzen ist verboten

  • -

    jedes Einlösen von Pfandgegenständen ist verboten

  • -

    jede Annahme oder Weitergabe von Pfandgegenständen an unberechtigte Dritte ist verboten

Wann

gilt das Verbot?

  • -

    vor, während und nach der Arbeitszeit sowie in Pausen

Wo

gilt das Verbot?

  • -

    auf dem gesamten Betriebsgelände der A

Warum

gilt das Verbot?

  • -

    Das Sammeln und Einlösen von Pfandgegenständen gefährdet Reinigungserfolg und öffentliches Erscheinungsbild der B

  • -

    herumstehende oder entsorgte Pfandgegenstände sind Eigentum der A, ihre unerlaubte Aneignung ist ein Vermögensdelikt

  • -

    bei Verstößen gegen das Verbot drohen Auftragsverlust und der Verlust von Arbeitsplätzen

Sanktionen

die bei Verstößen gegen das Verbot drohen

  • -

    Abmahnung, ggf. Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle durch B

  • -

    Einziehung des Dienstausweises durch Sicherheitskräfte, Beschäftig...

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