Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen unerlaubter Urlaubnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob unerlaubte Selbstbeurlaubung nach Abmahnung eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung nach sich ziehen kann, kommt es maßgeblich auf deren Dauer, auf die dafür vom Arbeitnehmer angeführten Gründe sowie ferner darauf an, ob das Verhalten schon als beharrliche Arbeitsverweigerung zu werten ist.

2. Will ein Arbeitnehmer vermeiden, daß einer ihm erteilten Abmahnung im Zusammenhang mit einer ihm später erklärten Kündigung Bedeutung zukommen kann, muß er sich alsbald klageweise gegen sie wenden, sofern der Dienstherr seine gegen die Abmahnung gerichteten Gegenvorstellungen nach erneuter Sachverhaltsüberprüfung mit näherer Begründung zurückgewiesen hat. Anderenfalls kann der Dienstherr in der Regel berechtigt darauf vertrauen, der Arbeitnehmer habe seine Vertragsverletzung "eingesehen". Dieser verliert dadurch das Recht, sich im späteren Kündigungsschutzprozeß auf die fehlende Berechtigung der Abmahnung zu berufen. Insoweit gelten die für sog Prozeßverwirkung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 136/84.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.11.1978; Aktenzeichen 8 Ca 259/78)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 13.04.1984; Aktenzeichen 2 AZN 136/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442133

DB 1984, 1355-1355 (L1-2)

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