Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragsstatut. Bautarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Vor Geltung des AEntG war ein ausländischer Arbeitgeber, der in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse nach Art. 27, 30 EGBGB ausländisches Recht Anwendung fand, Bauleistungen erbrachte, nicht zur Zahlung der tarifvertraglich normierten Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet Bei diesen Tarifnormen handelte es sich nicht um Eingriffsnormen nach Art. 34 EGBGB.

 

Normenkette

TVG TVe Bau § 1; EGBGB Art. 27, 30, 34

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 5 Ca 323/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 10 AZR 593/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2001 – 5 Ca 323/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 1995 bis Februar 1996.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte ist eine AG italienischen Rechts mit Sitz in Vicenza (Italien). In München unterhält sie eine ins Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. In der Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 beschäftigte die Beklagte zahlreiche Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit mit Hauptwohnsitz in Italien aufgrund jeweils befristet abgeschlossener Arbeitsverträge für den Einsatz auf Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland. Die entsprechenden schriftlichen Arbeitsverträge waren sämtlich in italienischer Sprache abgefasst, sahen durchweg eine Vergütung in italienischer Lira vor und enthielten in § 6 die Bestimmung, wonach für das Dienstverhältnis und dessen Durchführung ausschließlich das italienische Recht gilt. Angeworben wurden die Arbeitnehmer von der Beklagten in Italien, dort wurden auch die Arbeitsverträge abgeschlossen, als Arbeitgeber ist in den Arbeitsverträgen die Beklagte „Zweigniederlassung Deutschland” genannt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Arbeitsverträge wird auf die Kopien in italienischer Sprache (Bl. 42 bis 150 d. A.) sowie auf die Übersetzung eines Musterarbeitsvertrages (Bl. 149/150 d. A.) Bezug genommen. Für die Arbeitnehmer zahlte die Beklagte für den Zeitraum Dezember 1995 bis Mai 1996 Beiträge an die italienische Sozialkasse für das Baugewerbe, die Cassa Edile. Gleichzeitig meldete die Beklagte dem Kläger die Bruttolöhne und die Höhe der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes für diese Arbeitnehmer.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die beschäftigten italienischen Arbeitnehmer seien ausschließlich für Bauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland eingestellt worden, mit Beendigung der Baustelle sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Das ergebe sich unmissverständlich aus einem Schreiben der Beklagten vom 27.05.1998 (Bl. 173 d. A.). Bei dieser Sachlage sei die Beklagte unbeschadet der Vereinbarung italienischen Rechts mit ihren Arbeitnehmern zu Beitragszahlungen gemäß den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes verpflichtet.

Nachdem der Kläger unter dem 29.07.1997 einen Vollstreckungsbescheid über Beitragszahlungen für den Zeitraum Dezember 1995 bis März 1996 in Höhe von 146.759,67 DM erwirkt hatte, hat er, nach fristgerechtem Einspruch der Beklagten gegen diesen Vollstreckungsbescheid und Beschränkung der Klageforderung auf 72.167,08 DM (Beiträge für Dezember 1985 bis Februar 1996) beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 29.07.1997 in Höhe eines Betrages von 72.167,08 DM aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, aufgrund der Vereinbarung italienischen Rechts scheide eine Beitragspflicht für die beschäftigten Arbeitnehmer aus. Der Einsatz dieser Arbeitnehmer sei nicht auf den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt gewesen. Vielmehr sei später ein Einsatz in Italien möglich gewesen und in vielen Fällen, durch eine Tochtergesellschaft, auch realisiert worden. Im Übrigen sei die Forderung verjährt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2001 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 205 bis 210 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 22.07.2002 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, vertieft seine Auffassung, wonach die Sozialkassentarifverträge Anwendung fänden und trägt vor, zumindest sei davon auszugehen, dass es sich bei den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorschriften um international zwingendes Recht handele.

Der Kläger beantragt,

das Urteil d...

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