Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. besondere Schwierigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Tätigkeiten „besonderer Schwierigkeit” im Sinne der Vergütungsgruppe III und II a BAT liegen dann nicht vor, wenn es die fragliche Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT nur in einem einzigen Schwierigkeitsgrad gibt.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 24.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1065/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 4 AZR 337/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klagers gegen des Urteil des Arbeitsgerichts Limburg vom 24. August 1994 – 1 Ca 1065/93 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des BAT, dessen Geltung zwischen den Partejen arbeitsvertraglich vereinbart ist. Der Kläger macht seine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Verg.Gr. III BAT in die Verg.Gr. Ha BAT geltend.

Im Jahr 1966 schloß der Kläger seine Ausbildung auf der Höheren Landbauschule … als staatlich geprüfter Landwirt ab und wurde 1971 zum Ingenieur der Fachrichtung Landwirtschaft nachgraduiert. Zum 1. Januar 1970 wurde er unter Einstufung in die Verg.Gr. Vb BAT zunächst als Zeitangestellter zur Ausbildung für den Dienstposten eines amtlich landwirtschaftlichen Sachverständigen (im folgenden ALS) eingestellt. Seit 1. Januar 1972 war der Kläger in die Verg.Gr. IVb BAT, seit 1. April 1979 in die Verg.Gr. IVa BAT eingruppiert. Seit dem 1. Januar 1987 wird er nach Verg.Gr. III BAT bezahlt.

Der Kläger ist seit 1. Juli 1973 als ALS für die Dienstbezirke … zuständig, die sich mit den Grenzen der Finanzamtsbezirke … decken. Die geologischen Verhältnisse des Gebiets sind sehr unterschiedlich. Die ältesten Gesteine stammen aus dem Unterdevon. Daneben gibt es Steine aus dem Tertiär (Olygozän) und dem Quartär. Auch die Bodenbildung ist sehr unterschiedlich und wechselt kleinräumig. Die Hauptaufgabe des Klägers, die mindestens 53 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, liegt in der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzgesetz vom 16. Oktober 1934. Die danach durchzuführenden Erstschätzungen sind im wesentlichen abgeschlossen, so daß der Kläger fast nur noch Nachschätzungen ausführt. Diese werden erforderlich, wenn sich die Qualität des Bodens oder dessen Nutzungsart ändert. Die eigentliche Tätigkeit beim Bodenschätzen beginnt mit Bohrungen und Aufgrabungen bestimmter Schätzungsabschnitte. Aufgegrabene Bodenprofile werden von dem Schätzungsausschuß beurteilt, den der Kläger leitet. Die Ergebnisse werden in Feldkarten übertragen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 1994 (Bl. 46 ff d. A.) verwiesen. Die Bodenschätzung hat Bedeutung für die Einheitsbewertung des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens, für die Ermittlung der Ertragswerte landwirtschaftlicher Betriebe, für die Flurbereinigung wie auch für den Umwelt- und Naturschutz sowie sonstige innerdienstliche Belange. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Bedeutung der Bodenschätzung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. Juni 1994 nebst Anlage Bezug genommen (Bl. 26 ff d. A.).

Mit Schreiben vom 6. Juni 1991 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung in Verg.Gr. IIa BAT rückwirkend ab dem 1. Januar 1991. Diesen Antrag lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 13. April 1992 ab.

Über die Jahre hinweg zeigte sich der Kläger in der von ihm ausgeführten Tätigkeit allen Anforderungen gewachsen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß er mit seiner Tätigkeit tarifgerecht jedenfalls ab 1. Januar 1980 in die Verg.Gr. III Fallgr. 1 des Abschnitts E der Vergütungsordnung zum BAT (Angestellte im Gartenbau, der Landwirtschaft und im Weinbau) einzugruppieren gewesen sei, so daß sich bereits daraus nach entsprechender Bewährung eine Höhergruppierung in die Verg.Gr. lla BAT des zitierten Abschnitts ergäbe. Seine Tätigkeit sei von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung geprägt. Der Kläger hat behauptet, die oben angeführten Bodenschätzungsaufgaben hätten von 1975 – 1990 55,5 %, danach 56 % seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger seit 1. Januar 1991 Vergütung nach der Verg.Gr. lla der Vergütungsordnung zum BAT zu zahlen und die monatliche Nettodifferenz zwischen den Gehältern der Verg.Gr. III und Ha ab Rechtshängigkeit jeweils am 15. eines jeden Kalendermonats mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit des Klägers bei Bodenschätzungen erfülle weder das tarifliche Merkmal „besondere Leistungen”, noch die weiteren Heraushebungen „besondere Schwierigkeit und besondere Bedeutung”. Die Protokollnotizen für die Verg.Gr. IVb enthielten Beispiele wie z. B. Gruppenberatung und Beurteilung von Strukturanalysen. Über diesen Schwierigkeitsgrad gehe die Tätigkeit des Klägers nicht hinaus. Auf jeden Fall würde die Tätigkeit des Klägers von den ...

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