Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Klage auf Widerruf einer Abmahnung

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Klage auf Widerruf einer Abmahnung besteht nur dann eine Rechtsschutzbefürfnis, wenn sie auf Widerruf von Tatsachenbehauptungen gerichtet ist, die zu einem dauernden Störungszustand führen, und der Widerruf notwendig und geeignet ist, diesen fortdauernden Störungszustand zu beseitigen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 1004

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 4 Ca 9855/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 7 AZR 716/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.03.1996 – 4 Ca 9855/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Widerruf einer bereits aus der Personalakte entfernten Abmahnung.

Sie ist seit 01.12.1981 bei der Beklagten, einem international tätigen Luftfahrtunternehmen, in der Passagier-Betreuung beschäftigt. Sie ist ferner Mitglied des im Frankfurter Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats sowie des Gesamtbetriebsrats. Mit Schreiben vom 20.09.1994 (Bl. 18 d. A) teilte die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende der Beklagten u a. folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung die Freistellung von Frau C. K. beschlossen.

Entsprechend dem hohen Arbeitsaufwand bei der noch ungeklärten Situation der SATO-Angestellten wird Frau C. K. bis auf weiteres sich von ihrer beruflichen Tätigkeiten freistellen.

Wir bitten Sie dies in ihrer Arbeitseinteilung zu berücksichtigen und ihre freien Tage aufs Wochenende zu verlegen mit entsprechender Ausgleichsvergütung.”

Mit hiermit in Bezug genommenem Schreiben vom 21.09.1994 an den Betriebsrat (Bl. 19 d.A.) wies die Beklagte darauf hin, daß dem Betriebsrat ein derartiges Freistellungsrecht nicht zustehe.

Am 26.09.1994 war die Klägerin lt. Dienstplan für die Zeit von 6.15 Uhr bis 14.45 Uhr zum Dienst am F. Flughafen eingeteilt. Diesen Dienst nahm sie nicht wahr. Es existiert ein nicht abgezeichnetes Formular „Mitteilung über Freistellung vom Dienst für Betriebsratstätigkeit” vom 23.09.1994, auf dem für die Klägerin für den 26.09.1994 eine ganztägige Freistellung eingetragen sowie eine handschriftliche Mitteilung über eine Weiterleitung an die Personalabteilung nebst einem Eingangsstempel enthalten ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Formular (Bl. 31 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.09.1994 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 26.09.1994 mit dem Hinweis, daß die Abmahnung zunächst für ein Jahr in der Personalakte verbleiben werde. Am 27.09.1995 entfernte die Beklagte die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Klägerin hat gemeint, aufgrund des Schreibens vom 20.09.1994 sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Klägerin bis auf weiteres wegen ihrer Betriebsratstätigkeit in Anspruch genommen werde. Sie hat behauptet, sie habe sich sowohl am 23.09.1994 mit dem Formular „Mitteilung über Freistellung vom Dienst für Betriebsratstätigkeit” (Bl. 31 d.A.) als auch am 25.09.1994 bei ihren Vorgesetzten für den 26.09.1994 abgemeldet. Am 26.09.1994 habe sie von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Betriebsratstätigkeit ausgeübt. Wegen der behaupteten Tätigkeit im einzelnen wird auf die Ausführungen auf S. 3 – 7 des Schriftsatzes vom 09.08.1995 (Bl. 25 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Betriebsratstätigkeiten seien erforderlich gewesen.

Die Klägerin hatte ursprünglich Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und auf Widerruf der Abmahnung erhoben. Nach Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Entfernungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 27.09.1994 zu widerrufen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe nur zufällig erfahren, daß die Klägerin sich am 26.09.1994 zeitweilig im Betriebsratsbüro aufgehalten habe. Eine auch von der Klägerin üblicherweise ausgefüllte Mitteilung über die Freistellung vom Dienst für Betriebsratstätigkeit (Bl. 48 – 52 d.A.) habe die Klägerin für den 26.09.1994 nicht vorgelegt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von der Klägerin behauptete Betriebsratstätigkeit sei nicht erforderlich gewesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 12.03.1996 verkündetes Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerin auferlegt. Es hat ausgeführt, der auf Widerruf gerichtete Antrag sei bereits zu unbestimmt, jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Widerruf vorliegend kein geeignetes Mittel darstelle, um einer etwa fortbestehenden Ansehensminderung entgegenzuwirken und die Abmahnung auch keine nachteiligen Folgen für die Klägerin mehr entfalten könne. Zur näheren Sachdarstellung ...

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