Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 3 Ca 206/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen 2 AZR 725/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. Oktober 1996 – 3 Ca 206/96 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Perteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Harz 1996 zum 31. August 1996 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugalassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 24.08.1948 geborene, geschiedene Klägerin war seit dem 02.05.1985 bei der Beklagten, die ein Sanatorium mit ca. 200 Arbeitnehmern betreibt, zunächst als Küchenhilfe beschäftigt, nachdem sie zuvor vom 15.05.1981 bis 17.02.1984 und vom 16.05.1984 bis 14.01.1985 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in gleicher Funktion tätig gewesen war. Ab 20.06.1986 wurde die Klägerin als Serviererin in dem von der Beklagten betriebenen Gastronomiebereich „S.” mit einer Arbeitszeit von wöchentlich 33,5 Stunden eingesetzt, die Arbeitsbedingungen wurden durch schriftlichen Vertrag vom 01.06.1990 (Bl. 5/6 d. A.) fixiert. Durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag wurde der Klägerin ab 01.12.1991 die Leitung des „S.” übertragen, als Vergütung erhielt die Klägerin nunmehr zusätzlich eine Umsatzprovision. Die Arbeitszeit der Klägerin, deren Leitungsfunktion darin bestand, daß sie die notwendigen Abrechnungen und Warenbestellungen für das „S.” über die Restaurantleiter in wahrnahm, lag regelmäßig in den Abendstunden zwischen 18.00 Uhr und 23.00 Uhr, an Freitagen, Samstagen und Feiertagen war sie bis 24.00 Uhr tätig.

Mit Schreiben vom 26.03.1996 (Bl. 7 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 31.08.1996, nachdem der Betriebsrat der Kündigung mit Schreiben vom 14.03.1996 (Bl. 8 d. A.) widersprochen hatte, wegen Schließung des „S.”. Unterzeichnet wurde das Kündigungsschreiben von der Verwaltungsleiterin der Beklagten, die Prokura besitzt.

Am 30.04.1996 wurde das S. von der Beklagten als Gastronomiebereich geschlossen. Seither werden die Räumlichkeiten als Lehrküche für Diabetiker benutzt. Dort sind Diätassistenten und Köche tätig. Das bislang schon bestehende Restaurant betreibt die Beklagte weiter. Das bislang im Bedienungsverfahren unterhaltene Cafe wird nach einem Umbau seit 01.05.1996 als Selbstbedienungscafe (Cafeteria) geführt. Dessen Personal besteht aus Arbeitnehmern, die früher im Cafe eingesetzt waren. Gearbeitet wird in der Cafeteria in Wechselschicht, die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt 38,5 Stunden. Als Serviererin im Restaurant eingesetzt sind weiter u. a. die ca. 32 Jahre alte, ledige und kinderlose Frau D. P., beschäftigt seit 1983, die 28-jährige ledige und kinderlose Frau B., beschäftigt seit 1990, und die 50-jährige Frau Helga P., ebenfalls ledig, seit ungefähr 1990 tätig.

Mit ihrer am 09.04.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, gegen die Kündigung vom 26.03.1996.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nach der vorgenommenen Umorganisation des gastronomischen Bereiches weiter problemlos einsetzbar gewesen. Nach dem Umbau der Cafeteria seien dort freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen. So sei noch nach Ausspruch der Kündigung eine neue Arbeitskraft eingestellt worden. Im übrigen sei die Sozialauswahl fehlerhaft vorgenommen worden. Vergleichbar sei sie mit allen im gastronomischen Bereich der Beklagten tätigen Servierkräften. Eine ganze Reihe dieser Arbeitnehmer wiesen eine weit geringere Betriebszugehörigkeit und ein geringeres Alter als sie auf. Schließlich habe auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht stattgefunden, da dem Betriebsrat weder die betrieblichen Erfordernisse zur Kündigung noch die Kriterien der Sozialauswahl mitgeteilt worden seien. Letztendlich sei die Verwaltungsleiterin nicht zum Kündigungsausspruch berechtigt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26. März 1996 zum 31. August 1996 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht,
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen über den 31. August 1996 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Arbeitsplatz der Klägerin sei ersatzlos weggefallen. Ein freier Arbeitsplatz habe nicht zur Verfügung gestanden, da in allen Bereichen rationalisiert worden sei. So sei die Anzahl der Vollbeschäftigten in der Cafeteria von 14 auf 8 reduziert worden. Eine Sozialauswahl habe nicht stattzufinden gehabt. Die Klägerin sei nämlich mit den im Cafe beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten u...

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