Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 6 Ca 606/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen 4 AZR 563/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12.02.1998 – 6 Ca 606/97 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.533,96 DM (in Worten: zweitausendfünfhundertdreiunddreissig 96/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag

aus 505,68 DM brutto seit 01.02.1997,

aus 415,52 DM brutto seit 01.03.1997,

aus 1.612,76 DM brutto seit 01.04.1997

zu zahlen.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.049,80 DM (in Worten: viertausendneunundvierzig 80/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger 85 %, die Beklagte 15 %.

Von den Kosten des zweiten Rechtszugs trägt der Kläger 62 %, die Beklagte 38 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger ist Student. Er war vom 22.07.1996 bis 21.03.1997 aufgrund dreier befristeter Verträge „als Werkstudent im Vertrieb Ersatzteile” beider Beklagten gegen einen vereinbarten Stundenlohn von DM 23,00 brutto nebst Nachtzuschlag entsprechend tarifvertraglicher Regelung beschäftigt. Der Kläger war während der genannten Beschäftigungszeit Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte hat mit der IG Metall Haustarifverträge abgeschlossen. Von deren persönlichem Geltungsbereich, insbesondere dem des Manteltarifvertrages und des Monatsentgelttarifvertrages, sind u. a. Werkstudenten seit langem ausdrücklich ausgenommen. Die vom persönlichen Geltungsbereich der Haustarifverträge erfaßten Arbeiter im Bereich „Vertrieb Ersatzteile” erhalten dort jedenfalls in den ersten Monaten tarifvertragliche Vergütung gem. Entgeltniveau E/3, welches sich während der Beschäftigungszeit des Klägers auf DM 27,90 brutto je Stunde belief. Bei Erreichen der entsprechenden Qualifikationen werden diese Arbeiter danach in F/4 umgruppiert. Mit nicht tarifgebundenen nichtstudentischen Mitarbeitern wird die Geltung der Haustarifverträge einzelvertraglich vereinbart.

In den zurückliegenden Jahrzehnten erhielten Werkstudenten jedenfalls den gleichen Stundenlohn wie vergleichbare andere neu eingestellte Mitarbeiter. Bei der Beklagten entstand am 15.05.1996 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Beschäftigungsbedingungen von Werkstudenten, in der auch die Höhe des Arbeitsentgelts mit DM 23,00 brutto geregelt wird.

Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Zahlung von Differenzbeträgen zwischen der tarifvertraglichen und der vereinbarten Vergütung sowie tarifvertragliche Urlaubsansprüche über die gewährten 7 Urlaubstage hinaus.

Mit seiner am 18.04.1997 zugestellten Klage hat der Kläger eine Stundenlohndifferenz in Höhe von DM 4,90 brutto für die „letzten 13 Wochen” à 20 Stunden in Höhe von DM 1.274,00 brutto, ferner Differenzen beim Nachtzuschlag für die Zeit von Dezember 1996 bis März 1997 mit DM 1,47 brutto für 50,3 Nachtstunden sowie Urlaubsabgeltung für weitere 11 Urlaubstage in Höhe von DM 1.837,44 brutto geltend gemacht. Mit am 18.06.1997 eingegangener Klageerweiterung vom 16.06.1997 hat der Kläger sodann Differenzvergütung für die gesamte Vertragsdauer von Juni 1996 bis März 1997 gefordert.

Der Kläger hat insbesondere gemeint, die Herausnahme von Werkstudenten aus den Haustarifverträgen verstoße gegen den Gleichheitssatz, die Vorenthaltung der tarifvertraglichen Vergütung sei gleichbehandlungswidrig und überdies werde gegen das Verbot der Schlechterstellung von Teilzeitkräften verstoßen; die Gesamtbetriebsvereinbarung sei ohnehin aus Rechtsgründen nichtig.

Der Kläger hat vorgetragen, sämtliche Differenzierungskriterien, mit denen die Beklagte die Schlechterstellung von Werkstudenten zu rechtfertigen suche, seien unbehelflich. Sachlich falsch, und ohnehin rechtlich gar nicht relevant, sei bereits die Behauptung, der Kläger sei nur im Bereich Warenausgang-Einzelhandel, nicht aber bei Volumenaufträgen, Vertriebszentren-Schnellaufträgen, Seefracht und Luftfracht eingesetzt gewesen. Er habe vielmehr alle Arten der Ersatzteilversendung beherrscht und auch bearbeitet. Auch im sog. Rückkauf, also bei Rücklauf von Falschlieferungen, habe der Kläger gearbeitet. Darüber hinaus habe er bei seiner Arbeit nicht nur die Scan-Pistole eingesetzt, sondern auch via Bildschirm mit der Zentral-EDV kommuniziert, wenn z. B. fehlende Teile hätten ausfindig gemacht werden müssen. Es sei auch unrichtig, wenn behauptet werde, den Studenten werde eine besondere Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung ermöglicht. Bei Vertragsbeginn müßten vielmehr bestimmte Einsatz-Werktage pro Woche angegeben und dann auch ...

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