Normenkette

LohnFG § 1 Abs. 1; BGB § 615 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 17.02.1994; Aktenzeichen 1 Ca 867/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 2 AZR 660/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Fulda – 1 Ca 867/93 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Aufhebung des Versäumnis-Urteils vom 09. Dezember 1993 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 12.000,– DM (i.W. zwölftausend Deutsche Mark) brutto abzüglich 1.242,31 DM (i.W. eintausendzweihundertzweiundvierzig 31/100 Deutsche Mark) netto zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 16 v.H. und die Beklagte 84 v.H. zu tragen, jedoch hat die Klägerin die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 09. Dezember 1993 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin der Gaststätte … in F.

Die am 10. Januar 1973 geborene Klägerin war seit dem 17. Juni 1993 bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigt. Die Höhe der von den Parteien vereinbarten Vergütung ist streitig.

Vom 19. Juli bis zum 20. August 1993 war die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig. Sie hat der Beklagten ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Atteste nachgewiesen.

Am 06. August 1993 unterschrieb die Klägerin eine Erklärung folgenden Wortlauts (vgl. Bl. 2 d.A. 1 Ca 600/93 Arbeitsgericht Fulda):

„Hiermit bestätige ich, das ich mein Arbeitsverhältnis im … Nord mit sofortiger Wirkung gekündigt habe”.

Mit der Klage vom 09. August 1993 hat die Klägerin im Rechtsstreit 1 Ca 600/93 Arbeitsgericht Fulda die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 06. August 1993 hinaus fortbestehe. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, ihre Erklärung vom 06. August 1993 habe keine Rechtswirkungen entfaltet.

Im Urteil vom 14. Oktober 1993 hat das Arbeitsgericht Fulda festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 06. August 1993 aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Auf dieses Urteil wird Bezug genommen (Bl. 11 – 15 d.A. 1 Ca 600/93 Arbeitsgericht Fulda). Die Beklagte hat das Urteil nicht angefochten.

Am 15. Juli 1994 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15. August 1994 gekündigt.

Für den Monat Juli 1993 zahlte die Beklagte der Klägerin Lohn in Höhe von 2.000,– DM brutto.

Für die Zeit vom 01. bis zum 06. August 1993 zahlte die Beklagte der Klägerin Lohn in Höhe von 387,10 DM brutto = 305,76 DM netto. Für die Zeit vom 20. September bis zum 21. Oktober 1993 erhielt die Klägerin vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld in Höhe von 767,20 DM netto; für diesen Arbeitslosengeldbetrag entrichtete das Arbeitsamt als Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung 169,35 DM.

Mit der Klage vom 28. Oktober 1993 hat die Klägerin zunächst Restlohn für den Monat Juli 1993 in Höhe von 300,– DM sowie Lohn für die Monate August und September 1993 in Höhe von (2 × 2.300,– DM =) 4.600,– DM, zusammen 4.900,– DM brutto verlangt. Durch Versäumnisurteil vom 09. Dezember 1993 hat das Arbeitsgericht Fulda die Klage abgewiesen (vgl. Bl. 8 d.A.). Gegen dieses ihr am 30. Dezember 1993 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 03. Januar 1994 Einspruch eingelegt (Bl. 10 d.A.).

Im Termin vom 17. Februar 1994 hat die Klägerin ihre Klage auf die Lohnzahlung für die Monate Oktober 1993 bis Januar 1994 erweitert und nunmehr die Zahlung von insgesamt 14.100,– DM brutto verlangt; hierauf ließ sie sich das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20. September bis zum 21. Oktober 1993 in Höhe von 767,20 DM netto anrechnen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe mit der Beklagten einen Monatslohn von 2.300,– DM brutto vereinbart. Sie ist der Ansicht gewesen, die Beklagte schulde ihr den Lohn über den 06. August 1993 hinaus, weil das Arbeitsverhältnis nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 14. Oktober 1993 nicht an diesem Tage geendet, sondern darüber hinaus fortbestanden habe; die Beklagte sei mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsperiode am 20. August 1993 in Annahmeverzug geraten, weil diese sie nicht zur Arbeitsaufnahme aufgefordert und ihr keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 09. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.100,– DM brutto abzüglich erhaltener 767,20 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 09. Dezember 1993 aufrecht zu erhalten.

Sie hat behauptet, mit der Klägerin nur einen Monatslohn von 2.000,– DM brutto vereinbart zu haben.

Sie ist darüber hinaus der Ansicht gewesen, der Klägerin für die Zeit nach dem 06. August 1993 keinen Lohn mehr zu schulden, weil die Klägerin auch nach Beendigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 21. August 1993 ihre Arbeitsleistung nicht angeboten habe.

Das Arbeitsgericht Fulda hat im Urteil vom 17. Februar 1994 der Klage stattge...

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