keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag. Vorvertrag. gemeinsame Einrichtung. Tarifkonkurrenz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verletzung der Pflicht zum Abschluss von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen aus einem schuldrechtlichen Vorvertrag gegenüber einer tarifzuständigen Gewerkschaft führt nicht zur Unwirksamkeit von mit anderen im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträgen.

 

Normenkette

GG 9 III; TVG 3; TVG 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2497/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen 4 AZR 190/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2007 – 3 Ca 2497/06 – wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit tarifvertraglicher Bestimmungen.

Die Klägerin ist wie auch die beiden Gewerkschaften der Beklagten zu 2) A und B eine im Unternehmen der Beklagten zu 3) vertretene Gewerkschaft. Die Beklagte zu 3) ist Mitglied des Beklagten zu 1). Dieser hat mit A und B den „Tarifvertrag zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben von Langzeitkonten” (Wertguthaben-TV, Bl. 14 ff. d. A.), den „Tarifvertrag zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der C (SozialSicherungs-TV, Bl. 17 ff. d. A.)” sowie den „Tarifvertrag zur Führung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des D Konzerns (LzK-Tarifvertrag, Bl. 24 ff. d. A.)” und die sogenannte Ergänzungsvereinbarung, sämtlich vom 1. Dez. 2005, abgeschlossen. 1998 hatte die Klägerin mit A und B eine Tarifgemeinschaft zu dem Zweck gebildet, Tarifverträge im Sinne des § 3 BetrVG abzuschließen. 2001 schloss diese Tarifgemeinschaft einen Zukunftssicherungstarifvertrag und waren an der Gründung eines Zukunftssicherungsfonds beteiligt.

Unter dem 28. Febr. 2005 haben die Parteien wie auch die Beklagte zu 1) mit A und B eine sogenannte Abschlussvereinbarung und am 10. März 2005 eine sogenannte Einvernehmenserklärung (Bl. 20 d. A.) abgeschlossen. Nach Ziff. I 5 der Abschlussvereinbarung verpflichteten sich die Tarifvertragsparteien, Verhandlungen über die Regelung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien schnellstmöglich zu führen und so abzuschließen, dass die Einrichtung bis Ende des 3. Quartals 2005 handlungsfähig ist. Eine entsprechende Abrede enthält die Einvernehmenserklärung zur Umwandlung der bestehenden gemeinsamen Einrichtung. Die genannten Tarifverträge nebst einer Ergänzungsvereinbarung vom 1. Dez. 2005 (Bl. 21. d. A.) wurden letztendlich ohne die Klägerin abgeschlossen sowie der Fonds zur Sicherung von Wertguthaben e.V. und der Fonds zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der C e.V. gegründet. Ein Schlichtungsverfahren war erfolglos.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Einvernehmenserklärung stelle einen schuldrechtlich wirkenden mehrgliedrigen Tarifvertrag dar, durch den eine Verpflichtung zum gemeinschaftlichen Handeln begründet worden sei, gegen die die Beklagten verstoßen hätten. Verpflichteten sich Tarifvertragsparteien, Tarifverträge abzuschließen, entstünden einklagbare Rechtsbeziehungen. Abgesehen davon handele es sich um Betriebsnormen über gemeinsame Einrichtungen. Derartige Tarifverträge könne das Unternehmen nur mit allen im Betrieb und Unternehmen vertretenen Gewerkschaften gemeinsam abschließen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die von den Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge • „Tarifvertrag zur Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben von Langzeitkonten” (Wertguthaben-TV)

    • • und der „Tarifvertrag zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der C (SozialSicherungs-Tarifvertrag)”
    • • sowie der „Tarifvertrag zur Fortführung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des D Konzerns (LzK-Tarifvertrag)”
    • • sowie die sogenannte Ergänzungsvereinbarung, sämtlich vom 1. Dez. 2005, rechtsunwirksam sind;
  2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, es zu unterlassen, die im Antrag zu 1) genannten Tarifverträge und Regelungen auf die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden;
  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, den Fonds zur Sicherung von Wertguthaben und Fonds zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der C zu bedienen und zu betreiben;

hilfsweise,

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, mit der Klägerin Tarifverträge zur „Führung, Verwaltung und Sicherung der Wertguthaben von Langzeitkonten” (Wertguthaben-TV) und „zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der C” sowie zur „Fortführung von Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des D Konzerns” abzuschließen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 3) sind der Auffassung gewesen, der Klägerin fehle für ihren Antrag das Feststellungsinteresse, da sie nicht die Rechtswidrigkeit der Tarifnormen der abgeschlossenen Tarifverträge geltend mache, sondern nur bemängele, dass sie hieran nicht beteiligt gewese...

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