Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung und Rentenbeginn. Entfristungsklage und 3-Wochen-Frist und Rentenbeginn. Abgeltung Sonderurlaub für Schwerbehinderte. Nachträgliche Gewährung des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Klagefrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst verstrichen. Sonderurlaub für Schwerbehinderte muss geltend gemacht und beantragt werden.

 

Normenkette

TzBfG §§ 17, 21; AAB ver.di §§ 17, 22; KSchG § 7 Hs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.05.2012; Aktenzeichen 20 Ca 8590/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.11.2015; Aktenzeichen 7 AZR 851/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2012 - 20 Ca 8590/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; dies gilt auch hinsichtlich des mit Teilvergleich vom 12. August 2013 erledigten Streitgegenstands (Zeugnisberichtigung).

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dessen Rentenbezugs beendet wurde sowie mehrere damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche.

Der Kläger wurde am ... geboren. Er ist verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01. Januar 1998 ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) 50, seit 26. November 2008 mit einem GdB 60 schwerbehindert. Jedenfalls im August 2007 wurde der Beklagten die Behinderung mitgeteilt.

Der Kläger war seit dem 01. April 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A, nach deren Verschmelzung zur Beklagten im Juli 2007 bei der Beklagten im Flughafenbüro ... beschäftigt.

Seine Bruttomonatsvergütung belief sich zuletzt auf durchschnittlich 4.808,00 €.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweils durch Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die B-Beschäftigten (im Folgenden: "AAB") Anwendung. Wegen dieser Regelungen im Einzelnen - Stand Februar 2011 - wird auf Bl. 497 - 509 d.A. verwiesen.

Hinsichtlich des Urlaubs regelt § 17 AAB u.a.:

"(4) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres zu beantragen und zu gewähren und anzutreten.

Auf Antrag des/der Beschäftigten kann der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres übertragen werden.

Konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten bis zum 31. März nicht angetreten werden, ist er spätestens bis zum 30. Juni zu gewähren und anzutreten.

(5) Urlaub, der nicht rechtzeitig genommen wurde, verfällt.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt, dass dieser Urlaub, wenn er aufgrund von Krankheit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums ganz oder teilweise wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte, nicht verfällt.

Dies gilt auch für den gesetzlichen Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen."

Für die Jahre 2007 bis 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger den Jahresurlaub einschließlich des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen und galt zum 30. Juni 2011 20 Tage gesetzlichen Urlaub und weitere 2,5 Ausgleichstage ab.

Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthält § 22 AAB u.a. folgende Regelung:

"(3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird.

In der bis zum 31. 10. 2010 geltenden Fassung der AAB lautete diese Regelung wie folgt:

"(3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem eine abschlagsfreie Altersrente gewährt wird."

Gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20. April 2011 (Bl. 55 d.A.) wird dem Kläger auf dessen Antrag vom 16. März 2011 seit dem 01. Juli 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Rente eingelegt, da nach seiner Auffassung Krankenversicherungsbeiträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2011, das dem Kläger am 29. Juni 2011 zuging und wegen dessen Wortlaut auf Bl. 94 d.A. verwiesen wird, teilte die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli 2011 mit.

Mit seiner am 27. Dezember 2011 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom 22. Dezember 2011, die der Beklagten am 06. Januar 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger zunächst den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auf Abgeltung des Sonderurlaubs als schwerbehinderter Mensch für die Jahre 1998 bis 2006 und auf Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses geltend gemacht. Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03. Mai 2012 überreichten Schriftsatz vom 30. April 2012 (Bl. 242 - 246 d.A.) hat der Kläger sodann hinsichtlich des Sonderurlaubs für schwerbehinderte Menschen die Gewährung in Natur - hilfsweise Abgeltung - beantragt und seinen Zeugnisans...

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