Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz Urlaubsanspruch. Entbehrlichkeit einer Mahnung

 

Leitsatz (amtlich)

In der außerordentlichen fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers liegt regelmäßig zugleich die endgültige und ernsthafte Verweigerung der Erfüllung von Urlaubsansprüchen für die Zeit danach, so daß eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist, um den Areitgeber bezüglich solcher Urlaubsansprüche in Verzug zu setzen (abweichend von BAG v. 17.1.1995 – 9 AZR 664/93, AP 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

 

Normenkette

BGB § 287 S. 2, § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 5 Ca 78/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 9 AZR 705/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 06.08.1997 – 5 Ca 78/97 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.480,70 DM d.w.: zweitausendvierhundertachtzig 70/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 11.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für verfallene Urlaubsansprüche.

Sie war vom 01. Oktober 1980 an in der Filiale bei der Beklagten in … als Substitutin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.473,00 DM tätig. Am 27. Dezember 1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Im Rahmen des über die Wirksamkeit dieser Kündigung geführten Rechtsstreits schlossen die Parteien am 09. Oktober 1995 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 1994 endete. Wegen des vollständigen Inhalts des Vergleiches wird ergänzend auf Blatt 31 f Bezug genommen. Mit Schreiben vom 09. Februar 1996 (Blatt 4 – 7 d. A.) machte die Klägerin unter anderem Urlaubsgeldansprüche für 1994 geltend, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 29. Februar 1996 erwiderte (Blatt 8 d. A.), daß der Jahresurlaub 1994 verfallen sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte durch ihre rechtswidrige außerordentliche Kündigung vom 27. Dezember 1993 ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt und endgültig und emsthaft klargemacht habe, daß sie aus dem Arbeitsverhältnis heraus der Klägerin keine weiteren Leistungen erbringen werden. Sie habe sich daher in Höhe der untergegangen Teilurlaubsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1994 schadensersatzpflichtig gemacht. Eine vorherige Geltendmachung dieser Urlaubsansprüche seitens der Klägerin sei angesichts der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Dezember 1993 und deren Hinweise auf Vertragsstrafenansprüche mit Schreiben vom 10. Februar 1994 (Blatt 32 d. A.) nicht erforderlich gewesen und hätte entweder das Wutgeschrei oder aber das Hohngelachter der Beklagten hervorgerufen. Schließlich hat die Klägerin gemeint, daß die tariflichen Ausschlußfristen des unstreitig zwischen den Parteien Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung geltenden Manteltarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel vom 24. September 1996 auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche keine Anwendung fänden. Sie hat mit am 12. Februar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.480,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seitdem 11.01.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hatte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, daß die Urlaubsansprüche der Klägerin für 1994 am 31.12. d. J. untergegangen seien, da die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage nicht zugleich die Geltendmachung dieser Urlaubsansprüche enthalten habe.

Mit am 06. August 1997 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Kassel – 5 Ca 78/97 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG am 31. Dezember 1994 erloschen seien. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe deshalb nicht, weil sie die Beklagte nicht durch ein entsprechendes Urlaubsverlangen, das auch nach einer außerordentlichen Kündigung erforderlich sei, in Verzug gesetzt habe. Wegen des vollständigen Inhalts wird ergänzend auf Blatt 37 bis 43 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15. August 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. September 1997 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1997 am 12. November 1997 begründet. Sie meint, in der außerordentlichen Kündigung der Beklagten habe zugleich die endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung hinsichtlich der Erfüllung etwaiger Urlaubsansprüche für die Zeit danach gelegen. Deshalb habe es keiner gesonderten Mahnung der Klägerin bedurft, um die Beklagte bezüglich dieser Urlaubsansprüche in Verzug zu setzen. Im übrigen meint die Klägerin, daß ihr wegen der rechtswidrigen und schuldhaft...

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