Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechte des Arbeitnehmers bei einer rechtswidrigen Versetzungsanordnung des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Weisung, die unbillig ist, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich und rechtswidrig (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - NZA 2017, 1452).

2. Wird der Arbeitnehmer dauerhaft örtlich versetzt und begründet er an der neuen Arbeitsstelle einen Zweitwohnsitz, so kann er nach § 670 BGB analog nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.

3. War die Versetzungsanordnung des Arbeitgebers rechtswidrig, so steht ihm allerdings ein Schadensersatzanspruch für die durch die betrieblich veranlasste Begründung eines Zweitwohnsitzes entstandenen finanziellen Nachteile zu, §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB. Bei dem Umfang des Schadensersatzanspruchs können die öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen - hier die Trennungsgeldverordnung - als Leitbild herangezogen werden.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 670; TGV §§ 3, 5; BGB § 611 Abs. 1, § 249

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 09.05.2017; Aktenzeichen 3 Ca 160/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.11.2019; Aktenzeichen 8 AZR 125/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 2017 - 3 Ca 160/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11. Oktober 2016 wie folgt neu gefasst:

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    1. an den Kläger 2.150,82 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertfünfzig und 82/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 139,99 Euro seit dem 1. Februar 2015, aus 107,92 Euro brutto seit dem 1. März 2015, aus 118,71 Euro brutto seit dem 1. April 2015, aus 139,71 Euro brutto seit dem 1. Mai 2015, aus 123,82 Euro brutto seit dem 1. Juni 2015, aus 129,21 Euro brutto seit dem 1. Juli 2015, aus 124,11 Euro brutto seit dem 1. August 2015, aus 113,32 Euro brutto seit dem 1. September 2015, aus 223,71 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2015, aus 118,71 Euro brutto seit dem 1. November 2015, aus 113,32 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2015, aus 208,11 Euro brutto seit dem 1. Januar 2016, aus 119,70 Euro brutto seit dem 1. Februar 2016, aus 119,69 Euro brutto seit dem 1. März 2016, aus 131,09 Euro brutto seit dem 1. April 2016, aus 119,70 Euro brutto seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen;
    2. dem Kläger 5 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 zu gewähren;
    3. an den Kläger 250,79 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzig und 79/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 125,39 Euro brutto seit dem 1. Juni 2016 und aus 125,40 Euro brutto seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen
    4. an den Kläger 786,06 EUR (in Worten: Siebenhundertsechsundachtzig und 06/100 Euro) brutto sowie 160,00 EUR (in Worten: Einhundertsechzig und 0/100 Euro) netto jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen;
    5. an den Kläger 1.344,00 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvierundvierzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen;
    6. an den Kläger 776,00 EUR (in Worten: Siebenhundertsechsundsiebzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen;
    7. an den Kläger 1.887,36 EUR (in Worten: Eintausendachthundertsiebenundachtzig und 36/100 Euro) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2016 zu zahlen.
  • II.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 55% und die Beklagte 45% zu tragen. Die Kosten der Säumnis im Termin am 11. Oktober 2016 hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien jeweils 50% zu tragen.

Die Revision wird hinsichtlich der Gegenstände zu 4. bis 7. aus diesem Tenor für beide Seiten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Entgeltansprüche nach einer unberechtigten örtlichen Versetzung.

Der Kläger war seit dem 12. Februar 1997 und zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. September 1998 bei der Beklagten als "Metallbaumeister" beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird verwiesen auf die Anl. KB1, Bl. 284 der Akte.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das hessische Tischlerhandwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband Leben Raum Gestaltung Hessen und der IG Metall, Bezirksleitung Mitte, Anwendung. Dabei handelt es sich um den Manteltarifvertrag vom 2. April 2012 (im Folgenden MTV) sowie den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 30. Juli 2013 (LGTV) in seiner jeweiligen Fassung.

Auszugsweise heißt es in dem MTV (vgl. Bl. 27 bis 29 der Akte)≪≪/span≫

§ 10 Montageregelung

  • -

    Für Arbeiten au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge