Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Kündigung. Verdachtskündigung. Anhörung des Arbeitnehmers und des Personalrats. Nachschieben. Verdachtsmomente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein die Durchführung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens führt nicht dazu, dass ein dringender Straftatverdacht angenommen werden kann, der zum Ausspruch einer Verdachtskündigung berechtigt.

2. Will der Arbeitgeber im Rahmen einer Verdachtskündigung im Prozess Kündigungsgründe nachschieben, ist der Arbeitnehmer hierzu vorher anzuhören.

 

Normenkette

BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 3/8 Ca 2731/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 2 AZR 1067/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. April 2005 – 3/8 Ca 2731/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vom 29. September 2004 sowie der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 12. Oktober 2004 zum 30. Juni 2005.

Beklagte ist die eine Kommune, die ihre Entsorgungsbetriebe als Eigenbetrieb nach dem Hessischen Eigenbetriebsgesetz führt. Der Kläger ist am 30.04.1970 geboren, verheiratet und 3 Kindern unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.08.1992 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst als Mülllader, ab dem 01.05.2001 als Kraftfahrer. Von Mai bis September 2004 wurde der Kläger bei unveränderter Vergütung als Mülllader beschäftigt. Der Kläger erzielte zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von EUR 2.662,00. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. Bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein Personalrat.

Der Kläger wurde im Juli 2004 vom Fahrdienst ausgenommen wegen einer überproportional auftretenden Häufigkeit von von ihm verschuldeten Unfällen. Die Beklagte veranlasste deshalb eine betriebsärztliche Untersuchung. Diese ergab keine gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf den Einsatz des Klägers als Kraftfahrer im Bereich der Müllabfuhr (Bl. 30 d.A.). Das Gutachten wurde der Beklagten am 13. September 2004 zugestellt.

Die Müllfahrzeuge der Beklagten sind beim Kommunalversicherer A versichert. Wegen der Häufigkeit von Schadensfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten hatte die A den Verdacht, dass diese teilweise vorsätzlich herbeigeführt worden seien und erstattete Strafanzeige. Die daraufhin gebildete Sonderkommission „Tonne” übergab der Beklagten am 14. September 2004 eine Liste mit den Namen von 11 Mitarbeitern, darunter auch den des Klägers, gegen die wegen Betrugshandlungen zu Lasten des kommunalen Versicherers ermittelt wurde. Am folgenden Tag wurde der Kläger in den Räumen der Beklagten von Ermittlungsbeamten der gebildeten Sonderkommission „Tonne” vernommen sowie aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses der Spind des Klägers von der Polizei geöffnet und durchsucht und parallel hierzu die privaten Räumlichkeiten des Klägers durchsucht und das Mobiltelefon des Klägers beschlagnahmt. Die Ermittlungsbeamten teilten dem Personalleiter und Betriebsleiter mit, dass gegen den Kläger wegen Betrugs zu Lasten des kommunalen Versicherers ermittelt werde. Der Kläger stehe in Verdacht, in Absprache mit den Unfallgegnern vorsätzlich Unfälle herbeigeführt zu haben, und zwar in den letzten 2 Jahren 12 Unfälle, bei denen der Sachschaden zu Lasten des kommunalen Versicherers etwa EUR 100.000,00 betragen habe.

Am 16.09.2004 wurde der Kläger von der Beklagten zu den erhobenen Vorwürfen angehört; insoweit wird auf das von der Beklagten gefertigte Protokoll (Bl. 31 u. 32 d.A.) verwiesen. Am 23. September 2004 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat zu einer beabsichtigten verhaltensbedingten außerordentlichen Verdachtskündigung und zu einer beabsichtigten hilfsweise verhaltensbedingten ordentlichen Verdachtskündigung an (Bl. 33 – 44 d.A). Mit Schreiben vom 29. September 2004 (Bl. 5 u. 6 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 (Bl. 13 u. 14 d.A.) kündigte sie dem Kläger vorsorglich ordentlich zum 30.06.2005. Hiergegen hat sich der Kläger mit am 05. bzw. 19. Oktober 2004 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Kündigungsschutzklagen gewandt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliege. Es lägen keine objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht gegen ihn rechtfertigten. Er hat bestritten, vorsätzlich zu Lasten der Beklagten und der A Verkehrsunfälle herbeigeführt zu haben. Er habe auch nicht immer sein Verschulden eingeräumt. Er habe auch keinen Mitarbeiter aufgefordert, einen vorsätzlichen Unfall in Verabredung mit dem Unfallgegne...

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