Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Beschäftigungszeit. Stufensteigerung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach VTV Nr. 36 Kabine (DLH) sind Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, bei der Ermittlung der Stufensteigerungen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

Kabine (DLH) § 3 VTV Nr. 36

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 9457/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2012; Aktenzeichen 4 AZR 139/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter der Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,31 EUR (in Worten: Hundertsechsundzwanzig und 31/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 83,21 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 21/100 Euro) netto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,69 EUR (in Worten: Zweihundertachtundvierzig und 69/100 Euro) brutto sowie 289,57 EUR (in Worten: Zweihundertneunundachtzig und 57/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348,29 EUR (in Worten: Dreihundertachtundvierzig und 29/100 Euro) seit 01. Oktober 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 198,15 EUR (in Worten: Hundertachtundneunzig und 15/100 Euro) netto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 350,51 EUR (in Worten: Dreihundertfünfzig und 51/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. November 2008 abzüglich am 26. Februar 2010 gezahlter 4,64 EUR (in Worten: Vier und 64/100 Euro) netto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22% und die Beklagte zu 78%.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Vergütungsansprüche und hierbei darum, ob die Klägerin während der Dauer ihrer Elternzeit (Erziehungsurlaub) an den tarifvertraglichen Stufensteigerungen teilnahm.

Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 08. Februar 1996 (Bl. 45 f d.A.) seit dem 20. Februar 1996 beschäftigt, zunächst als Flugbegleiterin und zuletzt als Purserette I. Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 08. Februar 1996 (Bl. 45 f d.A.) lautet:

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.

Bei Einstellung wurde die Klägerin in Vergütungsstufe 00 des seinerzeit gültigen Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Im September 1996 erfolgte eine Einstufung in Vergütungsstufe 01, in der Folgezeit erfolgten jährlich Stufensteigerungen, so dass die Klägerin ab September 2005 Vergütungsstufe 10 erreichte.Von 29. August 2005 (so die Klägerin) bzw. 26. Oktober 2005 (so die Beklagte) bis 28. August 2008 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Nach Ende der Elternzeit und während der am 08. September 2008 eingetretenen Schutzfrist wegen einer erneuten Schwangerschaft der Klägerin berechnete die Beklagte die Vergütungsansprüche der Klägerin bzw. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf der Grundlage einer Vergütung nach Vergütungsstufe 10. Die Klägerin vertritt im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung, ihr Anspruch sei tarifvertraglich für August 2008 nach Vergütungsstufe 12 und ab September 2008 nach Vergütungsstufe 13 zu berechnen.

Der für die Beklagte geltende Vergütungstarifvertrag Nr. 35 für das Kabinenpersonal, gültig ab 01. November 2002 (in der Folge VTV Nr. 35), lautete auszugsweise:

§ 3 Grundvergütung, Schichtzulage

(1) Die Höhe der Grundvergütung für Stewardessen/Stewards und die Mindestgrundvergütung für Purseretten/Purser richtet sich nach Abs. (8).

(2) Stewardessen/Stewards erhalten für 18 Monate[1] eine Grundvergütung, der Stufe 0, danach der Stufe 1 der Tabelle in Abs. (8). Der Monat der Erreichung der Stufe 1 gilt als individuelles Steigerungsdatum.

(3) Purseretten/Purser erhalten eine Grundvergütung, die sich ab Purser-Werdung individuell aus ihrer Flugbegleiter-Grundvergütung nach Maßgabe der Abs. (5) bis (9) entwickelt. Neben ihrer Grundvergütung erhalten Purseretten/Purser eine Zulage gemäß § 4 Abs. (2).

(4) Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung. Für Purseretten/Purser beträgt sie 16,3 vom Hundert der individuellen Grundvergütung und der Zulage gemäß § 4 Abs. (2).

(5) Die Grundvergütung steigt ab der Stufe 1 grundsätzlich mit der Vollendung jeden Beschäftigungsjahres in einer Stufe zum nächsten individuellen Steigerungsdatum auf die nächsthöhere Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe der jeweiligen Beschäf...

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