Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifkonkurrenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfaßt, entstehen deshalb Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber der in den Tarifverträgen genannten gemeinsamen Einrichtung und ist gleichzeitig zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern einzelvertraglich die Geltung anderer, die Arbeitsbedingungen umfassend regelnder tariflicher Vorschriften eines Mantel- oder Rahmentarifvertrages vereinbart worden, entsteht ein Konkurrenzproblem. Die unterschiedlichen tariflichen Regelungen können nicht gleichzeitig gelten.

2. Finden tarifvertragliche Vorschriften auf ein Arbeitsverhältnis nur deshalb Anwendung, weil die Einzelarbeitsvertragsparteien dies vereinbart haben, so gelten die entsprechenden Tarifnormen weder unmittelbar noch zwingend i.S.v. § 4 Abs. 1 TVG.

3. Die Konkurrenz zwischen einzelvertraglich vereinbartem Tarifvertrag wird einem Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder beiderseitiger Tarifgebundenheit geltendem Tarifvertrag kann nicht nach den herkömmlichen Grundsätzen der Lösung von Tarifkonkurrenzen (z.B. Spezialitätsprinzip) aufgelöst werden. Mit § 4 Abs. 3 TVG ist vielmehr eine gesetzliche Kollisionsnorm verhanden.

4. Wenn nicht entscheiden werden kann, ob die einzelvertraglich vereinbarte tarifliche Regelung oder die Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder beiderseitiger Tarifbindung geltende andersartige tarifliche Regelung für die Arbeitnehmer günstiger ist, gehen die Normen des für allgemeinverbindlich erklärten oder des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrages denen des einzelvertraglich vereinbarten Tarifvertrages vor.

5. Die Geltung der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes kann durch einzelvertragliche Vereinbarung anderer Tarifvorschriften nicht ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

TVG Tarifkonkurrenz § 4; TVG Tarifverträge: Bau § 1; TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2; VTV/Bau v. 12.11.1986 § 27 Abs. 1; VTV/Bau v. 12.11.1986 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.11.1990; Aktenzeichen 6 Ca 1743/89)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9.11.1990 – 6 Ca 1743/89 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte, der nicht zur produktiven Winterbauförderung herangezogen wird und seit 1991 kraft Mitgliedschaft im tarifvertragschließenden … Verband an den Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten im Bayrischen Schreinerhandwerk gebunden ist, unterhält seit 24. Febr. 1978 einen mit dem Schreinerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, in dem sowohl Türen, Fenster, Holz- und Paneeldecken in der Werkstatt hergestellt bzw. bearbeitet werden, als auch im Rahmen des Innenausbaus in Gebäuden montiert werden. In den Jahren 1988 bis 1990 wurde von den Arbeitnehmern des Beklagten – wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist – mehr Arbeitszeit zur Montage von Wand- und Deckenverkleidungen sowie Trennwänden als für die übrigen Tätigkeiten aufgewandt.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten in ursprünglich sechs getrennten, vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für den Zeitraum Jan. 1988 bis Sept. 1990 auf Auskunftserteilung, einmal über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, zum anderen auf Auskunftserteilung über die Zahl der insgesamt und der mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigten Angestellten, deren Bruttogehaltssumme und die Beiträge für Vorruhestand und Zusatzversorgung, jeweils für den Fall der Nichterfüllung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, im Klagezeitraum habe sich der Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend mit der Verkleidung von Wänden und Decken mit Gips- und Mineralfaserplatten, Holz- und Kunststoffpaneelen, einschließlich der Anbringung der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen und dem Erstellen von Leichtbautrennwänden befaßt, wobei ein Holz- oder Leichtmetallgerüst an Boden und Decken befestigt und anschließend beide Seiten mit Materialien der vorgenannten Art verkleidet worden seien und die für die vorgenannten Arbeiten benötigten Materialien über den Handel bezogen und auf den Baustellen lediglich auf das benötigte Maß zugeschnitten worden seien, ferner dem Einbau von Türen und Fenstern, die ebenfalls über den Handel bezogen worden seien, ...

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