Leitsatz (redaktionell)

1. Will der Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung den Arbeitnehmer zu dem festgestellten Sachverhalt anhören, dann wird dadurch die zwei-wöchige Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 nur dann gehemmt, wenn die Anhörung innerhalb kurzer Zeit, die im allgemeinen nicht über eine Woche hinaus gehen darf, durchgeführt wird (Vergleiche BAG 1972-07-06 2 AZR 386/71 = AP Nr 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und BAG 1973-02-12 2 AZR 116/72 = AP Nr 6 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

2. Ist der Arbeitnehmer während dieser im allgemeinen für eine Anhörung als ausreichend anzusehenden Zeitspanne infolge Krankheit arbeitsunfähig, dann führt dies nur dann zu einer Verlängerung der Anhörungsfrist, wenn die Anhörung wegen der Art der Erkrankung nicht möglich ist. Kann der Arbeitnehmer hingegen trotz seiner Krankheit Auskunft über den Kündigungssachverhalt geben, dann muß der Arbeitgeber die Anhörung auch während der Krankheitszeit durchführen. Er darf nicht einfach bis zum Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit warten.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.02.1979; Aktenzeichen 11 Ca 612/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI442052

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