Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nach Ende der Befristung. Leiharbeitnehmer arbeitet weiter. Entleiher als Vertreter des Verleihers

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher, wenn der Leiharbeitnehmer bei dem Entleiher über das vereinbarte Befristungsende hinaus weiter gearbeitet hat. Denn der Entleiher befindet sich nicht in der Stellung eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Verleihers.

 

Normenkette

TzBfG § 15 Abs. 5; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.05.2013; Aktenzeichen 19 Ca 8501/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.09.2016; Aktenzeichen 7 AZR 377/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2013 - 19 Ca 8501/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sogenannten Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 25. März 2013 geendet hat und in diesem Zusammenhang darüber, ob das (zunächst) bis zum 31. August 2012 befristete Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt Bestand hatte.

Die Beklagte betreibt Personalüberlassung. Sie schloss am 1. Januar 2012 einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit der Betriebsgesellschaft A (im Folgenden: A) bezogen auf den Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2012. Nach dessen weiterem Inhalt war als Tätigkeitsbeschreibung "Lagertätigkeiten, Entladen von Paketen" angegeben. Als Preis pro Stunde sind € 15,50 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts dieses Vertrages wird auf Blatt 125 der Akten Bezug genommen. Die A unterhält in Aschaffenburg einen Umschlagbetrieb, in dem die Anlieferung, Verteilung und Weiterlieferung von Kundenpaketen umgesetzt wird.

Dort war der im Jahr 1961 geborene Kläger bereits ab Mai 2010 für die A tätig. Er war bei der A aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer Firma B Services GmbH eingesetzt.

Am 12. April 2012 unterzeichnete der Kläger einen von der Beklagten bereits zuvor am 1. März 2012 unterzeichneten Leiharbeitnehmervertrag, für die Zeit ab 1. März 2012, der in § 3 eine Befristung bis zum 31. August 2012 vorsieht (Bl. 4 bis 8, 9 d.A.). Der Bruttostundenlohn des Klägers ist dort bei einer 35-Stunden-Woche mit € 7,79 angegeben.

Der Kläger war auch aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages bei der A in A. eingesetzt und arbeitete über den 31. August 2012 hinaus dort. Im September 2012 erhielt er eine Vergütungsabrechnung der Firma C Services GmbH (Bl. 151 d.A.). Die C Service GmbH ist eine Subunternehmerin der Beklagten und verfügt über eine eigene Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung.

Seit dem 25. August 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Seine Arbeitsunfähigkeit hat er gegenüber der Beklagten nicht angezeigt. Die der Beklagten zum Nachweis übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sandte diese kommentarlos an ihn zurück.

Mit Schriftsatz, der am 29. November 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger einen Feststellungsantrag bezüglich des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten angekündigt.

Im Schriftsatz vom 25. März 2012 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt.

Wegen dieser Kündigung hat der Kläger seine Klage um einen Antrag nach § 4 KSchG mit Schriftsatz vom 5. April 2013 erweitert, der der Beklagten am 9. April 2013 zugestellt worden ist (Bl. 32 d.A.). Den zunächst angekündigten Feststellungsantrag des Klägers haben die Parteien sodann übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt gehalten. Er hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Schriftsatzkündigung auch noch bestanden, denn er habe über den 31. August 2012 hinaus mit Wissen der Beklagten weitergearbeitet. Er hat behauptet, er habe auf Weisung von Herrn D. gearbeitet. Dieser sei als Objektleiter der Beklagten aufgetreten. Dessen Anwesenheit bei der A sei jedenfalls mit dessen angeblicher Funktion als Objektleiter für die Beklagte erklärt worden. Aus seiner Sicht habe Herr D mit dem Geschäftsführer der Beklagten ihm gegenüber weisungsberechtigt zusammengearbeitet. Ein Handeln für die C Service GmbH habe dieser nicht deutlich gemacht, so dass er von dessen Auftreten für die Beklagte habe ausgehen können. Er hat behauptet, die A habe nur zur Beklagten vertragliche Beziehungen.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Schriftsatzkündigung der Beklagten vom 25. März 2013 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe mit Wirkung zum 1. September 2012 einen neuen Arbeitsvertrag mit der C Service GmbH unterzeichnet und sei über die C Service GmbH weiterhin bei der A eingesetzt worden. Dieses Arbeitsverhältnis sei zu...

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