Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung, Weiterbeschäftigung;. Erteilung eines Zeugnisses mit bestimmten Leistungsbewertungen

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die sogenannte „Wartungswiderspruch”-Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG, wonach bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der Personalrat nicht nur anzuhören, sondern wie vor einer ordentlichen Kündigung zu beteiligen ist (u. U. mitzubestimmen hat), sofern diese mit Auslauffrist ausgesprochen werden soll, bestehen methodische und durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.11.1999; Aktenzeichen 8 Ca 1495/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 2 AZR 418/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 – 8 Ca 1495/95 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 2) (Feststellungsantrag gegen die außerordentliche Kündigung vom 10. März 1999), des Antrages zu 3) (Weiterbeschäftigung), des Antrages zu 4) (Zeugnis), und des Antrages zu 5) (restlicher Zahlungsantrag) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie nicht die Beklagte gemäß Zwischenvergleich vom 08. März 2001 zu tragen hat, trägt der Kläger.

Der Reststreitwert für das Berufungsverfahren wird insoweit neu auf 37.345,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten (noch) über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers, die Erteilung eines Zeugnisses mit bestimmten Leistungsbewertungen sowie einen Zahlungsantrag.

Der 1944 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.08.1973 als Angestellter bei der beklagten L. (= Beklagte) beschäftigt. Er bezog zuletzt Gehalt in Höhe von 6.790,00 DM brutto/monatlich. Er ist mit 40 GdB einem Schwerbehinderten gemäß Bescheid vom 19.02.1999 gleichgestellt.

Ferner ist er nach § 17 Abs. 3 des einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages für Private Banken und die öffentlichen Banken nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren nur noch außerordentlich kündbar.

Mit Schreiben vom 18.10.1995 an den Personalrat beschwerte sich der Kläger über seine Vorgesetzten S. und P.. Für die Einzelheiten dieser Beschwerde wird auf Bl. 191 bis 194 d. A. verwiesen.

Wegen dieses Schreibens führte das zuständige Vorstandsmitglied der Beklagten, D. im Beisein der vom Kläger im Rahmen der Beschwerde beschuldigten Vorgesetzten S. P. sowie des HA ein Gespräch mit dem Kläger und sprach sodann die Abmahnung vom 19.12.1995 (Bl. 35 d. A.) aus. In dieser ist dem Kläger u. a. vorgehalten, er habe bereits „in den vergangenen Jahren in gleicher oder ähnlicher Weise die verschiedensten, (ihm) vorgesetzten Führungskräfte sowie Kollegen fortgesetzt mit herabwürdigenden Verleumdungen diffamiert, ohne sich von Ermahnungen der Bank beeindrucken zu lassen” (Bl. 35 d. A.).

Mit Schreiben vom 02.02.1999, das vom Empfänger selbst am 10.02.1999 abgezeichnet ist, wandte sich der Kläger mit einer „Beschwerde wegen Verletzung des Postgeheimnisses” an den (auch) für Personal zuständigen Vorstandsvorsitzenden der Bank, H. W. S., und beschwerte sich über aktuelle (F. S., H. P.) und frühere Vorgesetzte und Kollegen (insbesondere: H. P. G. R.. Wegen der Einzelheiten dieser Beschwerde wird auf Bl. 37 bis 44 d. A. Bezug genommen).

Mit Schreiben vom 22.02.1999 unterrichtete die Beklagte den Personalrat über ihre Absicht, dem Kläger eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Auf eine „aktuelle Vorabinformation” des Leiters der Personalabteilung, G. in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Personalrats (PR), dem Z. D. war Bezug genommen (Bl. 58.159 d. A.). Ferner wies die Beklagte in diesem Schreiben darauf hin, der Kläger sei Gleichgestellter im Sinne des SchwbG, weshalb die Hauptfürsorgestelle wegen einer Stellungnahme an den Personalrat noch herantreten werde.

Zugleich erläuterte sie – unter Beifügen einer Kopie des Schreibens des Klägers vom 02.02.1999 – die Kündigungsgründe (Bl. 58, 59 d. A.).

Mit Schreiben vom 24.02.1999 teilte der Personalrat der Beklagten mit, er habe in seiner Sitzung vom 24.02.1999 beschlossen, die außerordentliche und fristlose Kündigung gegenüber dem Kläger „zur Kenntnis zu nehmen” (Bl. 34 d. A.).

Mit weiterem Schreiben vom 24.02.1999 an die Hauptfürsorgestelle unterrichtete der Personalrat diese darüber, er habe der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht widersprochen. Er habe sich „schon des öfteren” mit der Person des Klägers „befassen” müssen. Die Störung des Betriebsfriedens erachte der Personalrat „als so schwerwiegend, dass wir die außerordentliche Kündigung des H. S. D. als gerechtfertigt ansehen” (Bl. 188 d. A.).

Am 24.02.1999 sprach die Beklagte sodann eine außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger aus (Bl. 4, 5 d. A.). Sie stel...

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