Leitsatz (amtlich)

Zur Darlegungslast des klagenden Arbeitnehmers, der, die Berichtigung der in einem Zeugnis enthaltenen Gesamtbeurteilung dergestalt begehrt, daß ihm die „vollste Zufriedenheit” des Arbeitgebers bescheinigt wird.

 

Normenkette

BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.09.1990; Aktenzeichen 14 Ca 56/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.1992; Aktenzeichen 5 AZR 573/91)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 1990 – 14 Ca 56/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die dem Kläger gebührende zusammenfasssende Beurteilung im Endzeugnis vom 31. Dez. 1989.

Der Kläger stand vom 01. Juni 1972 bis zum 31. Dez. 1989 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Nachdem er zunächst als Service-Techniker eingesetzt worden war, bestellte ihn die Beklagte ab 01. Jan. 1974 zum Kundendienstleiter ihres Geschäftsbezirkes Bayern. Ab 01. Jan. 1979 war er sodann als Distriktservice-Manager tätig und als solcher für den Kundendienst der Beklagten in Bayern und Baden Württemberg verantwortlich. Daneben vertrat er den Service-Manager Deutschland und war als kommissarischer Service-Leiter in der Schweiz, in Österreich und in Frankfurt/Main (Distrikt Mitte) tätig. Ab 01. Juli 1988 ernannte ihn die Beklagte für ihr Vertriebs Zentrum Bayern zu ihrem „Leiter Dienstleistungen”. In der Zeit vom 01. Juli 1989 bis zum 31. Dez. 1989 war er von der Arbeit freigestellt (s. Bl. 38 d.A.). Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösung des Vertrages mit Ablauf des 31. Dez. 1989.

Wegen eines Vorgesetztenwechsels erteilte ihm die Beklagte das Zwischenzeugnis vom 28. Febr. 1987 (vgl. Fotokopie Bl. 4, 5 d.A.). Mit Schreiben vom 18. Dez; 1989 (s. Fotokopie Bl. 16) übersandte ihm die Beklagte das Zeugnis vom 31. Dez. 1989 (Fotokopie Bl. 6, 7 d.A.). Etwa zur gleichen Zeit beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 133 AFG, was unter dem Datum des 20. Dez. 1989 geschah (Fotokopie Bl. 17, 18 d.A.). Am 08. Jan. 1990 erhielt die Beklagte durch Zugang der in Fotokopie aus Bl. 19, 20 ersichtlichen Werbeschrift Kenntnis davon, daß er für das Konkurrenzunternehmen „F. S.” arbeitete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02. Jan. 1990 (s. Fotokopie Bl. 26 d.A.) hatte der Kläger erstmals das Zeugnis vom 31. Dez. 1989 hinsichtlich der darin enthaltenen Endbeurteilung beanstandet. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nicht nur das Prädikat „volle”, sondern die Gesamtnote „vollste” Zufriedenheit zu. Diesen Anspruch hat er mit seiner Klage vom 13. Febr. 1990 weiter verfolgt.

Er hat behauptet, der Beklagten sei bei der Formulierung der von ihm beanstandeten Gesamtbeurteilurig ursprünglich ein Versehen unterlaufen. Sie lehne eine Korrektur des Zeugnisses nunmehr nur deshalb ab, weil er sich dem vorgenannten Konkurrenzunternehmen zugewandt habe (s. Bl. 2, 3, 25 d.A.). Einen irgendwie gearteten sachlichen Grund für die von der Beklagten im Zeugnis vom 31. Dez. 1989 verwendete Gesamtbeurteilung gebe es nicht. Die Beklagte berufe sich vergeblich darauf, die Beurteilung „vollste Zufriedenheit” generell nicht mehr zu verwenden (s. Bl. 32, 33 d. A.). Auch der Umstand, daß der Kläger das Unternehmen der Beklagten verlassen habe, könne in keinen Zusammenhang mit der im Zeugnis vom 31. Dez. 1989 enthaltenen Gesamtbeurteilung gebracht werden (s. Bl. 24, 25 d.A.), da die Ursache nicht in einem Kündigungsgrund, vielmehr allein in Management-Differenzen zu suchen sei. Noch auf der Hannover-Messe habe der Geschäftsführer E. der Beklagten dementsprechend zum Ausdruck gebracht, daß er die Leistung des Klägers und sein fachliches Wissen hoch geschätzt habe (Zeugnis: E., S. s. Bl. 32 d.A.). Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund des Zeugnistextes sei allein die Gesamtbewertung „vollste Zufriedenheit” follgerichtig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger am 31. Dez. 1989 ausgestellte Zeugnis im nachfolgenden Punkt zu berichtigen:

Der letzte Satz des zweiten Absatzes der zweiten Seite des Zeugnisses wird wie folgt gefaßt:

„Herr Sc. zeigte stets ein hohes Maß an Identifikation mit den ihm gestellten Aufgaben, die er mit Hilfe seines ausgeprägten Organisationstalentes, seiner Kreativität und seines Verantwortungsbewußtseins immer zu unserer vollsten Zufriedenheit löste.”

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Tätigkeit des Klägers für ein Konkurrenzunternehmen komme schon aus zeitlichen Gründen als Motiv für die im Zeugnis vom 31. Dez. 1989 verwendete Formulierung der Gesamtbeurteilung nicht in Betracht (s. Bl. 13 d. A.). Die vom Kläger geforderte Ausdrucksweise verwende sie nicht mehr (Bl. 37, 38 d.A.). Der vom Kläger als Gegenbeispiel angeführte Fall des Angestellten F. könne aus mehreren Gründen nicht als Berufungsfall dienen (s. Bl. 37 d. A.). Der Kläger könne sich auch nicht auf das Zwischenzeugnis stützen. Dieses beziehe...

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