Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer Zuwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nach dem BAT zum 01.04. unwirksame Kündigung eines Angestellten kann in eine Kündigung zum 31.03. umgedeutet werden, wenn der Termin allein gewählt ist, um den Verlust der Zuwendung zu vermeiden und Umstände vorliegen aus denen sich ergibt, daß eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für April oder Mai nicht gewollt ist.

 

Normenkette

Zuwendungs TV; BAT; BGB § 140

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.1993; Aktenzeichen 7 Ca 580/92)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil desArbeitsgerichts Frankfurt am Main vom18. August 1993 –7 Ca 580/92 – wird abgeändert

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem beklagten Land ein Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 1991 zusteht.

Die Klägerin trat aufgrund Arbeitsvertrages vom 02.01.1991 mit dem 01. Januar 1991 als Angestellte in die Dienste des beklagten Landes. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien zudem, daß der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge das Arbeitsverhältnis bestimmen. Die Klägerin wurde als Erzieherin in einer Frankfurter Justizvollzugsanstalt beschäftigt.

Am 29. November 1991 wandte sich die Klägerin an den Verwaltungsdienstleiter der Justizvollzugsanstalt, um das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Mitgebracht hatte sie ein Schreiben, das ihre Kündigung zum 31.03.1992 enthielt. Die Klägerin wußte, daß sie bei einer solchen Kündigung ihren Anspruch auf eine Zuwendung für das Jahr 1991 verlieren würde. Sie hatte zu dieser Zeit noch keinen Anschlußarbeitsvertrag unterschrieben. Für sie bestand aber die Aussicht, einen ihr genehmeren Arbeitsplatz bei der Lufthansa Mitte April oder Anfang Mai anzutreten.

Noch bevor die Klägerin ihr Kündigungsschreiben dem Verwaltungsdienstleiter übergeben hatte, schlug dieser ihr vor, das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 01. April 1992 zu kündigen, um den Verlust der Zuwendung zu vermeiden. Die Klägerin griff diesen Vorschlag auf. Ein Angestellter der Personalabteilung schrieb sogleich ein neues Kündigungsschreiben, in dem die Klägerin „mit Ablauf des 01. April 1992” kündigte. Dieses übergab die Klägerin dem Verwaltungsdienstleiter. Im Januar 1992 erhielt die Klägerin von der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle des beklagten Landes eine „Anzeige über den Wegfall der Zahlung von Bezügen”, datiert mit dem 09.01.1991. Darin heißt es, daß das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 01.04.1992 endete und daß die Zahlung der Bezüge einzustellen sei mit Ablauf des 01. April 1992.

Unter dem 19. März 1992 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 01.04.1992, sondern mit Ablauf des 31. März 1992 ende und forderte die Zuwendung für das Jahr 1991 in Höhe von 3.184,57 DM von der Klägerin zurück.

Der Klägerin standen für die Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 31. März 1991 noch Vergütungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 2.900,51 DM brutto zu. Das beklagte Land erklärte, daß es dagegen mit seinem Rückzahlungsanspruch aufrechne.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem beklagten Land stehe ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht zu. Ihre unstreitige Nachzahlungsforderung für die ersten drei Monate des Jahres 1991 seien deshalb nicht erloschen. Das Arbeitsverhältnis sei zum Ablauf des 01.04.1994 einverständlich aufgelöst worden. Das beklagte Land sei jedenfalls mit einer Kündigung zum Ablauf des 01.04. einverstanden gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.900,51 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Dezember 1992 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 01.04.1992 sei nicht zustandegekommen. Das beklagte Land habe keine entsprechende Erklärung abgegeben. Der Verwaltungsdienstleiter sei nicht bevollmächtigt gewesen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zu vereinbaren. Die Kündigung der Klägerin habe nur zum 31. März 1992 wirksam sein können. Bei einer solchen Kündigung stehe der Klägerin aber die Zuwendung nicht zu und sei von ihr zurückzuzahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. August 1993, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.

Gegen dieses dem beklagten Land am 20. Dezember 1993 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des beklagten Landes, die am 17. Januar 1991 bei Gericht einging und am 17. Februar 1994 begründet wurde.

Das beklagte Land bekräftigt seinen Vortrag, daß der Verwaltungsdienstleiter nicht zum Abschluß von Aufhebungsverträgen bevollmächtigt gewesen sei und auch aus der Mitteilung der zentralen Vergütungs- und Lohnstelle ein Einverständnis des beklagten Landes mit der Beendigung zum 01.04.1992 nicht abgeleitet werden könne.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderu...

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