Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung einer Gerichtshelferin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bereits ein einmaliger Ladendiebstahl einer bei der Staatsanwaltschaft angestellten Gerichtshelferin (Wert der Sache: ca. 30 – 35,– DM) vermag eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen.

2. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft als Beschäftigungsbehörde i. d. R. auch ein überwiegendes Interesse geltend machen, daß diese Kündigung unabweisbar erforderlich sei, um ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu wahren.

 

Normenkette

BGB § 626; BAT § 54

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 21.03.1985; Aktenzeichen 12 Sa 650/84)

ArbG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 1 Ca 140/84)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.3.1985 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Verfahrenskosten des Berufungsrechtszuges.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom beklagten Land gegenüber der Klägerin am 10.02.1984 ausgesprochenen Beendigungserklärung als außerordentlicher oder in eine ordentliche umgedeuteter Kündigung, sowie ferner über die Verpflichtung des beklagten Landes, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

Wegen der hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs wird auf den Tatbestand das angefochtenen Urteils (Bl. 70–73 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage aus den im einzelnen aus Bl. 73–76 d.A. ersichtlichen Gründen, auf die verwiesen wird, abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichtenen Berufung hat die Klägerin ihr Prozeßziel weiterverfolgt und vorab geltend gemacht, die streitige Kündigung sei bereits wegen fehlerhafter Beteiligung des zuständigen Personalrats unwirksam. Im übrigen fehle es auch an einem wichtigen Grund. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen S. sei wenig überzeugend. Selbst wenn man einen gewissen Verdacht, die Klägerin habe einen Zinnbecher aus dem Laden des Zeugen S. entwendet, hegen wolle, reiche der nicht aus, die Kündigung zu stützen. Die Klägerin habe keine Vertrauensposition innegehabt.

Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Es hat gemeint, an eine Gerichtshelferin müßten besondere Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit gerichtet werden, zumal sie viele Hausbesuche zu machen habe. Es hat die Einlassung der Klägerin, sie habe den Zinnbecher „in der Eile zu bezahlen vergessen”, für eine offenkundige Schutzbehauptung gehalten und sich zur Verteidigung des angefochtenen Urteils ergänzend auf die Sitzungsniederschrift in der gegen die Klägerin anhängig gemachten Strafsache/(Js 606/84 – 5 Ds) (Bl. 145–151 d.A.) und das in der Sache gegen die Klägerin ergangene Strafurteil (Bl. 152–155 d.A.) bezogen.

Im Berufungstermin am 21.03.1985 war die Klägerin säumig (Bl. 113 d.A.). Gegen das daraufhin auf Antrag des beklagten Landes vom Landesarbeitsgericht Frankfurt erlassene, berufungszurückweisende Versäumnisurteil (Bl. 116 d.A.) hat die Klägerin fristgerecht Einspruch einlegen lassen und beantragt nunmehr, dieses Urteil aufzuheben und nach ihren Klageanträgen zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt die Aufrechterhaltung des des berufungsgerichtlichen Versäumnisurteils.

Das Landesarbeitsgericht hat den Zeugen S. erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.07.1985 (Bl. 159–162 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf den übrigen im Berufungsrechtszug entstandenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung und der klägerische Einspruch gegen das berufungs gerichtliche Versäumnisurteil sind zulässig, statthaft und formgerecht eingelegt. Sie bleiben aber in der Sache erfolglos.

Die Berufungsrichter folgen dem Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in den Gründen ihrer Entscheidung. Deshalb wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Im einzelnen gilt folgendes:

I. Feststellugnsantrag

Der klägerische Feststellungsantrag ist in vollem Umfang unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die streitige Kündigung nicht schon an § 58 b Abs. 2 HPVG.

a) Nach dieser Bestimmung ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

b) Die Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, daß der Dienststellenleiter auf den Einwand der Unzuständigkeit hin das Beteiligungsverfahren mit dem zuständigen örtlichen Personalrat abgebrochen habe, um sodann alsbald den unzuständigen gemeinsamen Personalrat für die Dienststelle L. und die Nebenstelle W. (sog. „Gesamtpersonalrat”) zu beteiligen.

Diese Rüge geht fehl.

c) Es kann nach Ansicht der Berufungsrichter offen bleiben, ob vorliegend der aus der Dienststelle in L. und der Nebenstelle W. gebildete „Gesamtpersonalrat”, der der streitigen Kündigung als außerordentlicher wie auch vorsorglicher ordentlicher am 06.02.1984 ausdrücklich zugestimmt hatte (Bl. 17, 18 d.A.), richtige...

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