Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Aktenzeichen 4 Ca 660/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 9 AZR 38/01)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 26. Mai 1998 – 4 Ca 660/96 – abgeändert unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 189.723,38 DM brutto abzüglich 137.640,30 DM netto zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.1996.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.
  4. Die Kosten der ersten Instanz trägt zu 82,74 % der Kläger und zu 17,26 % die Beklagte. Die Kosten der Berufung trägt zu 81,9 % der Kläger und zu 18,1 % die Beklagte.
  5. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Übergangsversorgung.

Der am 08. Februar 1938 geborene Kläger trat am 02. November 1972 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tage (vgl. Bl. 296, 297 d. A.) als Flugingenieur in die Dienste der Beklagten. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge für das Bordpersonal vereinbart. Zuvor, ab 01. November 1970, war der Kläger bei der … … Co. …, einer britischen Gesellschaft, angestellt. Diese hatte ihn an die Beklagte verliehen. Der Kläger war ab 01. November 1970 ausschließlich als Flugingenieur bei der Beklagten beschäftigt und hat von dieser auch einen Dienstausweis erhalten, in dem als Einstellungsdatum der 01. November 1970 genannt ist. Ab 27. November 1992 wurde festgestellt, dass der Kläger endgültig flugdienstuntauglich ist. Die Beklagte zahlte ihm noch Vergütung für die Monate Dezember 1992, Januar 1993 und Februar 1993. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger arbeitsfähig sei – tatsächlich war er arbeitsunfähig erkrankt.

Aufgrund der Altersgrenze des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrages endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch den Kläger zum Ende Februar 1993 (Urt. des Hess LAG v. 06.12.1996 – 13 Sa 813/95 –). Zuletzt hatte der Bruttolohn des Klägers 13.823,53 DM betragen. Ab März 1993 zahlte die Beklagte dem Kläger Übergangsversorgung.

Die Versorgung für die Zeit zwischen der manteltarifvertraglichen Altersgrenze und dem Beginn der gesetzlichen Altersrente ist für das Cockpitpersonal geregelt in TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal der … AG und der … GmbH vom 01. Oktober 1989 (TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal 1989), der die frühere Fassung vom 01. Juli 1972 (TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal 1972) ersetzt hat. Für die Flugbegleiter gilt der TV-Übergangsversorgung für Flugbegleiter vom 02. Januar 1976 i. d. F. vom 31. August 1992 (TV-Übergangsversorgung Flugbegleiter).

Der TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal 1989 enthält in seinem § 6 Abs. 3 eine Regelung, wonach ein Anspruch auf Zusatzrente nach dem Tarifvertrag entfällt, wenn sich der Berechtigte nach dem vollendeten 56. Lebensjahr arbeitslos meldet. Weiter ist darin vorgesehen, dass Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) angerechnet werden. Die Zusatzrente nach dem TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal 1989 beträgt 60 % der zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung nach 35 Dienstjahren und 1,7 Prozentpunkte weniger für daran fehlende Dienstjahre. Nach dem TV-Übergangsversorgung Flugbegleiter werden 60 % der Gesamtvergütung bereits nach 23 Dienstjahren erreicht. Dort ist auch in § 2 Abs. 3 ein Zusatzbetrag in Höhe der Hälfte eines Krankenversicherungsbeitrages vorgesehen.

Seit dem 02. Februar 1996 bezieht der Kläger auf seinen Antrag hin Arbeitslosengeld.

Im Jahre 1996 und im Juni 1997 lehnte der Kläger ab, der Beklagten Angaben über von ihm bezogene Renten- und Arbeitslosengeld zu machen. Der Kläger hatte ab März 1993 Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und gesetzliche Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in wechselnden Höhen erhalten (vgl. die Anlage K 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.1997, Bl. 81 d. A., sowie die Anlage zum Urteil des Arbeitsgerichts, Bl. 248 d. A.).

Die Beklagte hat den Kläger Übergangsversorgung mit Unterbrechungen gezahlt bis Juli 1996 und danach die Zahlungen eingestellt, weil der Kläger Arbeitslosengeld erhielt. Wegen der geleisteten Zahlungen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.03.1998 (Bl. 147 bis 151 d. A.), sowie die Anlagen dazu verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Zusatzrente nach dem TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal 1989 auch noch zu, nachdem er sich arbeitslos gemeldet habe. Die entgegenstehende Bestimmung des § 6 Abs. 3 des TV-Übergangsversorgung Cockpitpersonal 1989 sei unwirksam. Ihm stehe eine höhere Zusatzrente zu, als die Beklagte sie errechnet habe. Die Beklagte müsse bei der Berechnung der Zusatzrente Dienstjahre ab dem 01. November 1970 zugrunde legen, da er ab diesem Zeitpunkt bei ihr beschäftigt gewesen sei und auch ein Arbeitsverhältnis mit ihr bestanden habe, wie sich aus dem Dienstausweis, der tatsächlichen Ha...

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