Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. betriebliche Übung. Mitbestimmung. billiges Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anpassung von Faktoren, von denen die Höhe des Ruhegeldes abhängt, gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anpassung von Gehältern.

2. Es führt nicht ohne weiteres zu einer betrieblichen Übung, wenn ein Arbeitgeber die Höchstbeträge des Ruhegeldes für außertarifliche Angestellte über längere Zeit entsprechend der Gehaltsentwicklung erhöht. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, daß sich der Arbeitgeber habe verpflichten wollen auch in Zukunft dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten.

3. Ist eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch betriebliche Übung entstanden, kann sie in gleicher Weise abgeändert werden, wenn dies den Arbeitnehmern erkennbar ist. Es bedarf dazu nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 

Normenkette

BGB § 315; BetrVG § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wetzlar (Urteil vom 17.09.2003; Aktenzeichen 2 Ca 663/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 472/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wetzlar vom 17.09.2003 – 2 Ca 663/02 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrente des Klägers ein Pensionshöchstbetrag von 40 % seines Gehalts zugrunde zu legen ist.

Der am 21. Juli 1936 geborene Kläger war vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Dem Kläger war im Mai 1967 von der Beklagten eine Versorgungszusage erteilt worden entsprechend den für die außertariflichen Angestellten angewandten Bedingungen. Das Ruhegeld richtet sich dabei nach einem Höchstbetrag, dem sog. Pensionshöchstbetrag (PHB), von dem ein Teil der gesetzlichen Rente abgezogen wird. Hinsichtlich des Pensionshöchstbetrages bestimmt die Versorgungszusage 1967:

„4.

Der Höchstbetrag Ihres Ruhegeldes beträgt monatlich

DM 650,00 (i.W.: Sechshundertfünfzig)

Das Ruhegeld steigt vom Beginn Ihres ruhegehaltsfähigen Dienstalters bis auf diesen Höchstbetrag wie folgt an: Es errechnet sich nach Ablauf der ersten 5 Dienstjahre auf 30 v.H. und steigt in den nächsten 10 Dienstjahren jedes Jahr um 5 v.H. und für jedes weitere Dienstjahr um 2 v.H. Ihres 50 %igen monatlichen ruhegehaltsfähigen Einkommens, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre.”

Zu diesem Zeitpunkt betrug das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers DM 1.600,00. Der Höchstbetrag entsprach damit 40,63 % des monatlichen Bruttogehalts. In den Folgejahren wurden teilweise nur der Höchstbetrag teilweise nur das Gehalt und teilweise Gehalt und Höchstbetrag gleichzeitig erhöht.

Im März 1982 erteilte die Beklagte dem Kläger eine neue Versorgungszusage entsprechend den für alle außertariflichen Angestellten geltenden Bedingungen (Versorgungszusage 1982), mit der sich der Kläger durch Unterschrift einverstanden erklärte. Bei im Wesentlichen gleich bleibenden Bedingungen heißt es dort hinsichtlich des Höchstbetrages:

„4.

(1) Der Höchstbetrag des monatlichen Ruhegeldes wird Ihnen mit besonderen Schreiben mitgeteilt. Er wird vom Beginn des ruhegehaltsfähigen Dienstalters an wie folgt erreicht:

(a) Nach fünf Jahren mit 30 v.H.,

(b) mit jedem weiteren Dienstjahr mit je 7 v.H., so dass er

(c) mit 15 anrechenbaren Dienstjahren erreicht ist,

wobei jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr gilt.”

Die Beklagte teilte dem Kläger Erhöhungen des Höchstbetrages und des Gehalts, soweit sie erfolgten, schriftlich mit, zu verschiedenen Zeitpunkten, teilweise auch gleichzeitig.

Im September 1989 fasste der Vorstand der B. A. einen Beschluss über die Festlegung der Pensionshöchstbeträge für die Unternehmen der Gruppe B., zu der die Beklagte gehört. Danach sollte der Pensionshöchstbetrag in Abhängig vom ruhegehaltsfähigen Einkommen zwischen 32 % und 40 % betragen, entsprechend einer Staffel der ruhegehaltsfähigen Einkommen, die entsprechend der Entwicklung der Beitragsbemessungshöchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich fortgeschrieben werden sollte (Vorstandsbeschluss 1989). Wegen des genauen Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 7 d.A. verwiesen. Diesem Beschluss lag ein Vermerk der für die Verwaltung und Abwicklung von individuellen Pensionsverträgen zuständigen Angestellten zugrunde. Darin heißt es, dass Pensionshöchstbeträge bei der Buderus Aktiengesellschaft bis einschließlich 1987 grundsätzlich in Höhe von ca. 40 % des monatlichen Bruttogehalts festgesetzt wurden (hinsichtlich des Wortlauts des Vermerks 1989 wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen). Der Vorstandsbeschluss 1989 wurde den Geschäftsführungen der B.-Gruppe mit Schreiben vom 06. September 1989 (Bl. 6 d.A.) bekannt gegeben.

Gehalt und Höchstbetrag (PHB) entwickelten sich für den Kläger wie folgt:

Jahr

monatliches Bruttoeinkommen in DM

PHB in DM

PHB in % des monatlichen Bruttoeinkommens in D...

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