Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Croupiers

 

Leitsatz (amtlich)

§ 6 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages der Spielbank Wiesbaden setzt für die Tarifstufe Croupier II neben die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundausbildung für alle angebotenen Spiele, entweder die positive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle voraus. Damit ist jedoch nur eine subjektive Voraussetzung für die Beförderung formuliert, zu der dann noch eine tatsächliche persönliche Einsetzbarkeit gemäß § 5 Abs 1 Nr 7 des Tarifvertrages kommen muss, um in die Tarifstufe Croupier I oder II befördert zu werden.

 

Normenkette

TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.05.2012; Aktenzeichen 5 Ca 9/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2012 - 5 Ca 9/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2011 zum 31. Juli 2012.

Die Beklagte ist die C. Bei ihr sind mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit beschäftigt. Es ist ein Betriebsrat gebildet.

Der ... 1955 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. August 1980 als Croupier beschäftigt. Er weist einen Grad der Behinderung von 40 auf und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A, vereinbart zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung, Landesbezirk Hessen, Frankfurt am Main vom November 2000 Anwendung. Die Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung sowie die Beförderung sind in den §§ 5 und 6 geregelt. Die für die hier relevanten Gehaltsgruppen geltenden Regelungen lauten wie folgt:

"§ 5 Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung

I. Spieltechnisches Personal

7. Croupier I + II: Arbeitet am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.

8. Croupier III - X: Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.

§ 6 Beförderungsrhythmus und -voraussetzungen

1. Grundvoraussetzung für eine Beförderung ist neben einer freien Planstelle nach § 5 die positive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Position....

2. In die Croupierstufe X kann nur übernommen werden, wer am Kessel des Französischen Roulettes und am Black Jack einsetzbar ist, in die Croupierstufe V nur, wer darüber hinaus auch am American Roulette einsetzbar ist, in die Croupierstufe II nur, wer in allen angebotenen Spielen erfolgreich an einer Grundausbildung teilgenommen hat."

Dieser Tarifvertrag hatte folgende Vorgängerregelungen:

Zunächst galt der Tarifvertrag vom 06.07.1992. Dieser sieht folgende Regelungen vor:

"§ 5 Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung

Croupier I und II: Arbeitet am Spieltisch bei allen angebotenen Spielen und kann zur Aufsicht am Spieltisch und bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.

Croupier III - X: Arbeitet am Spieltisch und kann bei entsprechender Eignung vorübergehend in der Kasse eingesetzt werden.

§ 6 Beförderungsrhythmus und -voraussetzungen

1. Grundvoraussetzung für eine Beförderung ist neben einer freien Planstelle nach § 5 die positive Beurteilung der Mitarbeiterleistung und/oder die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Position....

2. In die Croupierstufe I kann nur übernommen werden, wer am Kessel des Französischen Roulettes und am Black Jack einsetzbar ist, in die Croupierstufe V nur, wer darüber hinaus auch am American Roulette einsetzbar ist.

3. Spieltechniker innerhalb der Stufen Croupier V bis Souschef, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht in allen angebotenen Spielen einsetzbar sind, behalten ihre Eingruppierung/Anteile und ihre Position, wenn sie bis zum 30.06.1993 die erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen haben, anderenfalls werden sie um einen Anteil zurückgestuft und behalten die dann erreichte Croupierstufe...."

Zwischen den Beteiligten kam es in der Folgezeit zu erheblichen Differenzen wegen der Einführung des Poker und wegen des Einsatzes der Croupiers beim Poker. Am 09. März 1995 trat die Einigungsstelle zusammen, in der die Differenzen beigelegt wurden. Die Einigungsstelle hatte u.a. folgendes Ergebnis:

"2. Herr A und Herr B erklären, dass sie sich sowohl persönlich als auch unter Einsatz ihrer Ämter bei Tarifvertragsverhandlungen dafür einsetzen werden, dass

a) ...

b) § 6 Ziff. 1 des Tarifvertrages für Arbeitnehmer der Gruppe A dahingehend klargestellt wird, dass die Eignung im Hinblick auf die zu besetzende Position auch dann als erfüllt gilt, wenn der Mitarbeiter hinsichtlich des u.a. angebotenen Spiels ...

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