Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung für Vergleich im Kündigungsrechtsstreit. Ausgleichsklausel. Freistellung. Titulierüngsinteresse. Arbeitspapiere. Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätze zur Bewertung von Vergleichen in Kündigungsrechtsstreitgkeiten, u. a. speziell zur Bewertung von vergleichsweisen Regelungen über die Freistellung des Arbeitnehmers, über die Ausfüllung/Aushändigung von Arbeitspaieren und über die Erteilung von Zeugnissen.

 

Normenkette

BRAGO § 10 Abs. 3; ZPO § 3; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.07.1998; Aktenzeichen 11 Ca 9290/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 20. Juli 1998 wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1998 – 11 Ca 9290/97 – aufgehoben: Der Wert für das Verfahren wird auf DM 25.312,50 und für den Vergleich auf DM 26.812,50 festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, haben die Klägervertreter (nach einem in Aussicht genommenen Gerichtsgebührenwert von DM 371,20) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat geklagt gegen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2), und zwar zunächst mit den Anträgen, 1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 03. November 1997 zum 31. März 1998 beendet wird, und 2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht (dies abzielend auf die Frage, ob das Arbeitsverhältnis qua Befristung zum 12. Februar 1998 geendet hat). Die Klage ist dann erweitert worden durch den 3. Antrag, festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 22. Januar 1998 (zum 28. Februar 1998) aufgelöst wird Schließlich ist die Klage erweitert worden durch die Anträge zu 4. und 5., festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 27. Januar 1998 zum 28. Februar 1998 aufgelöst wird, und festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 2) vom 28. Januar 1998 zum 28. Februar 1998 aufgelöst wird. Die monatliche Durchschnittsvergütung des Klägers betrug DM 5.625,– brutto.

Am 18. Juni 1998 sind zwei Vergleiche gerichtlich protokolliert worden. Darin haben sich zum einen der Kläger und der Beklagte zu 1) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen zum 31 März 1998 verständigt. Neben einer Abfindungszahlung und einer Ausgleichsklausel sowie der Kostenregelung waren Gegenstand dieses Vergleichs folgende Regelungen:

2. Der Beklagte zu 1) rechnet das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, soweit noch nicht geschehen, bis zum 31. März 1998 ab und zahlt die nicht gezahlten Nettobeträge, soweit noch nicht geschehen, auf das Gehaltskonto des Klägers aus, wobei Einigkeit darüber besteht, daß der Kläger den ihm zustehenden anteiligen Jahresurlaub 1998 in Anspruch genommen hat.

3. Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, die AFG-Bescheinigung gemäß

§ 133 AFG erneut zu erteilen.

5. Der Beklagte zu 1) erteilt dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Zum anderen haben der Kläger und der Beklagte zu 2) sich darauf verständigt, daß zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat.

Die Klägervertreter haben Wertfestsetzung für Klage und Vergleiche beantragt.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Wertfestsetzung hatte das Arbeitsgericht (ohne nähere Begründung) angekündigt, den Wert für das Verfahren auf DM 16.875,– und für den Vergleich auf DM 18.375,– festsetzen zu wollen. Die Klägervertreter haben unter dem 29. Juni 1998 (Blatt 198/199 d.A.) angeregt, die Frage der Beendigung zum 12. Februar 1998 mit dem dreifachen Monatsbrutto zu bewerten, für die Kündigungen zum 28.02.1998 ein weiteres hälftiges Monatsbrutto anzusetzen sowie für die Kündigungen zum 31. März 1998 ein weiters volles Monatsbrutto (insgesamt also: 4,5 × DM 5.625,– = DM 25.312,50). Für den Vergleich solle erhohend berücksichtigt werden, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Marz 1998 abgerechnet werde (= 1,5 Monatsbruttogehälter), daß die AFG-Bescheinigung neu erteilt werde (DM 500,–) und daß die Erteilung eines Abschlußzeugnissses habe vereinbart werden können (= ein Monatsbrutto); schließlich sei seitens des Beklagten zu 2) festgestellt worden, daß ein Arbeitsverhältnis nicht bestehe, wofür ein Monatsbrutto anzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 15 Juli 1998 (Blatt 200 d.A.) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 BRAGO für die Klage auf DM 16.875,– und für den Vergleich auf DM 18.375,– festgesetzt.

Der Beschluß ist den Klägervertretern am 17. Juli 1998 zugestellt worden.

Die Klägervertreter haben dagegen mit Schriftsatz vom 20. Juli 1998 – eingegangen beim Arbeitsge...

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