Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Unterrichtsstunden für die angestellten Lehrer einer privaten Handelsschule hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht (gegen LAG Berlin, Beschluß v. 04.09.1984, NZA 85, S. 331).

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. I Ziff. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5 BV 16/90)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.06.1992; Aktenzeichen 1 ABR 53/91)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Betriebsrats und im Hinblick auf die erfolgte Antragsänderung wird der Tenor des Beschlusses neu gefaßt:

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Unterrichtszeit ihrer Arbeitnehmer anzuordnen oder entgegenzunehmen, solange nicht der Betriebsrat dem Stundenplan bzw. der zeitlichen Lage des Unterrichts zugestimmt hat bzw. die ersetzende Zustimmung der Einigungsstelle vorliegt.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 20.000,00 angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Betriebsrat bei der Erstellung der Stundenpläne der angestellten Lehrer ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Die Antragsgegnerin (im folgenden: Der Arbeitgeber) betreibt eine Privatschule, in der unter anderem vom Arbeitsamt geförderte Umschulungsmaßnahmen zum Industriekaufmann betrieben werden. Die angestellten Lehrer erteilen den Unterricht in der Regel in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr in Blöcken. Teilweise werden Tätigkeiten in sogenannten Übungsfirmen erbracht, die über diesen Zeitraum hinausgehen. Eine Anwesenheitspflicht der Arbeitnehmer besteht nur während der konkret zugeteilten Unterrichtszeiten.

Am 3. April 1989 schlossen die Beteiligten zur Beilegung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Beschlußverfahren einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge sich die Antragsgegnerin verpflichtete, hinsichtlich der Stundenplangestaltung Rahmenpläne zu erstellen und zu ihnen die Zustimmung des Antragsteller einzuholen. Weiter heißt es im Text des gerichtlichen Vergleichs:

2. Spätestens am 10. eines jeden Monats wird die Antragsgegnerin dem Antragsteller die konkretisierten Stundenpläne für den jeweiligen Folgemonat vorlegen, aus denen sich die etwa erforderlichen Abweichungen von dem Rahmenplan ergeben, sofern diese planbar sind. Auch diese konkretisierten Monatspläne bedürfen der Zustimmung des Antragstellers.

3. Zwischen den Beteiligten ist in diesen Zusammenhängen unstreitig, daß die Zustimmung des Antragstellers nur für die Zuweisung der Unterrichtszeiten an die einzelnen Lehrkräfte erforderlich ist, nicht jedoch für die Zuweisung bestimmter Fächer und Kurse.

In der Folgezeit wich der Arbeitgeber wiederholt von den konkretisierten Monats Stundenplänen, die im Einverständnis mit dem Betriebsrat erstellt worden waren, wieder ab.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ein Mitbestimmungsrecht bestehe nicht lediglich bei der Erstellung der oben genannten Pläne, sondern auch bei einer beabsichtigten Abweichung von diesen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, einen oder mehrere Rahmenpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats zu ändern;
  2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, einen oder mehrere konkretisierende Monats Stundenpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats zu verändern;
  3. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu DM 20.000,– anzudrohen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Arbeitgeber hat die Ansicht vertreten, er habe weder ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der oben genannten Pläne zu beachten, noch bei deren Abänderung, da es sich bei der entsprechenden Regelung lediglich um die Festlegung individueller Arbeitszeiten handele, nicht dagegen um kollektive, mitbestimmungsrechtlich relevante Sachverhalte. Auch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 3.4.1989 ergebe sich der geltend gemachte Anspruch des Betriebsrats nicht.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluß vom 21.6.1990 dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, einen oder mehrere Rahmenpläne oder konkretisierende Monatspläne, soweit sie Unterrichtszeiten für Arbeitnehmer der Antragsgegnerin regelten, ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Einigungsstelle zu verändern bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von DM 5.000,–. Den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, d.h. auch bei der Festlegung der konkreten Unterrichtsstunden ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Daraus ergebe sich erst, zu welchen Zeiten Freizeit bzw. Vor- und Nachbereitungszeit zur Verfügung stehe. Der kollektive Bezug ergebe sich aus der Ins...

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