Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht offensichtlich fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht den Wert einer Klage auf Feststellung einer Forderung mit Rang gem. § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO zur Konkurstabelle im Urteil mit 10 v. H. festsetzt, wenn der Kläger für eine voraussichtlich höhere Quote nichts dargetan hat.

 

Normenkette

ZPO § 519b; ArbGG § 64 Abs. 5, 2; KO § 148; ZPO §§ 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Teilurteil vom 02.06.1989; Aktenzeichen 6 Ca 1159/89)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni 1989 – 5 Ca 1159/89 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahrens auf 298,62 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Feststellung von Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten zur Konkurstabelle.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem am 12. September 1985 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Bauunternehmers … (11 N 128/85 Amtgericht Gütersloh, Eröffnungsbeschluß Bl. 50 und Konkursverwalterbescheinigung Bl. 31 d. A.). Am 07. Oktober 1985 meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von 78.650,04 DM zur Konkurstabelle an. Nachdem der Konkursverwalter im Prüfungstermin vom 29. November 1985 die Forderung vorläufig bestritten, inzwischen aber 28,28 DM nachträglich anerkannt hatte, hat er laut Eintragung in die Konkurstabelle vom 09. März 1989 87.624,76 DM endgültig bestritten (Auszug aus der Konkurstabelle Bl. 5 d. A.). Die Feststellung dieses Betrages zur Konkurstabelle betreibt die Klägerin mit dieser Klage weiter.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die in der Konkurstabelle des Amtsgerichts Gütersloh Aktenzeichen 11 N 128/85 in Abteilung II, beanspruchtes Vorrecht VI, laufende Nummer 64 eingetragene Forderung von 87.624,76 DM berechtigt ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit der Klägerin am 14. Juli 1989 zugestelltem Teil-Urteil am 02. Juni 1989 – 6 Ca 1159/89 (El. 21 – 25 d. A.) – der Klage in Höhe von 30.407,68 DM stattgegeben und sie in Höhe von 2.916,86 DM als unschlüssig abgewiesen. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Arbeitsgericht in Höhe von 10 v. H. der Summe dieser beiden Beträge auf 3.332,45 DM im Hinblick auf die Letztrangigkeit der Forderung festgesetzt. Gegen dieses Teil-Urteil hat die Klägerin am 11. August 1989 Berufung eingelegt und am 11. September 1989 begründet.

Die Klägerin behauptet, der Betrag von 2.916,86 DM setze sich aus Verzugszinsen in Höhe von 2.178,37 DM für die Zeit vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1985 aus der Verzugszinsenrechnung vom 30. Juni 1985 (Bl. 43 d. A.), aus einem Teilbetrag aus der Verzugszinsenrechnung vom 19. November 1985 (Bl. 42 d. A.) in Höhe von 612,59 DM und Gerichtsvollzieherkosten für die Vollstreckung des Versäumnis– Urteils vom 29. Mai 1985 – 6 Ca 1518/85 ArbG Wiesbaden – in Höhe von 125,90 DM (Bl. 46 d. A.) zusammen. Auf gerichtlichen Hinweis, daß Bedenken dagegen bestünden, daß der Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG erreicht sei, meint sie, daß sie mit 2.916,86 DM beschwert sei. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts binde das Berufungsgericht nicht, weil sie offensichtlich unrichtig sei, denn der Streit der Parteien betreffe eine Forderung von 2.916,86 DM, nicht jedoch 10 v. H. davon. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Kürzung sei allenfalls dann zulässig, wenn von einem Erfahrungssatz auszugehen wäre, daß in Konkursverfahren Forderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. KO nur mit 10 v. H. ihres Wertes durchsetzbar sei; einen solchen Erfahrungssatz gebe es nicht. In welcher Höhe der Anspruch im Konkursverfahren durchsetzbar sei, sei völlig offen. Das Arbeitsgericht habe auch nicht festgestellt, daß eine Konkursquote in der von ihm willkürlich gegriffenen Höhe voraussichtlich zu erwarten sei. Als Streitwert sei in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der volle. Forderungsbetrag abzüglich der Konkursdividende, deren voraussichtliche Höhe durch Auskunft des Konkursverwalters zu ermitteln sein werde, festzusetzen. Das Arbeitsgericht habe auch § 148 KO nicht berücksichtigt. Der Streitwert liege auch bei Abzug einer möglichen Konkursdividende über 800,– DM, er sei mit mindestens 30 v. H. von 2.916,86 anzusetzen. Nenn Unternehmen wie hier durch den Konkursverwalter weitergeführt würden, würden nach ihren Erfahrungen Dividenden von 90 v. H. des Forderungswertes erreicht.

Die Klägerin beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Juni 1989 – 6 Ca 1159/89 – insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und festzustellen, daß die weitere Forderung der Klägerin zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Güterslo...

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