Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrates. Betriebliche Alterversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft in einem Gruppenvertrag über zugunsten der Arbeitnehmer eines Betriebes abgeschlossenen Lebensversicherungen die Verwendung der Gewinnanteile verändert, kann dies grundsätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auslösen. Dies gilt nicht, wenn der Umfang der Leistungen in einem Tarifvertrag abschließend geregelt wird und sich durch die Gestaltung der Versicherungsverträge nicht ändert. Eine unterschiedliche Verwendung der Gewinnanteile beeinflußt dann lediglich das Beitragsvolumen des Arbeitgebers, der Leistungsplan wird nicht berührt.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 8; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.11.1990; Aktenzeichen 10 BV 1/90)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.02.1993; Aktenzeichen 3 ABR 29/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1990 – 10 BV 1/90 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bei der Übertragung von zugunsten der Arbeitnehmer bestehenden Lebensversicherungsverträgen auf eine andere Lebensversicherungsgesellschaft.

Antragssteller ist der bei der Antragsgegnerin, der deutschen Niederlassung einer italienischen Luftfahrtgesellschaft (im folgenden: der Arbeitgeber) gebildete Gesamtbetriebsrat.

Im Jahre 1967 schloß der Arbeitgeber mit der Fa. … (im folgenden: …) einen Gruppenversicherungsvertrag zugunsten seiner Arbeitnehmer mit einer Versicherungssumme für jeden Versicherten in Höhe von DM 20.000,00. Später wurde dieser Betrag auf DM 25.000,00 erhöht. Die Beiträge trugen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. In den allgemeinen Vertragsvereinbarungen ist geregelt, daß das Bezugsrecht der versicherten Arbeitnehmer sich auch auf sämtliche Gewinnanteile erstreckt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage 1) zum Schriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Sept. 1991 (Bl. 127– 133 d.A.) Bezug genommen. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine tarifvertragliche Regelung bestand, erhielten die einzelnen Arbeitnehmer jeweils Versorgungszusagen über die bei der … versicherten Leistungen.

Am 01. Jan. 1983 schlossen der Arbeitgeber und die Gewerkschaft … einen Versorgungstarifvertrag ab. Dieser wurde erneuert am 10. März 1987 und war gültig ab dem 01. Jan. 1986. Hiernach gewährt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung entsprechend den im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen. Nach § 2 Abs. 1 erfolgt die Versorgung nach diesem Tarifvertrag über Direktversicherungen. § 2 Abs. 2 lautet:

„Soweit die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 Satz 1 durch die Direktversicherung nicht abgedeckt werden können, wird der Differenzbetrag zwischen der Leistung aus der Direktversicherung und der in diesem Vertrag festgelegten Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles von der … bezahlt.”

Die Versicherungsleistung im Erlebensfall wird für jeden Arbeitnehmer nach § 5 (i.V.m. §§ 6 und 7) geregelt und besteht aus einem Betrag, der ein Produkt aus einem einkommensabhängigen Wert mit den zurückgelegten Dienstjahren und Monaten darstellt.

Die Arbeitnehmer haben jeweils 1 % des nach § 7 anrechnungsfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze und 2,5 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Teils monatlich als Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen (§ 10).

Bei vorzeitigem Ausscheiden haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung der Versicherungspolice mit der zuvor geregelten Versicherungsleistung. Die Einzelheiten sind in § 11 des Tarifvertrages geregelt.

In § 14 ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht für jeden Arbeitnehmer bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifvertrags wird auf die Anlage K 1 zur Antragsschrift (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.

Im Zusammenhang mit dem erstmaligen Abschluß des Tarifvertrags im Jahre 1982 schloß der Arbeitgeber einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Fa. … ab. Nach diesem Zeitpunkt eingestellte Arbeitnehmer waren nur noch von diesem Vertrag betroffen, hinsichtlich der schon vor 1982 beschäftigten Arbeitnehmer blieben die Verträge mit der … beibehalten und die bei der … versicherten Leistungen verminderten sich um die bei der … versicherten Leistungen. Für die Gewinnanteile aus dem Gruppenversicherungsvertrag der … war der Arbeitgeber bezugsberechtigt. Die jährlich anfallenden Gewinnanteile wurden mit den jeweiligen Jahresbeiträgen verrechnet. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage 2 zum Schriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Sept. 1991 (Bl. 134– 141 d.A.), wegen der konkreten Berechnung auf die „Abrechnungs- und Veränderungsliste für Dez. 1988” (Bl. 142– 150 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04. Mai 1983 (Bl. 152 d.A.) wu...

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