Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.09.1997; Aktenzeichen 11 BV 104/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des antragstellenden Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.09.1997 – 11 BV 104/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der antragstellende Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Schaltertests durch ein Drittunternehmen hatte.

Die Arbeitgeberin betreibt Wechselstuben in Bahnhöfen und Flughäfen und beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat.

Anfang Februar 1997 teilte die Arbeitgeberin mit, daß die Firma … Schaltertests unter dem Titel „Mystery Shopping” (Projektbeschreibung Bl. 5 bis 7 d. A.) durchführen werde und übermittelte den Entwurf eines Rundschreibens (Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 (Bl. 17 d. A.) informierte die Arbeitgeberin den Antragsteller darüber, daß die Schaltertests in der Zeit vom 24. Februar 1997 bis 11. März 1997 stattfinden würden.

Hiergegen richtete der Antragsteller unter dem 07. März 1997 einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Bl. 8 bis 14 d. A.), der mit Beschluß vom 13. März 1997 – AZ: 11 BVGa 11/97 – zurückgewiesen wurde. Der Beschluß ist rechtskräftig.

Die Firma … ließ ihre Mitarbeiter Gedächtnisprotokolle nach einem vorgegebenen Muster erstellen (Bl. 18 bis 33 d. A.), die aber der Arbeitgeberin nie zugänglich gemacht werden sollten und auch nicht zugänglich gemacht wurden.

Die die Schaltertests durchführenden Mitarbeiter der Firma … hatten diesen Gedächtnisprotokollen die erhaltenen Zahlungsbelege beizufügen, aus denen grundsätzlich ersichtlich ist, welcher Verkäufer in welcher Verkaufsstelle die Transaktion durchgeführt hat. Bei Abgabe des Gedächtnisprotokolls wurden die Belege und Nachweise eines entsprechenden Geldumtauschs sofort von den Gedächtnisprotokollen getrennt und von der beauftragten Firma getrennt aufbewahrt. Auch die Belege wurden der Arbeitgeberin vereinbarungsgemäß nicht übergeben.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Ansicht vertreten, durch die Aktion sei sein Mitbestimmungsrecht aus § 94 Abs. 3 BetrVG verletzt worden, da es sich um die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze gehandelt habe. Die für die Durchführung genutzten Gedächtnisprotokolle seien geeignet, eine Vereinheitlichung und Verobjektivierung der Bewertungskriterien hinsichtlich des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer zu geben. Die Leistungen an den Schaltern (points of sale) sollten durch die Tests verglichen werden. Eine individuelle Zuordnung sei möglich. Weiterhin sei auch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG gegeben.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

festzustellen, daß die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß sie das Unternehmen

… damit beauftragte, unter der Bezeichnung „Mystery Shopping” Schaltertests durchzuführen, im Rahmen derer das Qualitätsniveau, das Erscheinungsbild und die Leistungen, am point of sale beurteilt wurden, und zwar ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats oder der Einigungsstelle eingeholt zu haben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat gemeint, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme habe nicht vorgelegen, da die von der Firma … gewonnenen Eindrücke einzelnen Arbeitnehmern an bestimmten Schaltern nicht hätten zugeordnet werden können. Sie selbst wisse ebenfalls nicht, wo die Tests durchgeführt worden seien. Das von der Firma … erstellte Gutachten (Bl. 47 bis 63 d. A.) weise weder einen Bezug auf einzelne Mitarbeiter noch auf einzelne Filialen aus.

Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 18. September 1997 verkündeten Beschluß den Antrag zurückgewiesen. Der Gesamtbetriebsrat habe zwar ein Feststellungsinteresse, jedoch sei der Feststellungsantrag nicht begründet. Weder ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch ein solches aus § 94 Abs. 2 BetrVG sei gegeben, da die Arbeitgeberin nicht in die Lage versetzt worden sei, irgendwelche Erkenntnisse auf einzelne Mitarbeiter zu beziehen. Die im Rahmen der Schaltertests ermittelten Daten stellten lediglich eine Bestandsaufnahme dar, die an sich nicht geeignet sei, Fragen bezüglich des Verhaltens der Arbeitnehmer in dem Betrieb zu bewerten. Es handele sich allenfalls um eine Vorstufe für ein möglicherweise dann einsetzendes Mitbestimmungsrecht, wenn die Antragsgegnerin aufgrund der Marktstudie Regelungen in die Wege leiten möchte, die das zukünftige Verhalten der Mitarbeiter betreffe. Daher seien die Schaltertests und die insoweit ausgewerteten Daten auch nicht als Kontrollmaßnahme zu werten. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze würden auch nicht aufgestellt. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung einzelner Mitarbeiter, sondern um die Frage, welche Informationen benötigt würden, um die von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebene Marktstudie erstellen zu kö...

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