Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung zur Insolvenztabelle. Streitwert. Wert des Streitgegenstandes vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung - Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten ist - Schätzung des Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, bemisst sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Dieser ist nach dem gerichtlichen Ermessen zu schätzen. Hierbei kann das Gericht für die Schätzung auf Angaben des Insolvenzverwalters als Grundlage für die Wertbestimmung zurückgreifen.

 

Normenkette

RVG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.05.2013; Aktenzeichen 14 Ca 5787/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 - Fehler! Keine gültige Verknüpfung. - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss hat keinen Erfolg.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Klägers gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, bei der der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt war, zu seinen Gunsten eine Forderung in Höhe von € 51.446,92 zur Insolvenztabelle festzustellen. Aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses ist das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben worden. Nach einer Mitteilung des Beklagten vom 17. April 2013 ist derzeit mit einer Ausschüttungsquote von 2% zu rechnen.

Das Arbeitsgericht hatte den Gebührenstreitwert nach § 63 Abs. 2 GKG, § 32 RVG nach Anhörung der Parteien und der Klägervertreter durch Beschluss vom 23. Mai 2013 zuletzt auf € 1.028,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägervertreter mit ihrer am 10. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde (Bl. 94f d.A.), der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2013 (Bl. 98 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 98 d.A. verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Dieser ist nach dem gerichtlichen Ermessen zu schätzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 1. März 2010 - 1 Ta 16/10, dokumentiert in juris). Hierbei kann das Gericht für die Schätzung auf Angaben des Insolvenzverwalters als Grundlage für die Wertbestimmung zurückgreifen (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwerte und Kosten im Arbeitsrecht, A Rn 429).

In Ansehung dieses Grundsatzes ist - mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten - von der derzeit zu erwartenden Ausschüttungsquote von 2% bei der Wertermittlung auszugehen, woraus sich ein Gegenstandswert unter Berücksichtigung der zur Anmeldung stehenden Forderung über € 51.446,92 von € 1.028,00 errechnet.

Weitergehende Klageanträge sind derzeit nicht angekündigt, so dass sie nicht werterhöhend einfließen können. Im Übrigen wäre auch zu berücksichtigen, dass eine Insolvenzgeldbescheinigung mangels konstituierender Wirkung keine Bindungswirkung für den Leistungsträger des Insolvenzgeldes oder die Gerichte entfaltet, sondern lediglich den Kenntnisstand über offene Gehaltsansprüche vermittelt (vgl. Hess. LAG vom 1. Dezember 2011 - 2 Ta 253/11 n.v.; Bay. LSG vom 22. Juli 2010 - L 10 AL 78/08, dokumentiert in juris). Somit wäre ihr Wert auch nur wie der eines vom Arbeitgeber aufgrund einer Vergleichsvereinbarung zu erteilenden Arbeitspapiers zu bemessen (vgl. Hess. LAG vom 9. Juli 2003, 15 Ta 123/03, LAGE § 10 BRAGO Nr. 15).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Beschwerdegebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5488821

ZIP 2014, 444

NZI 2013, 7

ArbR 2014, 29

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