Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrbeauftragte

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann Lehrbeauftragte an einer Verwaltungsfachhochschule ‚Arbeitnehmer’ bzw. ‚arbeitnehmerähnliche Person’ sind.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Aktenzeichen 1 Ca 130/94)

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Der 1957 geborene Kläger ist vollasusgebildeter Gymnasiallehrer mit Lehrbefähigung für die Fächer Biologie und Gesellschaftslehre. Er unterrichtete seit November 1990 an der H. P. in K. durchgehend mit bis zu 11 Wochenstunden als Lehrauftragnehmer.

Daneben erteilte ihm der Rektor der Verwaltungsfachhochschule in W., Fachbereich P., für die Zeit ab Februar 1992 (Sommersemester 1992) Lehraufträge für die Fächer Psychologie und Staats- und Verfassungsrecht sowie Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens im umfang von zunächst 160, dann (im WS 1992/93) 200 und im §§ 1993 und WS 1993/94 jeweils über 210 Semesterstunden (Anl. 3, Hülle Bl. 33 d.A.).

Ein vollbeschäftigter, angestellter oder beamteter Dozent („hauptamtlicher Fachhochschullehrer” i. S. des § 24 des Gesetzes über die Fachhochschulausbildung für Verwaltung und Rechtspflege, Verwaltungsfachhochschulgesetz – VerwFHG – vom 21.6.1979, GVBl. I, S. 95, 97) an der Verwaltungsfachhochschule hat eine Unterrichtsverpflichtung je Semester von 360 Stunden (halbschichtig mithin: ISO Semesterstunden.

Nach Nr. 5.2 des Gemeinsamen Ministererlasses vom 13.4.1993 über die Erteilung von Lehraufträgen an Verwaltungsfachhochschulen „muß ein nebenberuflich wahrgenommener Lehrauftrag stets weniger als die Hälfte der Lehrverpflichtung einer Lehrkraft im Sinne des § 24 VerwFHG umfassen” (Bl. 18 d.A.).

Mit der am 4.8.1993 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellungen begehrt, daß er seit dem 29.11.1990 in einem unbefristeten (BAT-)Arbeitsverhältnis als Lehrer mit einer Unterrichtsverpflichtung von 11 Wochenstunden zur H. P. in K. sowie ferner seit dem 1.2.1992 als Lehrer mit einer Unterrichts Verpflichtung von 10 Wochenstunden an der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereich P. in K.) stehe (Bl. 1 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 3.3.1994 das vorliegende Verfahren (mit neuem Aktenzeichen: 1 Ca 130/94) betreffend die Tätigkeit des Klägers an der Verwaltungsfachhochschule abgetrennt (Bl. 72 d.A.).

Es hat sodann den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitfall für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Zur Begründung seiner Auffassung, daß für Streitigkeiten aus einem Lehrauftragsverhältnis an einer Verwaltungsfachhochschule nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, sondern der zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei, hat es sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.1991 – 1 UE 105/85 – bezogen. Ergänzend wird wegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses im übrigen auf Bl. 75 – 82 d.A. Bezug genommen.

Gegen diesen erstgerichtlichen Beschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weiche wesentlich von dem ab, über den der Hessische VGH in seiner Entscheidung vom 24.4.1991 zu urteilen hatte. Das habe das Erstgericht verkannt. Entscheidend sei, daß der Kläger nicht „nebenberuflich”, sondern mit mehr als einem halbschichtigen Unterrichtsvolumen über mehrere Semester eingesetzt worden sei. Mindestens sei er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Demgemäß sei der Erstbeschluß aufzuheben und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig zu erklären.

Das beklagte Land verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Es meint, die Tätigkeit des Klägers an der Verwaltungsfachhochschule sei „rein nebenberuflich” erfolgt (Bl. 99 d.A.). Zur Frage, ob der Kläger ggfs. als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei, komme eine juristische Prüfung gar nicht. Vorab sei nämlich zu klären, ob es sich um eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele.

Diese Frage wiederum sei zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit zu beantworten. Deswegen sei der angefochtene Besschluß zutreffend.

Der Kammer Vorsitzende hat den Parteien einen Hinweis erteilt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 113, 114 d.A. Bezug genommen wird.

Daraufhin ergänzt der Kläger sein Vorbringen, er sei mit mehr als 1/2 des Stundenvolumens eines vollbeschäftigen Verwaltungsfachhochschullehrers beschäftigt gewesen.

Er hat im Beschwerdetermin sein Klageziel wie folgt klargestellt

  1. festzustellen, daß der Kläger über den 14.01.1994 hinaus (Ende des Wintersemesters 93/94) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht, und zwar als Lehrkraft an der Verwaltungsfachhochschule mit einer Unterrichtsverpflichtung von mind. 10 Stunden wöchentlich;
  2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 14.01.1994 mit einer Unterrichts Verpflichtung...

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