rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Steuerschuld bei geändertem Steuerbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führt bei zusammenveranlagten Ehegatten eine Änderungsveranlagung zu einer Mehrsteuer, weil die negativen Einkünfte des Ehemannes geringer festgesetzt werden, ist bei Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO der resultierende Mehrbetrag entsprechend dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel des § 270 Satz 1 AO von der Ehefrau zutragen.

2. Die Anwendung der Sonderregelung des § 273 Abs. 1 AO setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsrechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein fiktive Steuermehrbetrag durch einen beigetrennter Änderungsveranlagung von ihm erstmals oder höher zu versteuerndes Einkommen ergibt.

 

Normenkette

AO § 270 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 276 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen VI R 75/04)

 

Tatbestand

Die als gesamtschuldnerische Eheleute zusammenveranlagten Kläger streiten mit dem beklagten Finanzamt darüber, nach welchem Aufteilungsmaßstab die auf dem Ergebnis einer Außenprüfung beruhenden Einkommensteuer-Nachforderungen für die Kalenderjahre 1998 und 1999 zum Zwecke einer Vollstreckungsbeschränkung nach §§ 268 ff. AO aufzuteilen sind.

Bei den Ursprungsveranlagungen ergaben 61.427 DM positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin zu 2. und 15.840 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers zu 1. einen Gesamtbetrag der Einkünfte 1998 von 45.587 DM, 66.647 DM positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin zu 2. und 23.646 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers zu 1. einen Gesamtbetrag der Einkünfte 1999 von 43.001 DM.

Mit den Änderungsveranlagungen erhöhten sich die Gesamtbeträge der Einkünfte 1998 und 1999 jeweils um 12.000 DM Verlustminderung des Klägers zu 1. auf 57.587 DM bzw. 55.001 DM. Auf den daraus resultierenden Steuernachforderungen beruhen die mit den Aufteilungsbescheiden zur Einkommensteuer 1998 und 1999 vom 15.07.2002 in Gestalt der Sammel-Einspruchsentscheidung vom 28.08.2003 / 10.09.2003 aufgeteilten Steuerrückstände.

Die vorliegende Klage richtet sich dagegen, dass der Beklagte diese Steuerrückstände nicht allein dem Kläger zu 1., sondern allein der Klägerin zu 2. zugeteilt hat. Der Beklagte habe zu Unrecht auf den allgemeinen Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO zurückgegriffen. Dieser Aufteilungsschlüssel stehe ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Sonderregelung des § 273 Abs. 1 AO. Da sich hier allein das - wenn auch negativ gebliebene - Einkommen des Klägers zu 1. erhöht habe, sei die Tilgungslast für die darauf beruhenden Steuernachforderungen nur diesem aufzuerlegen. Wie sich nämlich exemplarisch nachweisen lasse, wolle § 273 Abs. 1 AO unabhängig vom jeweiligen Leistungsfähigkeitsverhältnis den Verursacher der Mehrsteuer belasten. Wegen des Einzelvortrags der Klägerseite wird auf ihre Fax-Schriftsätze vom 24.02.2004 und vom 20.09.2004 vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Klägerseite beantragt (sinngemäß),

die Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 1998 und 1999 vom 15.07.2002 in Gestalt der Sammel-Einspruchsentscheidung vom 28.08.2003 / 10.09.2003 dahin zu ändern, dass die aus den einschlägigen Nachforderungen herrührende rückständige Steuer für beide Streitjahre in voller Höhe dem Kläger zu 1. zugeteilt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dass der besondere Aufteilungsmaßstab des § 273 Abs. 1 AO hier deshalb ausfalle, weil sich bei der danach anzustellenden Vergleichsrechnung - wegen des immer noch negativ gebliebenen Einkommens des Klägers zu 1. und des gleich hoch gebliebenen Einkommens der Klägerin zu 2. - für keinen der beiden Ehepartner fiktive Steuermehrbeträge ergäben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat die aus den jeweiligen Nachforderungen herrührende rückständige Steuer im Sinne des § 276 Abs. 4 AO zum Zwecke der Vollstreckungsbeschränkung zutreffend aufgeteilt.

Gemäß § 270 AO ist die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26 a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden; dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind. Maßgeblich ist diejenige Steuerfestsetzung, die zu der rückständigen Steuer geführt hat (BFH-Urteil vom 30.11.1994 - XI R 19/94, BStBl II 1995, 487, 488).

Führt eine Korrektur der bisher festgesetzten Steuer nach deren vollständiger Tilgung (§ 273 Abs. 2 AO) zu einer Nachforderung, ist die daraus herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben (§ 273 Abs. 1 AO). Diese Sonderregelung setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsrechnung wenigstens für einen der beiden Ehepartner ein f...

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