rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtungsklage zur Inhaftungnahme wegen Nichteinbehaltens der Zinsabschlagsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zinserträge auf Guthaben von Geschäftskonten einer Personengesellschaft stellen, auch wenn sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter erzielt werden, Einnahmen aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 EStG dar, die nicht bei der Personengesellschaft sondern über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung beim Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen sind.

2. Behält eine Bank keine Zinsabschlagsteuer auf Zinserträge einer sich in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft ein, hatte der beteiligte Gesellschafter, dem die Erträgnisse im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer zuzurechnen sind, allein aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses kein subjektives Recht, das ihn befähigt, das Finanzamt zu verpflichten, die Bank im wegen der Nichtvornahme des Zinsabschlag in Haftung zunehmen.

3. Für die Bejahung eines subjektiven öffentlichen Rechts genügt weder eine Verletzung lediglich wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung einer Norm, durch die der einzelne Dritter nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben.

4.Die Verpflichtung einer Bank zur Vornahme des Zinsabschlags gem. § 44 Abs. 1 EStG richtet sich ausschließlich an diese und dient nicht dem Individualinteresse des Empfängers der Zinszahlungen, sodass sich dieser nicht auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5, § 44 S. 1; AO § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen I R 42/04)

BFH (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen I R 42/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafter der A-Bank KG über deren Vermögen am xx.xx.1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Dieses ist bis heute nicht beendet. Die festgesetzten Einkommensteuern des Klägers betrugen für die Jahre 1993 bis 2000 jeweils 0,-- DM. Hierbei wurden ganz oder teilweise Verlustvorträge verrechnet, die aus Tätigkeiten außerhalb der KG stammten.

Die Konkursverwaltung legte in den Jahren 1993 bis 2000 liquide Mittel aus der Konkursmasse bei der B-Bank AG verzinslich an. Die entsprechenden Zinseinnahmen flossen in voller Höhe zur Konkursmasse die Zinseinnahmen berücksichtigender Gewinnfeststellungsbescheide, die den KG-Gewinn zu 50% den Kläger zuwiesen, wurden vom Kläger angefochten. Die Verfahren vor dem Finanzgericht xxx sind noch nicht abgeschlossen.

Nach Aktenlage führte die B-Bank AG den Abzug des Zinsabschlages zunächst nicht durch, weil sie der Auffassung war, der Status eines Kreditinstituts bleibe trotz des Entzugs der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei den Komplementären der A-Bank KG so lange erhalten, bis der Konkurs beendet und die Firma im Handelsregister gelöscht sei. Deshalb müsse § 43 Abs. 1 Nr. 7b Satz 4 Doppelbuchst. aa EStG Geltung haben.

Am xx.xx.1999 beantragte der Kläger beim Beklagten, rechtsmittelfähig darüber zu entscheiden, ob die B-Bank AG zum Einbehalt der Zinsabschlagsteuer verpflichtet sei und bei positivem Ergebnis unverzüglich die steuerrechtlich gegebenen Maßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen des folgenden Verfahrens führte das Finanzamt die Auskunft des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 16.9.1999 herbei (Bl. 49-51 der Finanzamtsakte Zinsabschlagsteuer B-Bank AG). Hiernach wurde dem Kläger die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften am 18.8.1983 entzogen (s.a. Bl. 141 FA-Akten Bd. I). Weiter wurde bestätigt, dass der Status eines Kreditinstituts (hier: der KG) so lange erhalten bleibe, bis, unabhängig von der Art des Liquidationsverfahrens, die Löschung der Firma im Handelsregister erfolgt sei.

Mit Verfügung vom xx.xx.1999 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, es sehe keine Veranlassung, die B-Bank AG wegen des von ihr unterlassenen Zinsabschlags in Anspruch zu nehmen. Bei der unklaren Gesetzeslage sei die Ansicht der B-Bank AG vertretbar, wonach die A-Bank KG i.K. noch als Kreditinstitut i.S. des Gesetzes über das Kreditwesen anzusehen sei. Deshalb entfalle die Verpflichtung zum Einbehalt des Zinsabschlages. Eine Haftung der B-Bank AG gemäß § 44 Abs. 5 EStG komme jedenfalls nicht in Betracht, weil zumindest keine grob fahrlässige Pflichtverletzung erkennbar werde.

Der am xx.xx.1999 beim Finanzamt eingegangene Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt entschied am xx.xx.1999 für die Jahre 1993 bis 1998, dass dem Kläger kein subjektives öffentliches Recht zustehe, wonach das Finanzamt die B-Bank AG wegen eines unterlassenen Zinsabschlages in Haftung nehmen müsse. Auch seien die Haftungsvoraussetzungen nicht gegeben.

Das sich anschließende, auf den Zinsabschlag 1997 beschränkende Klageverfahren mit der Geschäftsnummer 4 K 5319/99 endete mit einer Klagerücknahme und dem Einstellungsbeschluss vom 18.8.2000 (Bl. 155 FA-A...

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